Französisches Gehalt - Deutsche Versteuerung?

Hallo,

es geht um folgende Situation:

Ein französischer Ingenieur arbeitet seit sechs Monaten in Deutschland, er ist vertraglich aber in Frankreich angestellt, bezieht also auch von dort sein Gehalt und entrichtet seine Steuern in Frankreich. Nun kommt ihm zu Ohren, dass er bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten in Deutschland in die deutsche Staatskasse einzahlen soll, obwohl er immer noch in Frankreich besoldet wird.

Wie sieht die aktuelle Situation aus? Wie kann man diese Besteuerung umgehen? Denn da die Löhne in Frankreich geringer sind als in Deutschland, würde ja für unseren französischen Ingenieur ein Verlust entstehen.

Gruß,

Jana

Schumacher kommt auch sehr selten nach D

Hallo,

Wie sieht die aktuelle Situation aus?

Im Prinzip so, wie es dem Franzosen bereits zu Ohren gekommen ist. Nationalität und „Gehaltsherkunft“ spielen erst einmal keine Rolle. Es kommt hier darauf an, die Steuerpflicht zu klären. Diese richtet sich bei natürlichen Personen nach deren Wohnsitz und/oder dem gewöhnlichen Aufenthalt. Vgl. hierzu § 1 (1) S. 1 EStG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__1.html)

Der dort erwähnte gewöhnliche Aufenthalt wird in der sog. Abgabenordnung und dort in § 9 behandelt (http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__9.html) Damit führt ein zusammenhängender Zeitraum (inkl. kürzerer Unterbrechungen) von 6 Monaten zu Entstehung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Diese wiederum ist nach dem sog. Welteinkommensprinzip dergestalt ausgerichtet, dass sie auch die Einkünfte aus Frankreich zu Besteuerungszwecken erfasst.

Wie kann man diese Besteuerung umgehen?

Hier sollen keine Hinweise über mögliche „Steuerumgehungen“ gegeben werden. Darüber hinaus besteht hier auch überhaupt wenig Potenzial. Nicht umsonst kommen die Herren Becker und Schumacher nur sehr selten nach Deutschland.

VG
Sebastian

Greift in diesem Fall kein Doppelbesteuerungsabkommen?

Greift in diesem Fall kein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ja, hierzu äußert sich natürlich das DBA mit Frankreich. Gleichwohl war ja nach einer „Umgehung“ gefragt.

Das DBA regelt diesen Sachverhalt in Artikel 13:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.

Sowie

_Abweichend von Absatz (1) können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, wenn dieser Arbeitnehmer

  1. sich vorübergehend, zusammen nicht länger als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres in dem anderen Staat aufhält;
  2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der in dem erstgenannten Staat ansässig ist, und
  3. seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate gelegenen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers ausübt._

Damit hängt es von der Dauer des Aufenthalts ab.

Hallo,

Ein französischer Ingenieur arbeitet seit sechs Monaten in
Deutschland,

ja, wie? Gibt es eine Betriebsstätte oder ist er bei wechselnden Auftraggebern. Etwas mehr Sachverhalt wäre schon gut.

Zeitarbeitsverhältnis?

Grenzgänger?

er ist vertraglich aber in Frankreich angestellt,

das macht im deutschen Steuerrecht nix

bezieht also auch von dort sein Gehalt und entrichtet seine
Steuern in Frankreich.

schön, trotzdem gilt das DBA

Nun kommt ihm zu Ohren, dass er bei
einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten in
Deutschland

ja, dann ist er unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland

in die deutsche Staatskasse einzahlen soll, obwohl

er immer noch in Frankreich besoldet wird.

Beamter???

Wie sieht die aktuelle Situation aus? Wie kann man diese
Besteuerung umgehen?

auf diese Frage wirst du hier sicher keine Antwort bekommen, da es hier wichtiger ist, die richtige Lösung zu finden

Denn da die Löhne in Frankreich geringer
sind als in Deutschland, würde ja für unseren französischen
Ingenieur ein Verlust entstehen.

tja, das gehört auch zu den Verhandlungen vor Auslandsaufenthalt…

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

er ist bei einem französischen Dienstleistungsunternehmen angestellt, die ihn für eine längere Mission (>6 Monate) nach Stuttgart geschickt haben.
Das Problem ist, dass die Firma es nicht auf die Reihe bekommt, mit einem deutschen Finanzamt oder Steuerbüro zusammenzuarbeiten. In einigen Präzedenzfällen hat nämlich die Firma die Steuern übernommen und somit die ausländischen Ingenieure entlastet. An wen sollte sich der Franzose wenden?

Gruß,

Jana

Hi,

Die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber ist nur eine Sache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Erzwingen kann man das wohl nicht.

Ein relativ unfreundlicher Akt (gegenüber dem Arbeitgeber) wäre ein Schreiben an das Finanzamt in Stuttgart mit der Bitte, eine Lohnsteuerprüfung durchzuführen. Aber wie lange man dann noch dort arbeitet, möchte ich nicht prophezeien.

Wenn der Arbeitnehmer seine steuerlichen Pflichten erfüllen will, kann er das Finanzamt anschreiben und um die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Höhe wie Lohnsteuer einzubehalten wäre, bitten. Dies ist nicht so unfreundlich, aber geht zu Lasten des Arbeitnehmers, der dann die Einkommensteuervorauszahlungen zu zahlen hat.

Schöne Grüße
C.