Freiberufler/Kleingewerbe/Gewerbe

Hallo,

es gibt so genannte Sachverständige für Immobilienbewertung. Nun liest man in der Zulassungsverordnung für Freiberufler unter „ähnliche Berufe“ auch Sachverständiger. Bedeutet das nun , dass dieser Immobilienbewerter als Freiberufler vom FA eingestuft wird? Wenn dem nicht so ist, liest man auch, dass dann ggf. als Kleingewerbe angemeldet unter bestimmten Voraussetzungen auch keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Wobei sich die Frage auftut, ob, um dann in diesen „Genuss“ zu kommen, es zwingend erforderlich ist eine Selbständigkeit gegen Ende des Laufenden Jahres zu starten, um diese 17.500 € Grenze (des Vorjahres) einzuhalten, wenn dann die Selbständigkeit über das Startjahr fortgeführt wird? Oder kann man am 1.1. eine Jahres mit einer Selbständigkeit starten und hat dann ja zwangsläufig im Vorjahr

Hallo

es gibt so genannte Sachverständige für Immobilienbewertung.
Nun liest man in der Zulassungsverordnung für Freiberufler
unter „ähnliche Berufe“ auch Sachverständiger. Bedeutet das
nun , dass dieser Immobilienbewerter als Freiberufler vom FA
eingestuft wird?

Vermutlich ja. Details kann man beim FA erfragen.

Wenn dem nicht so ist, liest man auch, dass
dann ggf. als Kleingewerbe angemeldet unter bestimmten
Voraussetzungen auch keine Gewerbesteuer zu zahlen ist.

Die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG hat nichts mit der Gewerbesteuer zu tun.
Bei den Kosten und Aufwendungen die man als Gewerbetreibender hat, ist die Gewerbesteuer das kleinste Problem.

Wobei
sich die Frage auftut, ob, um dann in diesen „Genuss“ zu
kommen, es zwingend erforderlich ist eine Selbständigkeit
gegen Ende des Laufenden Jahres zu starten, um diese 17.500 €
Grenze (des Vorjahres) einzuhalten, wenn dann die
Selbständigkeit über das Startjahr fortgeführt wird? Oder kann
man am 1.1. eine Jahres mit einer Selbständigkeit starten und
hat dann ja zwangsläufig im Vorjahr

hier wird mal wieder alles durcheinander geworfen.

Egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender - Sachverständiger eher Gewerbe - ein sog. Kleinunternhemer gilt nur für die USt - wenn Umsatz = Einnahme im 1. Jahr unter 17.500,-- gilt USt-Freiheit auch fürs 2. Jahr, es sei denn man erwartet Einnahmen über 50.000,-- - es wird aufs Jahr umgerechnet: also bei Beginn 1.7. darf man Einnahmen nur von unter 8.750,-- haben um im 2. Jahr ostfrei zu sein. Oft empfiehlt sich auch eine USt-Optuion z.B. bei höheren Anschaffungen und wenn man überwiegend mit Firmenkunden arbeitet.

Tipp:Beratung steuerlich und wirtschaftlich!

Lia

Sehr geehrte® jetme

  1. die einstufung in gewerbe oder freiberuf ist i.d.r. diffizil und einzelfallbezogen. genauere auskunft erhalten sie hier:
  • finanzamt
  • institut für frei berufe, erlangen
  • ihk
  • ivd

grds. lässt sich sagen, dass im o.g. fall mitentscheidend wäre, welche ausbildung der sachverständige hat. ist er z.b. bauingenieur, dann kann er eine freiberufliche beratende tätigkeit ausüben, innerhalb derer auch die gutachtertätigkeit freiberuflich ist. ist er immobilienfachwirt, wird diese tätigkeit i.d.r. gewerblich ausgeübt.

  1. das gelesene zur kleinunternehmerregelung (kur) ist zumindest falsch interpretiert. konkrete auskunft hierzu erteilt:
  • wiederum das zuständige finanzamt
  • ein steuerberater
  • ein gründungsberater
  • uvm.

grds. gilt hier die umsatz-grenze für das gründungsjahr i.h.v. 17.500 euro; im monatsdurchschnitt also ca. 1.460 euro. ist das gründungsjahr ein rumpfjahr mit nur 6 monaten, dann darf der gesamt-umsatz 6 x 1.460 = 8.750 euro nicht überschreiten.

damit erübrigt sich auch eine antwort auf die frage nach dem „verspäteten“ start im jahr oder der null-nummer. dafür gibt es noch ein paar andere dinge bei der kur zu beachten, um nicht im folgejahr unliebsame überraschungen zu erleben. fragen sie hierzu einen steuerberater.

die gewerbesteuer wird auf den gewerbeertrag/gewinn erhoben. der zugehörige hebesatz ist in jeder gemeinde unterschiedlich (zwischen 250 und 430% - findet man i.d.r. auf den internetseiten der gemeinden).

die ersten 24.500 euro gewerbeeertrag/gewinn sind gewerbesteuerfrei. da beim kleinunternehmer die umsatzgrenze bei 17.500 euro liegt, kann der gewerbeertrag/gewinn nicht über 24.500 euro liegen.

es gibt jedoch einen sonderfall:

hat ein kleinunternehmer z.b. im vergangenen jahr (2012) nur 15.000 euro realen umsatz erzielt und plant er für 2013 nicht mehr als 50.000 euro, kann er auch für 2013 noch die kur wählen. mit 50.000 euro umsatz kann theoretisch ein gewinn größer 24.500 euro erzielt werden; dann wäre er in 2013 umsatzsteuerbefreit, aber gewerbesteuerpflichtig. fragen sie auch hier einen steuerberater.

mit freundlichen grüßen

faust-coaching

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