Freiberufler

hallo wissende,
ich denke, hier passt diese frage am besten hin: ich verstehe nicht so ganz, wo der genaue unterschied zwischen einem einzelunternehmer und einem freiberufler liegt. der freiberufler ist im allgemeinen dienstleister, aber gibt es darüber hinaus noch unterschiede steuerrechtlicher oder juristischer art?

beste grüße
bernd

Hallo Bernd,
eine Antwort lautet:
Welche Vor- und Nachteile hat eine freiberufliche Tätigkeit?

Mit der Freiberuflichkeit sind wesentliche Vorteile, aber nur wenige Nachteile verbunden. Sie unterliegen weder der Gewerbeaufsicht noch der Gewerbesteuer. Darüber hinaus unterfallen Sie nicht der Verpflichtung bei Erfüllen der entsprechenden Kriterien bilanzieren zu müssen - sie können somit „Einnahme-Überschussrechner“ bleiben. Allerdings besteht für einige Berufe ein Werbeverbot.

Wer hilft mir bei der Zuordnung bzw. entscheidet in kritischen Fällen, ob ich Freiberufler oder Gewerbetreibender bin?

Lassen Sie sich steuerlich beraten. Letztlich entscheidet Ihr zuständiges Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz darüber, ob Sie als Freiberufler anerkannt werden oder ein Gewerbe anmelden müssen. Bei den im Gesetz genannten Berufen handelt es sich um eine beispielhafte, keineswegs abschließende Aufzählung.

Nachzulesen im gesamten Zusammnehang und weitere Infos unter:
http://www.berlincubate.de/#rfeiber

Weitere Infos zur Selbstständigkeit findest du hier im Brett oder auch bei der IHK. Z. Bsp. der Downloadbereich von:
http://www.ihk-nordwestfalen.de/existenzgruendung/do…

Viele Grüße und bei Fragen melden.

Martin
*demimmernochwarmist*

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

meines Wissens nach, darf sich nur „Freiberufler“ nennen, wer einen akademischen Abschluß in dem entsprechenden Bereich, in dem er tätig ist, hat. Sonst ist man halt „Gewerbebetreiber“ oder so.

Aber steuerliche Unterschiede… keine Ahnung.

Ich schau nachher mal nach dem Link - falls hier keiner schneller ist :smile:

Liebe Grüße, LiLi

Hallo Bernd,

in den beiden Antworten ist schon ziemlich alles gesagt. Ums knapp zusammenzufassen:

Der Unterschied zwischen freiberuflich Tätigem und Gewerbetreibendem ist primär steuerlich. Außerhalb des Steuerrechtes kann man ihn weitgehend (IHK-Beiträge etc.) vernachlässigen.

Der freiberuflich Tätige zahlt keine Gewerbesteuer, unabhängig von der Höhe seines Gewinnes.

Außerdem kann er unabhängig von der Höhe seines Umsatzes und seines Gewinnes seine Einkünfte nach § 4(3) EStG per Überschussrechnung ermitteln, er muss nicht bilanzieren.

Typische freiberufliche Tätigkeiten hängen mit Unidiplomen zusammen, aber nur manchmal. Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist oder gewerblich, hängt aber nicht von der Ausbildung ab, sondern von der Tätigkeit. In den letzten zwanzig Jahren sehr oft durch die Instanzen geklagt: Softwareentwickler, die eine einem Informatiker ähnliche Tätigkeit ausüben, ohne ein Diplom zu haben. Ähnlich gelagerte Fälle bei Lehrern, Übersetzern etc.

Leider gibt das EStG im bereits zitierten § 18(1) EStG keine Definition des freien Berufes, sondern bloß eine Aufzählung von freien Berufen, die vor Systematik regelrecht glänzt:

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen „und ähnliche Berufe“.

Wenn es Dir gelingt, die Gemeinsamkeit der Berufe eines Notars, eines Dentisten, eines Krankengymnasten und eines Lotsen zu finden, hast Du die Definition des freien Berufes in der Tasche.

Wenn ich noch am Leben bin, wenn dieser Gummiparagraph durch was besseres ersetzt oder abgeschafft wird, mache ich ein Fünfzigliterfass Königseggwalder auf und leg mich unter den Hahn.

Schöne Grüße

MM

Hallo Bernd!

Kleine Ergänzung zu den Beiträgen: Ein Freiberufler übt kein Gewerbe aus. Einem Gewerbetreibenden kann die Berufsausübung in einem reinen Wohngebiet untersagt werden, einem Freiberufler nicht.

Bei grobem Ärger mit dem FA (Vernachlässigung steuerlicher Pflichten) kann das FA einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes verbieten. Gegenüber einem Freiberufler hat das FA diese Möglichkeit nicht.

