Frei laufende Hunde im Wald

Hallo!

Ich habe folgende Frage: Seit ca. 2 Jahren besitze ich einen
mittelgroßen Hund (Mischling) und ich gehe sehr gerne in einem nahe
liegenden Waldgebiet mit dem Hund spazieren, dort ist es ausdrücklich
gekennzeichnet, dass die Fläche eine Hundeauslauffläche ist und Hunde
somit von der Leine gelassen werden dürfen.

Leider trifft man immer wieder auf Jogger oder Fahrradfahrer, welche
offensichtlich die Beschilderung nicht gelesen haben und mehrere
Hundebesitzer auffordern, ihren Hund an die Leine zu nehmen. Das ist
nun natürlich ein Interessenkonflikt.

Man stelle sich folgende Extremsituation vor, ich hoffe natürlich
nicht, dass diese eintritt. Aber was wäre, wenn ein Jogger über
einen frei laufenden Hund innerhalb der gekennzeichneten
Hundeauslauffläche stürzen würde, sich das Genick bricht und
verstirbt? Wer wäre im Recht?

Liebe Grüße,
stefano18

Man stelle sich folgende Extremsituation vor, ich hoffe
natürlich nicht, dass diese eintritt. Aber was wäre, wenn ein Jogger
über einen frei laufenden Hund innerhalb der gekennzeichneten
Hundeauslauffläche stürzen würde, sich das Genick bricht und
verstirbt? Wer wäre im Recht?

Isaac Newton. Das war der Herr mit der Schwerkraft.

Aber Scherz beiseite: Das fällt wohl unter allgemeines Lebensrisiko (vulga auch „eigene Doofheit“). Jedenfalls wenn der Hund, wie angedeutet, nicht aktiv in den Unfall verwickelt ist (also den Jogger nicht anspringt oder ähnliches).

Gruß

Anwar

Servus,

Man stelle sich folgende Extremsituation vor, ich hoffe
natürlich
nicht, dass diese eintritt. Aber was wäre, wenn ein Jogger
über
einen frei laufenden Hund innerhalb der gekennzeichneten
Hundeauslauffläche stürzen würde, sich das Genick bricht und
verstirbt? Wer wäre im Recht?

Der Hundehalter bzw. seine Tierhalterhaftpflichtversicherung muss zahlen.

Denn der Tierhalter haftet selbst ohne Verschulden. Schau Dir mal die Erläuterungen zum Thema „Gefährdungshaftung“ bzw. die Sonderform „Tierhalterhaftung“ an.

Die Interessante Frage wäre, ob dem Tierhalter nicht sogar noch ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Und zwar dann, wenn er hätte wissen müssen, dass der Hund, wenn er freigelassen wird, dazu neigt Jogger anzuspringen oder ähnliches.

Denn IMHO ist das „Freilaufen“-Schild so zu lesen, dass natürlich das Freilaufen des Hundes nur gestattet ist, wenn dadurch keine absehbare Gefahr vom Hund ausgeht.

Gruß,
Sax

Servus,

hmmm, also § 833 BGB ohne Belang?

Gruß,
Sax

Hi,

hmmm, also § 833 BGB ohne Belang?

Vergleichen wir mal was das Gesetz sagt und was ich gesagt habe:

§833:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt

Und ich:
Jedenfalls wenn der Hund, wie angedeutet, nicht aktiv in den Unfall verwickelt ist.

„Wird durch ein Tier…“ bedeutet wohl, dass das Tier auch irgendwie aktiv in das Geschehen verwickelt sein muss. Würde eine rein passive „Präsenz“ schon ausreichen, so würde man zu absurden Schlüssen kommen - nämlich dass bei absichtlicher Einwirkung eines Menschen auf das Tier trotzdem der Tierhalter haften würde.

Ein Beispiel: Mensch rennt auf einen Bullen los. Bulle bleibt stehen, tut gar nichts. Mensch erleidet Verletzungen durch Hörner des Bullen. Das soll also nun unter die Haftung des Halters fallen? Wohl kaum.

Gruß

Anwar

Hallo,

Die Interessante Frage wäre, ob dem Tierhalter nicht sogar
noch ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Und zwar dann,
wenn er hätte wissen müssen, dass der Hund, wenn er
freigelassen wird, dazu neigt Jogger anzuspringen oder
ähnliches.

Das mag eine interessante Frage sein, trifft aber nicht die im OP geschilderte Situation:

Aber was wäre, wenn ein Jogger über
einen frei laufenden Hund innerhalb der gekennzeichneten
Hundeauslauffläche stürzen würde,

Denn IMHO ist das „Freilaufen“-Schild so zu lesen, dass
natürlich das Freilaufen des Hundes nur gestattet ist, wenn
dadurch keine absehbare Gefahr vom Hund ausgeht.

Ja, das mag sein. Aber das jemand so blöd ist über einen Hund zu stürzen - zumal auf einer Hundeauslaufwiese , das ist sicherlich keine „absehbare Gefahr“.

Gruß

Anwar

Servus,

hmmm, also § 833 BGB ohne Belang?

Vergleichen wir mal was das Gesetz sagt und was ich gesagt
habe:

§833:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt

Und ich:
Jedenfalls wenn der Hund, wie angedeutet, nicht aktiv in den
Unfall verwickelt ist.

„Wird durch ein Tier…“ bedeutet wohl, dass das Tier auch
irgendwie aktiv in das Geschehen verwickelt sein muss.

Ich lese im Gesetz nichts von „aktiv“. Ich lese nur, dass das Tier „beteiligt“ also anwesend sein muss.

Würde
eine rein passive „Präsenz“ schon ausreichen, so würde man zu
absurden Schlüssen kommen - nämlich dass bei absichtlicher
Einwirkung eines Menschen auf das Tier trotzdem der Tierhalter
haften würde.

Genauso ist es aber.

Ich zitiere:
_Pferde werden auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Wiese gehalten. Ein Unbekannter öffnet das Gatter [= absichtliches Eingreifen des Menschen] und die Pferde verursachen einen schweren Verkehrsunfall.

Der Pferdehalter hat für den Schaden aufzukommen._

Allerdings hat dann der Geschädigte bzw. im Pferdefall der Unbekannte evtl. ein Mitverschulden am Schadenseintritt. Der Schaden wird dann (sofern der Unbekannte ermittelt werden kann) entsprechend geteilt oder kann sogar ganz für den Tierhalter entfallen. Dies ist aber dann sozusagen in einem zweiten Schritt zu prüfen. Grundsätzlich haftet jedoch erst einmal der Tierhalter.

Ein Beispiel: Mensch rennt auf einen Bullen los. Bulle bleibt
stehen, tut gar nichts. Mensch erleidet Verletzungen durch
Hörner des Bullen. Das soll also nun unter die Haftung des
Halters fallen? Wohl kaum.

Das Beispiel hinkt jedoch, da bei Nutztieren, also bei Haustieren, die der Erwerbstätigkeit, dem Beruf oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen, sieht das ein wenig anders aus. Kann ein Tierhalter von Nutztieren nachweisen, dass der Schaden entstanden ist, obwohl er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, so muss er nicht haften.

Wie gesagt, dies gilt jedoch nur bei Nutz- und nicht bei Luxustieren.

Gruß,
Sax

Servus,

Ja, das mag sein. Aber das jemand so blöd ist über einen Hund zu :stürzen - zumal auf einer Hundeauslaufwiese, das ist sicherlich keine :„absehbare Gefahr“.

das stimmt natürlich, daher hier wohl kein Verschulden des Tierhalters (auch wenn es ein wenig lebensfremd ist, dass der Hund einfach so „herum steht“).

Dies hat aber, wie gesagt, keine Auswirkungen auf die Haftung des Hundehalters.

Gruß,
Sax

Guten Abend,

„Wird durch ein Tier…“ bedeutet wohl, dass das Tier auch
irgendwie aktiv in das Geschehen verwickelt sein muss.

Ich lese im Gesetz nichts von „aktiv“. Ich lese nur, dass das
Tier „beteiligt“ also anwesend sein muss.

