Hallo!
Freiberufler üben selbständig eine wissenschaftliche, künstlerische und/oder schriftstellerische Tätigkeit aus. Angehörige freier Berufe (Freiberufler) nach § 18 EStG müssen nicht von Hedonismus oder Samaritertum getrieben sein, handeln mit Gewinnerzielungsabsicht, betreiben aber kein Gewerbe, sind keine Gewerbetreibende, aber selbständig. Gewerbetreibende sind eine Teilmenge der Selbständigen. Jeder Gewerbetreibende ist selbständig, aber nicht jeder Selbständige ist Gewerbetreibender.
Freiberufler setzen für ihre Tätigkeit Werkzeuge, Maschinen und Anlagen vielerlei Art ein, was am Status nichts ändert und aus dem Freiberufler keinen Gewerbetreibenden macht. Etwa in der Praxis eines Zahnarztes werden in beträchtlichem Umfang Werkzeuge und Gerätschaften eingesetzt, aber der Zahnarzt ist Freiberufler, kein Gewerbetreibender. Erbringt der Dentist in seiner Praxis aber die gewerblichen Leistungen eines Zahntechnikers und trennt diese Bereiche nicht sorgsam, kann es passieren, dass das Finanzamt den Zahnarzt als Gewerbetreibenden einstuft. Will der Zahnarzt nicht, weil er damit gewerbesteuerpflichtig wäre. Freiberufler sind unabhängig vom Umsatz nicht gewerbesteuerpflichtig. Freiberufler genießen darüber hinaus weitere Vorteile. So kann man ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit i. d. R. im reinen Wohngebiet nicht untersagen, sie dürfen, aber müssen nicht bilanzieren und das Finanzamt kann einem Freiberufler die Tätigkeit nicht untersagen, was Gewerbetreibenden unter bestimmten Umständen passieren kann.
Der Volksmund verwendet den Begriff Freiberufler zuweilen in so frei wie sachfremd interpretierter Weise. Daraus resultiert manche Verwirrung, u. a. bei Versicherungen. Auch bei manchen Lieferanten erzählt die Büromaus irgendwas von Gewerbeanmeldung oder Handelsregisternummer, die sie irrigerweise als Voraussetzung für die Belieferung hält. Die Verwirrung wird komplett, wenn der Freiberufler auch noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Kameras, Werkzeugmaschinen und Röntgenanlagen können ebenso zur Ausstattung eines Freiberuflers gehören wie Fahrzeuge. Die Ausstattung eines Freiberuflers kann nur aus Papier und Bleistift bestehen, während sie in anderen Fällen an Umfang und Wert die Ausstattung so manchen Industrieunternehmens übertrifft. So kann natürlich auch eine Drohne nebst Versicherung dazu gehören.
Industrie ist Gewerbe. Was denn sonst?
Manchmal kann man sich das mühsame Erläutern von Feinheiten über freie Berufe schenken, wenn es etwa darum geht, zwischen privat und selbständig zu unterscheiden. Wenn dabei jemand sprachlich ungenau selbständig mit gewerblich gleichsetzt, muss man je nach Situation nicht missionieren und belässt es dabei.
Gruß
Wolfgang