Hallo,
da das Umsatzsteuerrecht sehr speziell ist, würde ich persönlich mich niemals auf das (Halb)wissen anderer Freiberufler verlassen, sondern immer beim Finanzamt oder meinem Steuerberater nachfragen.
Selbst die müssen oft nachschlagen.
Aus meiner Erfahrung (Messedesign) ist es korrekterweise so, dass Du Leistungen in der Türkei erbringst und daher auch unter die türkische Umsatzsteuer fällst.
Dich also über einen sog. Fiskalvertreter dort anmelden musst. Soweit die Theorie.
In der Realität bist Du auf der sicheren Seite, wenn Du Deinem Kunden die dt. Ust. berechnest, die er sich erstatten lassen kann. (macht er vermutlich ungern)
Solltest Du die Rechnung ohne Ust. stellen, kann irgendwann bei einer Steuerprüfung das dt. Finanzamt die Ust von dir verlangen - das kann ja nach Höhe des Auftrags schon ziemlich unangenehm werden…bei dieser Variante trägst du das komplette Risiko.
sieh mal in folgenden Link (Zitat S. 3):
http://www.lmat.de/content/_docs/doc1251447764131.pdf
1.2. Leistungen an Unternehmer
Werden jedoch die sonstigen Leistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen geleistet, ändert sich zum 01.01.2010 der Ort der sonstigen
Leistungen. In diesen Fällen gilt grundsätzlich nicht mehr das Ursprungslandprinzip, sondern
das Bestimmungsland- oder auch Empfängerortprinzip. Dieses besagt, dass die
sonstige Leistung dort mit Umsatzsteuer zu belasten ist, wo der Dienstleistungsempfänger
sein Unternehmen betreibt. Bei Umsätzen zwischen Unternehmern spricht man auch kurz
vom B2B-Bereich (business-to-business-Bereich).
Verwendet der Dienstleistungsempfänger gegenüber Ihnen als ausführendem Unternehmer eine
ihm erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.), können Sie davon ausgehen,
dass Sie die sonstige Leistung für das andere Unternehmen ausführen. Sie müssen dann
die neuen Regelungen zur Ortsbestimmung anwenden; es gilt das Empfängerortprinzip, sofern
keine Ausnahmeregelung greift (vgl. die Ausführungen unter Punkt 2).
Hinweis:
Haben Sie und der Leistungsempfänger ihren Wohnsitz, Unternehmenssitz bzw. ihre Betriebsstätte
im Inland, ist der Wechsel zum Empfängerortprinzip unproblematisch.!
…
konpliziert…
Viele Grüße
Kath