„Durch“ beschreibt für mich eine aktive Handlung. Aber schauen wir mal:

Ich zitiere:
Pferde werden auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Wiese
gehalten. Ein Unbekannter öffnet das Gatter [= absichtliches
Eingreifen des Menschen] und die Pferde verursachen einen
schweren Verkehrsunfall.

Aber hier im Beispiel verursachen die Pferde ja den Unfall. Wäre die reine Präsenz hinreichend, so könnte jeder, der selbst einen Verkehrsunfall auf einer Landstraße verursacht, dies auf die Pferde der benachbarten Koppel schieben - deren „Präsenz“ hätte ihn abgelenkt und daher wäre der Halter schadenersatzpflichtig (evt. strafrechtliche Folgen wären nicht betroffen).

Das klingt absurd - und ist es auch. Man ist vom deutschen Recht einiges gewöhnt, aber ich glaube nicht, dass du sowas vor Gericht durchbringen könntest.

Ein Beispiel: Mensch rennt auf einen Bullen los. Bulle bleibt
stehen, tut gar nichts. Mensch erleidet Verletzungen durch
Hörner des Bullen. Das soll also nun unter die Haftung des
Halters fallen? Wohl kaum.

Das Beispiel hinkt jedoch, da bei Nutztieren, also bei
Haustieren, die der Erwerbstätigkeit, dem Beruf oder dem
Unterhalt des Tierhalters dienen, sieht das ein wenig anders
aus.

Sagen wir, um des Beispiels willen, dies sei ein reiner „Luxusbulle“, der nicht als Nutztier geführt wird - soll ja möglich sein.
Du willst nicht allen Ernstes beim angeführten Beispiel die Halterhaftung zur Anwendung kommen lassen, oder?
Zumal dies auch gegen den Schutzzweck des 833 laufen würde - der soll nämlich vor typischen Tiergefahren schützen, nicht davor sich irgendwie absichtlich selbst zu verletzen (auch wenn ein Tier daran beteiligt sein sollte).

Gruß

Anwar

Servus,

ich glaube, Du hast den Begriff „Gefährdungshaftung“ nicht ganz verstanden.

Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist. Auch muss die Handlung nicht rechtswidrig sein.

Nochmals: Auf das Verschulden kommt bei der Bewertung der Haftung nicht an, jedoch möglicherweise später bei der Berechnung des eigentlichen Schadensersatzes, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt.

Voraussetzung der Gefährdungshaftung ist, dass der eingetretene Schaden kausal i.S.d. Bedingungstheorie (nicht der Adäquanztheorie) ist und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird.

Natürlich muss eine gewisse „Kausalität“ zwischen dem Tier und dem Unfall vorliegen, daher wird ein Pferd, welches in einigen hundert Metern auf der Koppel steht, kaum kausal verantwortlich für einen Autounfall gemacht werden können.

Bei einem Hund, welcher einen Radfahrer erschreckt, der daraufhin einen Unfall baut, hingegen schon.

Bei einem Hund „der im Weg herumsteht“ ist jedoch eine kausale Verbindung von Unfall und Tier zweifellos gegeben und meines Erachtens auch vom Schutzbereich der Norm erfasst, da das unberechenbare, tierische Verhalten für den Unfall verantwortlich ist.

Da es in der Praxis den „ruhenden Hund“ kaum geben wird, sei kurz die Rechtsprechung bei der (Gefährdungs-)Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz angesehen.

Dort haftet der Fahrzeughalter auch für alle Schäden, die durch den „Betrieb“ des Fahrzeugs (und damit ist nicht nur das Fahren gemeint) entstehen. Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach BGHZ 29, 163 z.B. auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrsraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht.

Zitat:
Es ist eine die Haftung nach StVG § 7 begründende Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn es auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegen bleibt. Auf die kürzere oder längere Dauer dieses Zustandes kommt es nicht an (Abweichung RG, 1928-11-12, VI 173/28, RGZ 122, 270).

Äquivalent hierzu wäre IMHO der „ruhende Hund“ zu bewerten, der auf dem Jogging-Weg „herum steht“ und dadurch den Unfall verursacht.

Gruß,
Sax