Servus,
es handelt sich dabei nicht um durchlaufende Posten, weil der Freelancer Sprit, Maut, Hotelübernachtungen etc. nicht im Namen und auf Rechnung seines Auftraggebers bezieht. Die französische TVA geht also bloß ihn selber etwas an, nicht seinen Auftraggeber.
Er kann die bezahlte TVA nicht im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstatten lassen, weil nach französischem Recht keine Vorsteuer aus Reisekosten auf die assiette TVA anrechenbar ist.
Wenn er also z.B. 175,80 € TTC für Diesel bezahlt hat, stehen diese 175,80 € genau in dieser Höhe als Position auf seiner Rechnung (falls eine Erstattung der angefallenen Kosten 1:1 vereinbart worden ist). Deswegen, weil für den Freelancer auch die vollen Kosten einschließlich TVA anfallen - er kann nicht wie bei Ausgaben in D die Vorsteuer abziehen, so dass ihm bloß Kosten in Höhe des Entgeltes ohne USt erwachsen.
Auf das Gesamtentgelt, nach Addition aller Reisekosten, kommen dann 19% USt, falls der Ort der Leistung Deutschland ist (das ist bei den meisten Leistungen der Fall, die ein Unternehmer an einen in Deutschland ansässigen Unternehmer erbringt - es gibt aber einige Ausnahmen, man müsste dazu wissen, welche Leistung genau erbracht wird).
Wie immer bleiben die Originale der französischen Belege für die Betriebsausgaben beim Freelancer, sein Auftraggeber erhält in Anlage zur Rechnung allenfalls Kopien: Es handelt sich nicht bloß umsatzsteuerlich, sondern auch ertragsteuerlich nicht um Leistungen, die der Auftraggeber bezogen hat, sondern um solche, die der Freelancer bezogen hat.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder