Servus,
ich glaube, Du hast den Begriff „Gefährdungshaftung“ nicht ganz verstanden.
Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist. Auch muss die Handlung nicht rechtswidrig sein.
Nochmals: Auf das Verschulden kommt bei der Bewertung der Haftung nicht an, jedoch möglicherweise später bei der Berechnung des eigentlichen Schadensersatzes, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt.
Voraussetzung der Gefährdungshaftung ist, dass der eingetretene Schaden kausal i.S.d. Bedingungstheorie (nicht der Adäquanztheorie) ist und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird.
Natürlich muss eine gewisse „Kausalität“ zwischen dem Tier und dem Unfall vorliegen, daher wird ein Pferd, welches in einigen hundert Metern auf der Koppel steht, kaum kausal verantwortlich für einen Autounfall gemacht werden können.
Bei einem Hund, welcher einen Radfahrer erschreckt, der daraufhin einen Unfall baut, hingegen schon.
Bei einem Hund „der im Weg herumsteht“ ist jedoch eine kausale Verbindung von Unfall und Tier zweifellos gegeben und meines Erachtens auch vom Schutzbereich der Norm erfasst, da das unberechenbare, tierische Verhalten für den Unfall verantwortlich ist.
Da es in der Praxis den „ruhenden Hund“ kaum geben wird, sei kurz die Rechtsprechung bei der (Gefährdungs-)Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz angesehen.
Dort haftet der Fahrzeughalter auch für alle Schäden, die durch den „Betrieb“ des Fahrzeugs (und damit ist nicht nur das Fahren gemeint) entstehen. Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach BGHZ 29, 163 z.B. auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrsraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht.
Zitat:
Es ist eine die Haftung nach StVG § 7 begründende Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn es auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegen bleibt. Auf die kürzere oder längere Dauer dieses Zustandes kommt es nicht an (Abweichung RG, 1928-11-12, VI 173/28, RGZ 122, 270).
Äquivalent hierzu wäre IMHO der „ruhende Hund“ zu bewerten, der auf dem Jogging-Weg „herum steht“ und dadurch den Unfall verursacht.
Gruß,
Sax