Französisch Unterricht in deutsch-franz. Verein

Hallo,
ist die Durchführung von Französisch-Unterricht an Mitglieder eines gemeinnützigen deutsch-französischen Vereins mit der Tätigkeit eines Übungsleiters gleichzustellen, d.h. gilt auch hierfür der Übungsleiterfreibetrag?

Wer Freude am Unterrichten hat und sein Wissen gerne teilt, verzichtet auch gerne auf ein Honorar im Verein.

Das selbe gilt für Übungsleiter! Damit ist also meine Frage nicht beantwortet.

Sorry, falsch gelesen :rage:

Servus,

der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG (bitte dort wörtlich nachlesen, das Ding ist nicht harmlos!!) gilt auch für nebenberufliche Tätigkeiten, die der eines Ausbilders ähnlich sind. Ist also grundsätzlich von der Tätigkeit her kein Problem. Ein Problem kann es sein, wenn ein Rentner (der keiner hauptberuflichenTätigkeit nachgeht) hier eine Lehrtätigkeit als „nebenberuflich“ verstanden wissen will, obwohl es seine einzige ist. Darauf habe ich die EStR und die Rechtsprechung nicht durchforstet, aber ich halte das Wörtlein „nebenberuflich“ hier für ein KO-Kriterium.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ich zitiere:
Übungsleiterpauschale: Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass
die Tätigkeit nicht im Hauptberuf und im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung (bitte das Wort NICHT beachten!)… ausgeübt wird. Keine Rolle spielt, ob die Steuerpflichtigen im Hauptberuf als Angestellte oder Selbstständige arbeiten oder überhaupt erwerbstätig sind. Von der Vorschrift profitieren also zum Beispiel auch Arbeitslose, Rentner, Schüler und Hausfrauen.

Unter den genannten Voraussetzungen dürfen bis zu 2.400 Euro pro Person und Jahr kassiert werden, ohne dass dafür Steuern anfallen. Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen werden dabei zusammengerechnet.

Hoffe, dass damit die Frage beantwortet ist.
Weiterhin alles Gute.

Danke für die bisherigen Auskünfte.

Zu der Aussage
"die Tätigkeit nicht im Hauptberuf und im Auftrag einer … oder eines gemeinnützigen Vereins, … ausgeübt wird. "
habe ich noch eine Frage. Das und bedeutet wahrscheinlich, dass beides zutreffen muss, damit das „NICHT“ zutrifft.
Anders herum, wenn man im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins als Rentner den Kurs gibt also nicht im Hauptberuf, so trifft die 2400.- Regel zu.

Nee, ist es nicht. Auch der Rentner kann diesen Freibetrag in Anspruch nehmen, wenn er sonst keiner Tätigkeit nachgeht. Bitte nicht mit den Kriterien für eine Nebenberuflichkeit in der SV vermischen. Steuerrecht und SV-Recht sind da nicht immer deckungsgleich. Kriterium ist hier eher der Zeitaufwand. Wenn also für diese Tätigkeit theoretisch 40 Wochenstunden anfallen, dann ist es tendenziell nicht nebenberuflich. Problematisch wäre auch, wenn der hauptberufliche Französisch-Lehrer auch nebenberuflich als Französisch-Lehrer unterwegs ist. Ist aber sicher gestaltbar. Beim Nur-Rentner kein Problem. Da unterscheidet sich alles inhaltlich vom Nichtstun.
Nicht unwichtig ist letztlich ob auch der Verein die Bedingungen erfüllt, die an ihn gestellt werden.

Servus,

der Text von Nr. 3 Nr. 26 EStG gibt das nicht her. Jemand, der keinem Beruf nachgeht, kann nach Denkgesetzen keine Tätigkeit neben diesem Beruf ausüben: Neben nirgendwo ist kein Ort.

Wenn also der Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 auch für nicht Berufstätige gilt (was gut möglich ist), ist dieses aus Richtlinien, Erlassen, Rechtsprechung oder Kommentaren zu begründen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ist sie nicht, weil Du die Quelle nicht genannt hast, nach der Du zitierst, und die vom Wortlaut des § 3 Nr. 26 EStG im entscheidenden Punkt abweicht.

Benennst Du bitte die Quelle in nachvollziehbarer Weise, wie das beim Zitieren üblich ist?

Schöne Grüße

MM

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Servus,

im EStG steht was ganz anderes. Da steht

§ 3
Steuerfrei sind
(…)
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr.

Von einem geheimnisvollen „nicht“, das bestimmte Auftraggeber gleichzeitig aus- und einschließt, kann keine Rede sein. Auch von „nicht im Hauptberuf“ steht an dieser Stelle nichts im EStG.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

noch ein Hinweis. Falls der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen wird, dürfen den Einnahmen keine Werbungskosten entgegengesetzt werden.
Also, z.B. 3000 € Einkommen, abzüglich Fahrtkosten und vielleicht Unterrichtsmaterial ergibt 2400 €. Diese Rechnung ist nicht zulässig.

Data

Hier der Link zu meinem Zitat:
www.akademie.de/wissen/uebungsleiterpauschale-steuerfreibetrag/uebungsleiterpauschale-steuerfrei

Hallo,

ich habe zwar keine Ahnung, aber was gefunden:

Lohnsteuerrichtlinien [R 3.26 Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG)][1]

-> Abs. 2 Nebenberuflichkeit:
„1Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. 2Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.“

Ich nehme mal an, dass die Lohnsteuerrichtlinien verbindlich sind?

Viele Grüße,

Jule
[1]: http://einkommensteuerrichtlinien.de/LStR-3-26-Steuerbefreiung-für-nebenberufliche-Tätigkeiten.html

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Hallo,

…und dort ist so formatiert, dass klar ist, dass sich „nicht“ nur auf den ersten Punkt („nicht im Hauptberuf“) bezieht.

Jule

Hallo Jule,

danke Dir, das hat mir gefehlt. Woneben die nebenberufliche Tätigkeit steht, wenn es keinen Beruf gibt, bleibt vom Sinn der Worte her zwar dunkel, aber wenn man weiß, dass auch die Finanzbehörden das so sehen, braucht man nicht mehr verstehen, warum der Gesetzgeber hier eine so geheimnisvolle Formulierung verwendet.

Damit ist es einem Rentner also ohne weiteres möglich, den „Übungsleiterfreibetrag“ in Anspruch zu nehmen, falls die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

Schöne Grüße

MM

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Hallo MM,

mich deucht, damit müssen wir ins Sprachbrett…

Viele Grüße,

Jule

Ist wahrscheinlich einfach Juristendeutsch. So wie eben grundsätzlich nichts anderes heißt, als das ein Xundzwöflzig Ausnahmen gibt. Eveentuell bedeutet hier nebenberuflich nur, dass es nicht hauptberuflich ist.