Es gab die Diskussion schon oft, inwiefern Behinderten-, oder besonders Frauenparkplätze, vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt sind.
Ich habe im Archiv gesucht aber nichts rechtlich Aussagekräftiges gefunden, nur moralische Diskussionen darüber.
Habt ihr was eindeutiges für mich; vielleicht Urteile, wo genau über diesen Widerspruch entschieden wurde?
Frauenparkplätze etc. sind nicht rechtlich verankert, das
ist auf Privatgelände (SUpermarkt, Parkhaus) etc.
Achso, das wusste ich nicht.
Gäbe es dan überhaupt mögliche Konsequenzen, wenn man sich da als Mann draufstellen würde?
Wie sieht es mit solchen Parkplätzen auf öffentlichen Parkplätzen, zB vor dem Rathaus, aus?
Wieso soll bei Behindertenparkplätzen „Gleichbehandlung“
greifen?
Artikel 3 GG:
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Dann dürfte es ja auch keine behüteten Werkstätten
etc. geben.
Parkplätze sind meist öffentlich zugängig, Werkstätten nicht.
Dass Artikel 3.1 nicht bei allem greift, ist klar. Dann könnte man ja garkeine Differenzierung vornehmen. (Volljährige Minderjährige; zu schnellfahrende nicht zu schnellfahrende etc.)
Mich interessiert, ob es dazu irgendwelche Urteile gibt, in denen das schon mal durchgedacht wurde.
Hi:
Frauen und Eltern-Kind Parkplätze sind reine Privatveranstaltungen auf Privatgrund. Sozusagen „Hausrecht“.
Behindertenparkplätze dienen der „nachteilsausgleichenden Fürsorge“ eine Klage wegen „Diskriminerung“ dürfte vor Gericht umfassende Heiterkeit auslösen.
Artikel 3 Satzt 3 Sagt ja auch: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Schwer Gehbehinderte durch „Normales Parken“ (und dann mal schnell ein paar 100 Meter latschen) faktisch zu benachteiligen (Der kann dann halt nicht einkaufen…) ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.Ausserdem dürfte die UNGEHEUERLICHE ANZAHL an Behindertenparkplätzen hierzulande wohl kaum eine Benachteiligung der Nichtschwerstgehbehehinderten/Nichtblinden darstellen.
(Meinen Parkplatz haben sie schon, wollen sie auch meine Behinderung?)
Frauenparkplätze etc. sind nicht rechtlich verankert, das
ist auf Privatgelände (SUpermarkt, Parkhaus) etc.
Achso, das wusste ich nicht.
Gäbe es dan überhaupt mögliche Konsequenzen, wenn man sich da
als Mann draufstellen würde?
Ich denke nicht
Wie sieht es mit solchen Parkplätzen auf öffentlichen
Parkplätzen, zB vor dem Rathaus, aus?
auf öffentlichen Parkplätzen gibt es keine Frauenparkplätze.
Wieso soll bei Behindertenparkplätzen „Gleichbehandlung“
greifen?
Auszug aus http://de.wikibooks.org/wiki/Umgangsformen:_Behinderung :
Das Wort „Gleichbehandlung“ ist Quelle endloser Wirrungen. Einerseits wird gefordert, Behinderte und nicht Behinderte völlig gleich zu behandeln, beispielsweise indem man die reduzierte Augenhöhe eines Rollstuhlfahrers überspielt und geistig Behinderte nicht in Babysprache anspricht. Andererseits wird gefordert, Trägern von Behindertenausweisen Sonderrechte einzuräumen und Gehörlosen das Gesicht zum Lippenlesen überdeutlich zuzuwenden, wobei von einer gleichen Behandlung keine Rede mehr sein kann.
Dieses Dilemma hängt damit zusammen, dass wenn Gleichbehandlung gefordert wird, eigentlich Gleichstellung gemeint ist. Behinderte und nicht Behinderte sollen dieselben Chancen und den gleichen Zugang zu allem haben.
zu solchen Parkplätzen auf privatem Grund ist ja schon alles gesagt worden.
