Freiberufler - Drohnenflug zur Erstellung von 3D-Modellen und Begutachtung von Gebäuden

Guten Tag,

Wenn man als Architekt / Freiberufler eine Kamera-Drohne als Werkzeug benutzen möchte um von Vor-Ort-Situationen 3D-Modelle zu erstellen oder Zustandsbetrachtungen zur Erstellung von Gutachten unternimmt ist diese Tätigkeit doch aufgrund des Berufsfeldes und dessen Zuträglichkeit nicht als gewerblich sondern als freiberuflich einzustufen oder? Da Haftpflichtversicherungen immer von einer gewerblichen Tätigkeit sprechen…

Betsen Dank für Antworten!

Du betreibst das mit Gewinnerzielungsabsicht.
Da ist das gar keine Frage.
Nur weil du kein „Gewerbe“ hast, handelst du trotzdem gewerblich.
Genauso auch Industriebetriebe, die ja auch keine Gewerbebetriebe sind.

Demnach wäre der Flug und die Aufzeichnung eine gewerbliche Tätigkeit trotz fehlendem Gewerbe? Aber die Verwendung der Daten im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit?

Welche ? Die für den Flugbetrieb einer Drohne ?
Die Architekten-Haftpflicht wird kaum Drohnenbetrieb versichern :blush:

Sicher, die unterscheiden zw. Hobby und Beruf. Und auch ein Archi betreibt doch seine Drohne nicht aus Freizeitvergnügen.

Beruflich bedingter Drohnenflug = gewerblich. Punkt.

Das entspricht allerdings nicht der Antwort zu meiner Frage: „Demnach wäre der Flug und die Aufzeichnung eine gewerbliche Tätigkeit trotz fehlendem Gewerbe? Aber die Verwendung der Daten im Rahmen der
freiberuflichen Tätigkeit?“

Ich verstehe ja, dass der Flug ansich eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die Verwendung der Daten allerdings für die Aufgabenstellung der Vermessung und Begutachtung im Hinblick auf darauf aufbauende Tätigkeiten als Architekt / Freiberufler eben nicht? Schließlich macht ein Architekt auch Photos und wird nicht als Photograph abgerechnet wenn er die Bilder für seine Arbeiten benutzt (vielleicht etwas schwieriges Beispiel, da Photograpen entsprechend der Art der Photographie auch Freiberufler sein können - aber ich denke es erfüllt seinen Zweck).

Die Anmerkung mit der Haftpflicht habe ich nur erwähnt, da es mir da besonders augefallen ist und man sich ja schließlich solch eine erweiterte Haftpflicht zulegen muss.

Schließlich gibt es ja aufgrund eines BGH-Urteils (Urteil VIII R 16/11 vom 27.8.2014) eine mehr oder weniger festgelegte Grenze von 3% gewerblichen Anteils bei Freiberuflern und auch nur dann wenn diese in rechnung gestellt wurde und somit Teil des Gesamtumsatzes ist…

Hallo Alex,

ich glaube, hier werden von der Versicherung die Begrifflichkeiten etwas lasch verwendet. Sie meint wahrscheinlich eine unternehmerische Tätigkeit, abgegrenzt zur privaten Sphäre.
Du hast recht, dass die Abgrenzung freiberuflich und gewerblich nicht einfach ist. Ich tendiere aber bei deinem Fall dazu, die Drohne als Werkzeug anzusehen, mit dem du arbeitest. Insofern gehst du keiner gewerblichen Arbeit nach.

Der Begriff gewerblich wird sehr oft im falschen Kontext benutzt, wie man auch bei einer anderen Antwort sehen kann.

Data

Vielleicht sagt ja Aprilfisch noch etwas dazu, er kennt die meisten Steuergesetze auswendig.

Kannst oder willst du „beruflich bedingt“ nicht verstehen?

Odo,

ich glaube nicht, dass du weißt, wovon du sprichst.

Hier geht es, wieder mal, um ein bisschen mehr als eine Meinung.

Data

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Hallo - könntest du deinen Kommentar vielleicht nocheinmal neutral online stellen, da er wohl andersweitig gelöscht wurde? Danke schon einmal…

verzeih - da die mobile Ansicht wohl zur Computeransicht etwas anders ist hab ich übersehen, dass der Kommentar garnicht gelöscht wurde, wegen der neutralen Formulierung .)

Hallo!

Freiberufler üben selbständig eine wissenschaftliche, künstlerische und/oder schriftstellerische Tätigkeit aus. Angehörige freier Berufe (Freiberufler) nach § 18 EStG müssen nicht von Hedonismus oder Samaritertum getrieben sein, handeln mit Gewinnerzielungsabsicht, betreiben aber kein Gewerbe, sind keine Gewerbetreibende, aber selbständig. Gewerbetreibende sind eine Teilmenge der Selbständigen. Jeder Gewerbetreibende ist selbständig, aber nicht jeder Selbständige ist Gewerbetreibender.

Freiberufler setzen für ihre Tätigkeit Werkzeuge, Maschinen und Anlagen vielerlei Art ein, was am Status nichts ändert und aus dem Freiberufler keinen Gewerbetreibenden macht. Etwa in der Praxis eines Zahnarztes werden in beträchtlichem Umfang Werkzeuge und Gerätschaften eingesetzt, aber der Zahnarzt ist Freiberufler, kein Gewerbetreibender. Erbringt der Dentist in seiner Praxis aber die gewerblichen Leistungen eines Zahntechnikers und trennt diese Bereiche nicht sorgsam, kann es passieren, dass das Finanzamt den Zahnarzt als Gewerbetreibenden einstuft. Will der Zahnarzt nicht, weil er damit gewerbesteuerpflichtig wäre. Freiberufler sind unabhängig vom Umsatz nicht gewerbesteuerpflichtig. Freiberufler genießen darüber hinaus weitere Vorteile. So kann man ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit i. d. R. im reinen Wohngebiet nicht untersagen, sie dürfen, aber müssen nicht bilanzieren und das Finanzamt kann einem Freiberufler die Tätigkeit nicht untersagen, was Gewerbetreibenden unter bestimmten Umständen passieren kann.

Der Volksmund verwendet den Begriff Freiberufler zuweilen in so frei wie sachfremd interpretierter Weise. Daraus resultiert manche Verwirrung, u. a. bei Versicherungen. Auch bei manchen Lieferanten erzählt die Büromaus irgendwas von Gewerbeanmeldung oder Handelsregisternummer, die sie irrigerweise als Voraussetzung für die Belieferung hält. Die Verwirrung wird komplett, wenn der Freiberufler auch noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Kameras, Werkzeugmaschinen und Röntgenanlagen können ebenso zur Ausstattung eines Freiberuflers gehören wie Fahrzeuge. Die Ausstattung eines Freiberuflers kann nur aus Papier und Bleistift bestehen, während sie in anderen Fällen an Umfang und Wert die Ausstattung so manchen Industrieunternehmens übertrifft. So kann natürlich auch eine Drohne nebst Versicherung dazu gehören.

Industrie ist Gewerbe. Was denn sonst?

Manchmal kann man sich das mühsame Erläutern von Feinheiten über freie Berufe schenken, wenn es etwa darum geht, zwischen privat und selbständig zu unterscheiden. Wenn dabei jemand sprachlich ungenau selbständig mit gewerblich gleichsetzt, muss man je nach Situation nicht missionieren und belässt es dabei.

Gruß
Wolfgang

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