Unternehmen A: Freiberufler in Deutschland.
Unternehmen B: Selbständiger in Indien.
Hinter A und B steckt dieselbe Person.
B stellt A Rechnungen, die A als Betriebsausgaben bei Gewinnberechnung(EÜR) geltend macht.
Gewinn von A beträgt im Jahr letzlich 7834 Euro, sodass A in Deutschland kein Einkommenssteuer zahlen braucht.
Einkommen von B wird nicht bei ESt-Erklärung in D angegeben, sondern nur in Indien besteuert.
Ist dieses Szenario steuerrechtlich(in D) in Ordnung?
Handelt es sich um zwei Einzelunternehmen? GmbHs? Ltds? AGs?
Ohne zu wissen, was genau Sache ist, kann man die Frage nicht beurteilen. Es gibt zwar in jüngerer Zeit die seltsamsten Unternehmensformen, (GmbH ohne Stammkapital etc.), die unsägliche „Ich-AG“ ist dabei, den Weg allen Unfugs in Richtung Rundablage zu gehen, aber eine Unternehmensform „Hidebehind Co.“ oder ähnlich ist mir auch aus Indien nicht bekannt.
Unternehmen A : Freiberufler in Deutschland („Freiberufler“). Unternehmen B : Selbständiger in Indien („Sole Proprietor“).
A und B werden betrieben von derselben natürlichen Person.
„Sole Proprietor“ ist ähnlich wie „Freiberufler“ insofern, als es sich um Einzelperson-Unternehmen handelt und der Unternehmer mit seiner gesamten Besitz haftet.
B stellt A Rechnungen, die A als Betriebsausgaben bei Gewinnberechnung(EÜR) geltend macht.
Gewinn von A beträgt im Jahr letzlich 7834 Euro, sodass A in Deutschland kein Einkommenssteuer zahlen braucht.
Einkommen von B wird nicht bei ESt-Erklärung in D angegeben, sondern nur in Indien besteuert.
Ist dieses Szenario steuerrechtlich(in D) in Ordnung?
wenn dem Unternehmer in Indien eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, und wenn es sich um Leistungen aus selbständiger Tätigkeit im Sinn des § 18 Abs 1 EStG handelt, ist diese „Fakturierung an sich selber“ (Selbstkontrahierung) zwar schuldrechtlich unwirksam.
Es kann aber ein Weg sein, den Nachweis zu führen, welche Tätigkeiten von der festen Einrichtung in Indien aus ausgeführt werden und damit gem. DBA Indien dort steuerbar sind.
Freilich reicht dafür nicht eine Rechnung, sondern es muss nachvollziehbar sein, welche Tätigkeiten wo und wie ausgeführt worden sind und warum sie wie bewertet worden sind.
eine kleine Erläuterung zur Stellungnahme von Martin May.
Steuerlich geht es um die angemessene Abgrenzung von Einkünften aus der einen Tätigkeit und der anderen Tätigkeit. Die rechnung allein kann da gar nichts bewirken.
Wenn er in den Rechnung und später nicht klarstellt, dass es um denselben Unternehmer geht, kann das auch noch ganz andere Konsequenzen haben.
Entscheidend ist, ob überhaupt Betriebsstätten im DBA-Sinne vorliegen. Das kann man so einfach nicht beantworten. Nur dann kommt man in die Abgrenzungsfrage, da nur dann Einkünfte nach dem Belegenheitsprinzip zu verteilen sind.
die „feste Einrichtung“ eines Ingenieurs in Indien ist bereits gegeben, wenn das auf der Rechnung erscheinende Einzelunternehmen tatsächlich incl. Briefkasten und Registrierung existiert und nicht bloß ein Fantasiename ist.
Ein Hinweis darauf ist, wenn auf der „Rechnung“ eine PAN (permanent account number) - zehn Ziffern, alphanumerisch - angegeben ist.
Na…ich kenne jetzt nicht das einschlägige DBA auswendig aber der AO-Betriebsstättenbegriff m. E. setzt mehr voraus…es müßte auch Verfügungsmacht über die fest Einrichtung gegeben sein…z. B. angemietetes Büro
die „feste Einrichtung“ aus u.a. auch diesem DBA ist ein tendenziell scheueres Wesen als die AO-Betriebsstätte.
Dennoch, da hast Du sicher Recht, täte ich mich nicht auf sie verlassen. Insbesondere, da offenbar eine Verquickung der Aktivitäten in Indien und in D vorliegt, sonst bräuchte es die „Luftrechnungen“ ja gar nicht.
Nehmen wir an, B bekommt eine PAN-Nummer und besitzt eine feste Betriebstätte in Indien. Hinzu kommt, dass sich der Betreiber von A und B die meiste Zeit (bis zu 10 Monaten) des Jahren in Indien aufhält. Kann er trotzdem sein Unternehmen B (Freiberuflertum und angemeldete Wohn- und Betriebstätte) in D beibehalten?
zur Referenz:
Unternehmen A: Freiberufler in Deutschland („Freiberufler“).
Unternehmen B: Selbständiger in Indien („Sole Proprietor“).
A und B werden betrieben von derselben natürlichen Person.
Übrigens, Rechnungen von B an A haben den Vorteil, dass Kunden in D nur mit A zu tun haben - Kunden brauchen dann nicht um internationales Recht zu kümmern.