So es sich um öffentliche Parkplätze mit Sonderrechten (welcher Art auch immer) handelt, ist zu Art. 3 GG folgendes zu sagen:
Gleichbehandlung ist zwar der Grundsatz, eine Ungleichbehandlung ist aber immer dann zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Erste Frage wäre also: Sind die jeweiligen Menschen in der bestimmten Situation gleich? Hierbei reicht die Definition Mensch als solche natürlich nicht aus, hier muss schon genauer differenziert werden. Ist also im Straßenverkehr ein nichtbehinderter Mensch mit einem behinderten Menschen gleichzusetzen, und das ist nicht ethisch, sondern rein funktional gemeint. Und da wird man wohl schon sagen müssen, dass das aufgrund der durch die Behinderung bestehenden Schwierigkeiten nicht so sein wird, so dass man bereits zu nicht vergleichbaren Gruppen kommen wird.
Sollte man das anders sehen, liegt für die Ungleichbehandlung ggf. ein sachlicher Grund vor, da die Förderung von Behinderten durch die Bereitsstellung von entsprechenden Sonderparkplätzen ein legitimes und sachliches staatliches Interesse ist. Ergo wäre Art. 3 GG nicht verletzt.
Ich jedoch tendiere persönlich dazu, dass Art. 3 I GG überhaupt nicht berührt ist, da die Einrichtung von Sonderparkplätzen überhaupt keine staatliche Maßnahme gegenüber den Betroffenen ist. Hier liegt ein reine Verkehrsplanung vor, die überwiegend im Ermessen der Gemeinde liegt. Art. 3 I GG vor dem Hintergrund der Parkplatzplanung anzuwenden, halte ich für abwegig. Die Norm hat andere Hintergründe und Anwendungsbereiche.
Gruß
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
…wobei man spitzfindiger Weise natürlich anmerken muss, dass
a) der in § 2 AGG definierte Anwendungsbereich die vorliegende Materie öffentlicher Parkplätze nicht einbezieht und
b) die Norm ohnehin keinen Einfluss auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 I GG haben kann. Denn einfaches Gesetzesrecht steht grundsätzlich unter dem Verfassungsrecht.
a) der in § 2 AGG definierte Anwendungsbereich die vorliegende
Materie öffentlicher Parkplätze nicht einbezieht und
ich hatte jetzt an Absatz 1 Nr. 8 gedacht.
Kaum, hier geht es wirklich nur um Waren und Güter. Öffentliche Parkplätze können auch nach Sinn und Zweck des AGG gar nicht gemeint sein. Denn für öffentliches Handeln besteht ja mit Art. 3 GG, sowie Sonderregelungen in zB. Art. 33 II GG, das Gleichbehandlungsgebot. Das AGG soll dieses wegen fehlender Bindung Privater an die Grundrechte anderer gerade auf die nichtstaatliche Ebene transferieren.
Kaum, hier geht es wirklich nur um Waren und Güter.
Öffentliche Parkplätze können auch nach Sinn und Zweck des AGG
gar nicht gemeint sein.
Hm, das irritiert mich ein bißchen. Der öffentliche Verkehrsraum ist doch auch der private, der ohne große Hinternisse zugänglich ist. Unter öffentlichen Waren und Dienstleistungen hätte ich jetzt solche verstanden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Das wird in diesem Aufsatz auch so dargestellt:
Erforderlich und möglich erscheinen Eingriffe vor allem in den gesellschaftlichen Bereichen bzw. bei den Rechtsgeschäften, die öffentlichen Charakter haben, mit einer gesellschaftlichen Machtentfaltung des Anbieters einhergehen und relevante Leistungen für die Betroffenen beinhalten. Dazu werden im Allgemeinen die Bereiche Arbeit und Beruf, Erziehung und Ausbildung, Verkauf und gewerbliche Vermietung von Wohnungen, öffentliche Dienstleistungen aller Art (Ladengeschäfte, Gastwirtschaften, Diskotheken, Hotels, Banken, Versicherungen) und der Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, gezählt.
Hm, das irritiert mich ein bißchen. Der öffentliche
Verkehrsraum ist doch auch der private, der ohne große
Hinternisse zugänglich ist. Unter öffentlichen Waren und
Dienstleistungen hätte ich jetzt solche verstanden, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind.
