Hallo,
Wie ich gerade gelesen habe, kann man nach einem neunen Urteil auch als Anwendungsprogrammierer freiberuflich tätig sein. Bisher war es wohl so, dass man nur als reiner IT-Berater freiberuflich tätig sein durfte, wenn das Urteil richtig erklärt wurde nun auch als Anwendungsentwickler.
Man benötigt demzufolge keinen Gewerbeschein mehr, aber was hat das sonst noch für Konsequenzen ?
Eine Anmeldung beim örtlichen FA reicht, welche Auswirkungen hat das steuerlich und rechtlich ?
Gruss
Theo
Hallo Theo,
die verschiedenen BFH-Urteile zu diesem Thema sind eine lange Reihe und zum großen Teil nicht neu.
Allen ist gemeinsam, dass sie den fraglichen § 18(1) EStG bloß für den jeweils entschiedenen Fall behandeln und nur ziemlich bedingt allgemein übertragbar sind. Das heißt, dass der Programmierer ohne Diplom unverändert für seinen Fall zeigen muss, dass seine Tätigkeit Kenntnisse erfordert, die denjenigen eines Uni-Abgängers entsprechen. Daran kommt in der Kante der freien Berufe i.S.d. § 18(1) niemand vorbei. Wer dieses durchsetzen will, darf sich auf einen langen und mühseligen Rechtsbehelf gefasst machen, ich hab Mitte der 1990er Jahre mal einen (beaufsichtigt durch einen StB, selbstverständlich) Einspruch geführt, der erst nach knapp zwei Jahren zu dem Gutachter führte, der dann innerhalb einer halben Stunde den Sachverhalt im Sinn meiner Mandantin bestätigt hat - die mich deshalb heute noch für etwas Besonderes hält…
Der Freiberufler iSd § 18(1) EStG zahlt keine Gewerbesteuer und keine Pflichtbeiträge zur IHK. Damit ist die Liste der Vorteile schon zu Ende.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin!
Der Freiberufler iSd § 18(1) EStG zahlt keine Gewerbesteuer
und keine Pflichtbeiträge zur IHK. Damit ist die Liste der
Vorteile schon zu Ende.
Mitnichten! Das FA kann dem Freiberufler wegen Vernachlässigung steuerlicher Obliegenheiten nicht den Laden schließen. Und ein sehr schöner Fall: Eine Gemeinde will einem Menschen, der mit tonnenschwerem Maschinenpark und allem, was zu einem Unternehmen so gehört, die Tätigkeit in seinem Häusle mitten im Naturschutzgebiet untersagen. Begründung: Dort ist Gewerbe unzulässig. Dieser Mensch hat aber einen Hochschulabschluß, setzt für jeden Auftrag besondere Kenntnisse ein und zückt die Anerkennung des FA als Freiberufler. Die Gemeinde zog den Kürzeren. Der Mann darf weiter unbehelligt seiner Tätigkeit nachgehen und freut sich.
Gruß
Wolfgang
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