Ich würde gerne wissen wie ein Journalist, der aktuell nicht erwerbstätig ist und nicht wirklich freiberuflich arbeitet (da er dadurch seine Lebenskosten nicht decken könnte) in Sachen Steuern, Sozialarbgaben etc vorgehen müsste, wenn diese Person erst einmal einmalig etwas durch journalistische Projektarbeit dazuverdient. Ich gehe davon aus, dass diese Person keinen festen Vertrag haben würde, sondern höchstens einen Autorenvertrag.
Wie müssten diese Einkünfte (gehen wir mal von einmalig 70 Euro) versteuert werden? Stichwort Umsatzsteuer. Und wie würde das mit Sozialabgaben gemacht werden? Müssten diese Einkünfte dem Finanzamt gemeldet werden? Krankenkassenbeiträge?
Ich bin für jede Hilfe zu diesem Thema dankbar.
Viele Grüße
definiere ‚nicht wirklich Freiberuflich‘
Hallo,
meinst du damit
-eigentlich ist er gewerblich gemeldet, da er auch noch irgendwas anderes selbstständig macht, aber dieser eine Journalistische job wäre ja evtl freiberuflich?
Dann wären vermutlich auch diese einmaligen 70 Eu wie alles andere dem Gewerbe zuzuschlagen oder er meldet seine journalistische Tätigkeit als separate Tätigkeit dem FA (bzw. sollte das überhaupt mal mit dem FA aushandelnwie Journalist und Gewerbe evtl getrennt werden können)
- ist er angestellt und nur dieser eine Job wäre freiberuflich, dann einfach in der Steuererklärung angeben unter sonstige Einkünfte (und evtl für Folgejobs den Bogen zur Steuerlichen erfassung/Anmeldung der Freiberuflichkeit)bei FA abgeben wo man dann auch die Umsatzsteuerbefreiung wählen kann.
- ist er arbeitslos und nur einmalig journalistisch tätig, auchhier wieder einfah eintragen in Einkommenssteuerbogen, aber mit FA und AA klären wie man weiter verfahren sollte. Mit der AA möglichst früher, damit man evtl Gründungszuschüsse oder andere Motivationshilfen bekommt um sich gleich ganz selbstständig zu machen.
Die krankenkasse interessiert das nur, wenn er irgendwelche Grenzen durch diese 70 Eu sprengt (zeitlicher Aufwand, so dass es nun eine Vollzeitbeschäftigung ist, Beitragsbemessungsgrenzen/monatliches Einkommen über einem bestimmten Satz…)
Gruß Susanne
Ah, gründliches Lesen bewahrt vor zuviel schreiben:
der aktuell nicht erwerbstätig ist
und
und nicht wirklich freiberuflich arbeitet (da er dadurch seine
Lebenskosten nicht decken könnte)
passt irgendwie für mich nicht zusammen, was ist in diesem Zusammenhang nicht erwerbstätig, Hartz4, arbeitslos ohne oder mit irgendwelchen Hilfen, von Ehegatten lebend, … ???
Insgesamt fällt das hier dann wohl unter Zuverdienstgrenzen bei Bezug von Sozialleistungen, Steuern sind vermutlich erst mal nicht zu zahlen und KV auch nicht. Dazu fragst du besser die ARGE, sofern zuständig oder eben das FA, wenn du von Luft und Liebe lebst, aber auch da wird allenfalls eine steuerliche Anmeldung der Slebstständigkeit erfolgen, vor der du möglichst vorher bei der AA nachfragen solltest um keine Ansprüche auf möglicherweise spätere Gründungszuschüsse zu verlieren.
Bei der KV gibts auch ein Formular dass du ausfüllen müsstest, ohne dass die was abhaben wollen, das wäre dann vermutlich der „Hausfrauentarif“ für geringfügige Zusatzeinkünfte eigentlich bei Familienversicherung, aber etwas ähnliches gibts vermutlich auch für Harzt4ler.
Gruß Susanne
Hallo Tanja,
Ich würde gerne wissen wie ein Journalist, der aktuell nicht
erwerbstätig ist und nicht wirklich freiberuflich arbeitet (da
er dadurch seine Lebenskosten nicht decken könnte) in Sachen
Steuern, Sozialarbgaben etc vorgehen müsste, wenn diese Person
erst einmal einmalig etwas durch journalistische Projektarbeit
dazuverdient. Ich gehe davon aus, dass diese Person keinen
festen Vertrag haben würde, sondern höchstens einen
Autorenvertrag.
Ich gehe von einem freiberuflichen Journalisten aus.
Grundsätzlich gilt hier § 18 (2) EStG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html) und dort heisst es:
Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
Es kommt hier auf die Wiederholungsabsicht an. Handelt es sich aber weder um eine dauernde noch um eine vorübergehende Tätigkeit, so kann es sich um sog. „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 3 EStG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__22.html) handeln.
VG
Sebastian