Gruß
Wolfgang

Weitere Infos zum Thema Gewerbe/Freiberuf hier:
http://www.klicktipps.de/gewerbe.htm
Im Text findest Du immer wieder Hinweise zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden.

hallo martin,
erstmal verbindlichsten dank für die gut verständliche darstellung. ich hätte im anschluss noch eine zweite frage- der hintergrund ist dieser:
ich verdiene mir bislang nebenberuflich auf selbstständiger basis was dazu und bin im besitz eines gewerbescheins, der allgemein (kurz formuliert) auf „edv-angelegenheiten“ ausgestellt ist. ich bin aber eigentlich ausschließlich in sachen internet (beratung/programmierung/marketing) unterwegs, was die meisten leute freiberuflich machen. deswegen überlege ich, ob es möglich wäre, mich evtl. nachträglich als freiberufler registrieren zu lassen.
hast du eine ahnung, ob so etwas überhaupt genehmigt wird?

gruß & dank
bernd

Hallo nochmal,

ich bin aber eigentlich ausschließlich in
sachen internet (beratung/programmierung/marketing) unterwegs,
was die meisten leute freiberuflich machen. deswegen überlege
ich, ob es möglich wäre, mich evtl. nachträglich als
freiberufler registrieren zu lassen.

Wichtiger Punkt hierbei: Der Freiberufler wird (abgesehen von den klassischen Kammerberufen RA, Arzt, StB etc.) nicht positiv registriert. Er ist wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass er selbständig tätig ist und nicht zur Gewerbesteuer veranlagt wird.

Obwohl das Thema Besteuerung nicht zwingend für andere Rechtsgebiete (etwa die beiden von Wolfgang dankenswerterweise ergänzten Aspekte) maßgeblich ist, führt die Anerkennung der freiberuflichen Tätigkeit durch das FA in der Regel dazu, dass sie auch in anderen Zusammenhängen akzeptiert wird.

Für den selbständig Tätigen, der sonst zur GewSt veranlagt würde, entspräche also das erfolgreich durchgekämpfte Einspruchsverfahren einer Art „Registrierung als Freiberufler“, die auch in anderem Zusammenhang wirksam sein kann.

Das wird im Fall des Nebenerwerbs mit nicht so riesigen Erträgen nicht zu erreichen sein, weil die Voraussetzung für einen Einspruch ist, dass eine „Beschwer“ vorliegt. Wer also sowieso keine GewSt zahlt, kann ein solches Einspruchsverfahren nicht durchziehen.

Betreffend Internet-bezogene Tätigkeiten steht der Wind derzeit mal wieder gegen die Klassifizierung als freier Beruf. Wesentlich wäre hier, dass ganz zentral die Programmierung im Mittelpunkt steht und Aspekte wie Marketing eher am Rand.

Das Vorhandensein eines ziemlich allgemein gehaltenen Gewerbescheines ist zunächst kein Hindernis. Das Gewerbe könnte auch ruhen. Dem berühmten „Gesamtbild der Verhältnisse“ täte es sicherlich gut, die Einkünfte aus gewerblichen und aus freiberuflichen Aktivitäten getrennt zu ermitteln und zu erklären. Das würde einkommensteuerlich zur gleichen Belastung führen, daher mit etwas Wahrscheinlichkeit auch veranlagt wie erklärt, und der Bescheid mit den zwei verschiedenen Zahlen könnte dann in anderen Zusammenhängen zwar nicht als Beweis, aber als Indiz für die freiberufliche Tätigkeit dienen.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

hallo bernd,

ich verdiene mir bislang nebenberuflich auf selbstständiger
basis was dazu und bin im besitz eines gewerbescheins, der
allgemein (kurz formuliert) auf „edv-angelegenheiten“
ausgestellt ist. ich bin aber eigentlich ausschließlich in
sachen internet (beratung/programmierung/marketing) unterwegs,
was die meisten leute freiberuflich machen. deswegen überlege
ich, ob es möglich wäre, mich evtl. nachträglich als
freiberufler registrieren zu lassen.
hast du eine ahnung, ob so etwas überhaupt genehmigt wird?

In Zweifelsfällen (z.B auch Fotografen) gilt wohl die Unterscheidung: schöpferisch vs. handwerklich.
Soll heissen, wenn die Arbeit eher schöpferischer Natur ist (z.B. Design/Layout etc.), dann kann es als Freiberuflich anerkannt werden.
Ist die Arbeit eher handwerklicher Natur (vorgefertiges Layout mit Text füllen/aktualisieren), dann ist es auf jeden Fall gewerblich.

Ciao maxet.

hallo martin,
das war mal wieder umfassend, gut verständlich oder schlicht: klasse.

schönen dank dafür
bernd

(und: warte mit dem biertrinken lieber nicht auf den gesetzgeber… :wink:

Schönen Dank für die Blumen -

nein, gewartet wird nicht: Die Dividende der Walder Bräu AG (fünf Kästen Bier pro 500-€-Aktie)ist nach Aktionärsversammlung mit Lokalkolorit und super Wurstwecken bereits in trockenen Tüchern und muss bloß noch abgeholt und nach erfolgter Ausschüttung eingeschüttet werden. Der Fiskus hat dabei in Gestalt der zuständigen OFD geholfen, indem er überraschend die Ansicht vertritt, dass zum Zweck der Besteuerung der Verkehrswert des Bieres mit einem Abschlag dafür versehen werden darf, dass der Stoff im Handel regelmäßig nicht ab Brauerei, sondern ab Verkaufslager oder im Heimservice zu kriegen ist. Umso besser: So viele Halbe im Halbeinkünfteverfahren!

Schöne Grüße

MM