Richtig, aber öffentlicher Straßenraum, hierzu gehören ja die Parkplätze, um die sich die Diskussion dreht, ist rechtlich allein über öffentliche-rechtlichen Träger reguliert und unterliegt daher automatisch Art. 3 I GG.
Allerdings würde ich Dir durchaus Recht geben, dass die Vermietung von Privatparkplätzen durchaus vom AGG erfasst sein kann. Da muss ich mich doch korrigieren.
Das wird in diesem Aufsatz auch so dargestellt:
Erforderlich und möglich erscheinen Eingriffe vor allem in den
gesellschaftlichen Bereichen bzw. bei den Rechtsgeschäften,
die öffentlichen Charakter haben, mit einer gesellschaftlichen
Machtentfaltung des Anbieters einhergehen und relevante
Leistungen für die Betroffenen beinhalten. Dazu werden im
Allgemeinen die Bereiche Arbeit und Beruf, Erziehung und
Ausbildung, Verkauf und gewerbliche Vermietung von Wohnungen,
öffentliche Dienstleistungen aller Art (Ladengeschäfte,
Gastwirtschaften, Diskotheken, Hotels, Banken, Versicherungen)
und der Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit
und der Gesundheitsdienste, gezählt.
Ja, das meint, dass in privatwirtschaftlichen Bereichen, die die Öffentlichkeit (iSv. Allgemeinheit) tangieren, also Güter oder Dienstleistungen betreffen, die für alle relevant sind (wie die aufgezählten) ein Diskriminierungsschutz am wichtigsten ist. Denn hier würde diese die größte Auswirkung haben. Öffentlich meint hier also nicht stattlich, sondern die Allgemeinheit betreffend. Hier ist der mit dem AGG verbundene „Eingriff“ in die Vertragsfreiheit der Anbieter am wichtigsten.
Gibts eigentlich schon einen Kommentar zum AGG?
Gute Frage, gibts bestimmt, aber ich weiß es ehrlich gesagt nicht.
Wieso soll bei Behindertenparkplätzen „Gleichbehandlung“
greifen?
Artikel 3 GG:
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Es wäre doch eine himmelschreiende Ungleichbehandlung eines Behinderten, wären alle Parkplätze so beschaffen, dass er sie nicht benützen kann. Es sind nun einmal nicht alle Menschen gleich. Behindertenparkplätze sind notwendig, um eine Gleichbehandlung zu erreichen. Es wäre gleichheitswidrig, gäbe es keine solchen.
Mich interessiert, ob es dazu irgendwelche Urteile gibt, in
denen das schon mal durchgedacht wurde.
Für Deutschland kann ich nichts sagen, aber allein der österreichische Verfassungsgerichtshof hat sich (laut RIS-Abfrage) in den letzten 30 Jahren in mehr als 900 Entscheidungen mit dem Gleichheitsgrundsatz auseinandergesetzt. Du bist nicht der erste, der da drüber nachdenkt
Grüße, Peter
Dieseo Gesetzeszitate werden immer wieder in dem gleichen schnippischen Ton gebracht. Es wird immer so formuliert, als gehöre es zum Allgemeinwissen, wo was geregelt ist.
Genau wegen solcher Zitate frage ich doch hier. Ich habe ein Problem, kenne aber die rechtliche Grundlage nicht genau.
Es wäre doch eine himmelschreiende Ungleichbehandlung eines
Behinderten, wären alle Parkplätze so beschaffen, dass er sie
nicht benützen kann. Es sind nun einmal nicht alle Menschen
gleich. Behindertenparkplätze sind notwendig, um eine
Gleichbehandlung zu erreichen. Es wäre gleichheitswidrig, gäbe
es keine solchen.
Ja, das ist die alte Frage nach Verfahrens- oder Ergebnisgerechtigkeit.
Dieseo Gesetzeszitate werden immer wieder in dem gleichen
schnippischen Ton gebracht. Es wird immer so formuliert, als
gehöre es zum Allgemeinwissen, wo was geregelt ist.
So ist es auch, insbesondere dann, wenn man Fragen nach der Gleichbehandlung stellt.