Freiberufler und Werbung

Hallo!

Bisher nahm ich es als selbstverständlich hin, daß z. B. Rechtsanwälte und Ärzte nicht werben dürfen. Wo ist dieses Verbot fixiert?

Eben hörte ich, daß das Werbeverbot für alle Freiberufler gilt, also auch z. B. für Architekten. Stimmt das? Ist es also nicht nur Standesrecht, sondern gesetzlich verankert?

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Eben hörte ich, daß das Werbeverbot für alle Freiberufler
gilt, also auch z. B. für Architekten. Stimmt das? Ist es also
nicht nur Standesrecht, sondern gesetzlich verankert?

Es gilt nicht für alle Freiberufler, es sei denn es ist in der jeweiligen Kammerverordnung so geregelt. Wobei sich das wohl auch gerade lockert. Ob es bis zur Aufhebung des Verbots geht, wage ich zu bezweifeln. Alle nicht „zwangsorganisierten“ Freiberufler dürfen also weiterhin werben (sonst hätte ich auch ein echtes Problem *g*)

Hier steht auch ne Kleinigkeit dazu:
http://www.jurion.de/index_frame.html?/de/right/Fach…

Gruß
Xelya

Hallo,

stimmt so nicht ganz.

Es darf zwischenzeitlich auch in sachlich angemessener Form geworben werden.

Der dahinter stehende Gedanke ist, dass Freiberufler kein Gewerbe treiben. Sie sollten nicht überwiegend nach „Gewinn streben“. Rechtsanwälte sind z. B. ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, so dass hier eine „normale“ Werbung mit dieser Stellung nicht vereinbar wäre. Das Werbeverbot ergibt sich aus den Standesrichtlinien, z. B. der BRAO bei Rechtsanwälten.

Gruss,
Simone

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wolfgang,

Bisher nahm ich es als selbstverständlich hin, daß z. B.
Rechtsanwälte und Ärzte nicht werben dürfen. Wo ist dieses
Verbot fixiert?

das Werbeverbot ist Standesrecht und somit in den Einzelverordnungen geregelt, für Rechtsanwälte beispielsweise in der BRAGO.

Eben hörte ich, daß das Werbeverbot für alle Freiberufler
gilt, also auch z. B. für Architekten. Stimmt das? Ist es also
nicht nur Standesrecht, sondern gesetzlich verankert?

Nein. Für Architekten findet sich z. B. hier
http://www.baunetz.de/db/recht/list_urteil.php?stich…
der Passus: „Werbung nur in zurückhaltender Form“, der seit einiger Zeit mit dieser Formulierung sogar für die Ärzteschaft verwendet wird. Für die Zukunft wird also zu erwarten sein, dass das Standesrecht diesbezüglich aufgeweicht wird.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Für Ärzte:

§§ 27 ff. der Berufsordnung

siehe z.B. auf der HP der Ärztekammer Westfalen-Lippe Daownload PDF " Arzt - Werbung - Öffentlichkeit"

gruss