Hallo Bernd,
in den beiden Antworten ist schon ziemlich alles gesagt. Ums knapp zusammenzufassen:
Der Unterschied zwischen freiberuflich Tätigem und Gewerbetreibendem ist primär steuerlich. Außerhalb des Steuerrechtes kann man ihn weitgehend (IHK-Beiträge etc.) vernachlässigen.
Der freiberuflich Tätige zahlt keine Gewerbesteuer, unabhängig von der Höhe seines Gewinnes.
Außerdem kann er unabhängig von der Höhe seines Umsatzes und seines Gewinnes seine Einkünfte nach § 4(3) EStG per Überschussrechnung ermitteln, er muss nicht bilanzieren.
Typische freiberufliche Tätigkeiten hängen mit Unidiplomen zusammen, aber nur manchmal. Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist oder gewerblich, hängt aber nicht von der Ausbildung ab, sondern von der Tätigkeit. In den letzten zwanzig Jahren sehr oft durch die Instanzen geklagt: Softwareentwickler, die eine einem Informatiker ähnliche Tätigkeit ausüben, ohne ein Diplom zu haben. Ähnlich gelagerte Fälle bei Lehrern, Übersetzern etc.
Leider gibt das EStG im bereits zitierten § 18(1) EStG keine Definition des freien Berufes, sondern bloß eine Aufzählung von freien Berufen, die vor Systematik regelrecht glänzt:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen „und ähnliche Berufe“.
Wenn es Dir gelingt, die Gemeinsamkeit der Berufe eines Notars, eines Dentisten, eines Krankengymnasten und eines Lotsen zu finden, hast Du die Definition des freien Berufes in der Tasche.
Wenn ich noch am Leben bin, wenn dieser Gummiparagraph durch was besseres ersetzt oder abgeschafft wird, mache ich ein Fünfzigliterfass Königseggwalder auf und leg mich unter den Hahn.
Schöne Grüße
MM