IT-Freiberufler oder Gewerbe? (lang)
Hallo beide,
Das widerspricht dem, was Martin etwas weiter unten schreibt,
also der freiberuflichen Tätigkeit eines IT-Ingenieurs - die
auch mein Spektrum am ehesten umschreibt, ich bin kein
Webdesigner…?
der Widerspruch rührt daher, dass in dem Link von Ina Petersen ein einzelnes BFH-Urteil herausgegriffen ist, in dem die Abgrenzung an der Stelle Systemsoftware / Anwendersoftware angesetzt ist. Dieses BFH-Urteil hat seinerzeit Furore gemacht (AZ kann ich auf Wunsch heraussuchen, möchte ich an dieser Stelle noch nicht), weil darin erstmals konkret formuliert war, dass es für die ingenieurähnliche Tätigkeit nicht auf das Vorhandensein eines bestimmten Abschlusses (Diplom) ankommt, sondern auf den Inhalt der Tätigkeit. Wegen der verblasenen Formulierung von 18 EStG ist die Frage der Abgrenzung grade beim IT-Ingenieur eine der in den zurückliegenden 15 Jahren am häufigsten durch alle Instanzen geklagten, so dass die Leitsätze im Einzelfall immer bloß Anhaltspunkte sein können.
Das Gesetz gibt für den vorliegenden Fall tatsächlich nur her: „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, (…) unterrichtende, (…) Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der (…) Ingenieure (…) und ähnlicher Berufe.“ Mit Betonung auf „ähnlicher“, wer so einen Text verabschiedet, dürfte eigentlich keine Pension kriegen.
Es gibt hier Präzedenzfälle, die bloß deswegen für den Kläger negativ ausgingen, weil etwa ein Webdesigner seine Tätigkeit als „künstlerisch“ argumentiert hat oder ein IT-Projektleiter als „beratender Betriebswirt“ klassifiziert werden wollte. Die Urteile befassen sich bloß mit der in der Klage geführten Argumentation und treffen keine Aussage darüber, wie in den jeweiligen Fällen die Begründung „ingenieursähnlich“ gewürdigt worden wäre.
Speziell im Fall von Webseitengestaltung ists ein großer Unterschied, ob man in vorgegebene Rahmen irgendwelche Bilderchen, Texte und Links reinfummelt oder ob man Java, HTML etc. programmiert. Auf dieser Schiene würde ich im Zweifelsfall argumentieren.
Und jetzt zurück zum vorliegenden Fall:
Die eigentlich kritische Frage, Besteuerung, wird aus zwei Gründen nicht auftreten: (1) Wird aller Wahrscheinlichkeit nach die steuerliche Sonderbehandlung der freien Berufe nach 18 EStG in 2004 schon Geschichte sein und (2) wird bei einer nebenberuflichen Tätigkeit auch bei Weiterbestehen der GewSt in ihrer heutigen Form der Freibetrag für Einzelunternehmer nicht erreicht werden.
Es geht also bloß um die konkret gestellte Frage Gewerbeschein. Mit zwei möglichen Konsequenzen: (1) Owi-Verfahren und (2) Untersagung der Berufsausübung wegen Unzuverlässigkeit. (2) Scheidet aus, das ist ein rein akademisches Risiko. Um sich solche Hämmer einzufangen, muss man viel grober gegen geltende Normen verstoßen. Wird gerne genommen von den Kasperorganisationen, die sonst keine gescheiten Zwangsmittel haben: Intrastat-Meldung, LZB-Meldung betreffend Gebietsfremde. (1) Beginnt nur, wenn sich auf der Gemeinde überhaupt einer interessiert und beginnt immer mit einer Anhörung. In einem Fall, in dem es so gute Argumente für die Freiberuflichkeit gibt, selbst wenn es auch welche für das stehende Gewerbe gibt, wird niemand die Owi weiter verfolgen. - Andererseits spielt für die steuerliche Beurteilung das Gesamtbild der Verhältnisse eine Rolle, und eine erfolgte Gewerbeanmeldung darf zwar nicht als ausschließliches Indiz gewertet werden, aber als eines von mehreren. In dem von mir zitierten Hotline-Fall wollten die Kollegen, die Gewerbebetriebe angemeldet hatten, auf den Zug aufspringen, und genau die Anmeldung reichte in diesen Grenzfällen dafür (es ging um System-Hotline für den Dampfrechner AS 36), dass nichts mehr ging.
Zusammenfassend plädiere ich unverändert für das Unterlassen einer Gewerbeanmeldung, wegen einer Restwahrscheinlichkeit, die niemand ausschließen kann, aber auch dafür, sich nicht mit der Gemeinde zu streiten, wenn diese von sich aus mit dem Formular anrücken sollte - weil es sich letztlich nur um dieses Formular handelt, und weiter keine Belastung aus der gewerblichen statt freiberuflichen Tätigkeit folgen würde.
Schöne Grüße
MM