Freiberuflich Künstler Ware mit anderer ersetzen?

Ich habe Fragen zum Freiberuf.
Wenn man freiberuflich gemeldet ist, muss man Kategorien angeben in denen man arbeitet. In künstlerischen Bereichen werden ja oft Waren veredelt und dann weiterverarbeitet, z.B. im Textilbereich.

Wenn man nun diese Waren austauschen möchte durch eine andere Sorte, was muss man rechtlich beachten?

Ist es möglich diese Waren einfach zu verkaufen (also natürlich mit Rechnung und ausgewiesener MwSt. soweit vorhanden), obwohl diese Ware nicht veredelt ist?

Muss das dem Finanzamt extra gemeldet werden oder reicht die Angabe bei der Steuer/Buchhaltung im folgenden Jahr?

Ohne Gewinnabsichten, muss es dann zum genauen Preis verkaufen, wie es eingekauft wurden oder kann man auch zu einem Preis verkaufen der durchschnittlich auf dem Händler-Markt ist, der dann eventuell auch wenige Cent teurer ausfallen könnte, z. B. wegen jährlichen Preisanstiegs?

Über Antworten und Erfahrungen würde ich mich sehr freuen.

Vielen herzlichen Dank!

Kunsthandwerklicher Gewerbebetrieb
Servus,

was Du beschreibst, ist kunsthandwerkliches Gewerbe. In einem Gewerbebetrieb spielt es keine Rolle, ob bezogene Ware verarbeitet oder unverarbeitet weiterverkauft wird.

Übrigens: Das Finanzamt hat die irrtümliche Erklärung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht „anerkannt“ - solange der Gewerbeertrag nicht 24.500 € überschreitet, ist es dem FA völlig egal, wie der Steuerpflichtige die Einkünfte zuordnet.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo!

Ich bin jetzt von einem selbstständigen freiberuflich angemeldeten „Gewerbe“ ausgegangen. Also kein Gewerbeschein, jedoch USt-IdNr und eben ausgewiesene MwSt.

Und dort darf man doch nur Gewinn erzielen durch eine angemeldete künstlerische Tätigkeit?

Ich glaube ich habe deine Antwort nicht ganz verstanden?
Danke :smile:

Hallo zusammen,

vielen Dank für die vielen Antworten. Klar kann vieles falsch gemacht werden, es soll hier aber wirklich nur um Markenwechsel oder Auslaufware gehen. Zweifel an der freiberuflichen Tätigkeit gibt es keine.

Falls jemand dazu noch Tipps hat wo ich rechtliche Hintergründe dazu finden kann, wäre es toll!

DANKE!

Servus,

das Veredeln von Waren zum Weiterverkauf mit den Mitteln angewandter Kunst ist typisches Kunsthandwerk, keine künstlerische Tätigkeit. Ob derjenige, der ein Kunsthandwerk betreibt, sein Gewerbe anmeldet oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Klassifizierung seiner Einkünfte für die Besteuerung.

Eine Gewerbeanmeldung kann in Grenzfällen zwischen Kunsthandwerk und künstlerischer Tätigkeit allenfalls als Indiz für einen Gewerbebetrieb gewertet werden, nie als alleiniger Beleg. Und das Fehlen einer Gewerbeanmeldung ist weder Indiz noch Nachweis für eine künstlerische Tätigkeit.

Ein Kunsthandwerker betreibt ein Gewerbe. Im Rahmen dieses Gewerbebetriebes kann er selbstverständlich auch unbearbeitetes Material verkaufen, ohne dass er das irgendwie besonders behandeln oder anzeigen müsste.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Künstler verkauft Material - gewerblich?
Servus,

wenn im Zusammenhang mit einer künstlerischen Tätigkeit (die ich jetzt mal glaube, obwohl „Markenwechsel“ und „Auslaufware“ klar dagegen sprechen) in einzelnen, nicht mehr oder weniger regelmäßig wiederholten Fällen Material veräußert wird, ist das keine gewerbliche Tätigkeit, weil sie nicht nachhaltig betrieben wird. Vgl. § 15 Abs 2 S 1 EStG.

Im Zweifelsfall muss - wenn öfters Material verkauft wird - aber nachgewiesen werden, dass das Material zur Verwendung im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit und nicht zum Zweck des Verkaufs angeschafft worden ist. Das lässt sich z.B. anhand der bezogenen und benötigten Mengen zeigen.

Für den Fall, dass es tatsächlich um sichtbare Beträge geht - wenn irgendein Doller den Materialverkauf als gewerbliche Tätigkeit klassifiziert, färbt das auf den gesamten Betrieb ab und macht auch die Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit GewSt-pflichtig -, gibt es die Möglichkeit, vom Finanzamt vor Verwirklichung des Tatbestandes eine verbindliche Auskunft einzuholen, an die sich das FA im konkreten Einzelfall auch später halten muss. Die kostet eine Gebühr, bringt aber die ganze Chose von vornherein in trockene Tücher - kommt halt darauf an, was für ein GewSt-Betrag da auf dem Spiel steht, ob das rentabel ist oder nicht.

Weiter und tiefer gehende Rechtsquellen lassen sich kaum zitieren, weil es fast keine Bestimmung im EStG gibt, die so schwammig ist wie der § 18 Abs 1 EStG: Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Rechtsprechung in ihren konkreten Einzelheiten entwickelt worden, so dass es für jeden Sachverhalt, der vorher nicht genau gleich durch die Instanzen geklagt worden ist, wieder neuen Spielraum für Interpretationen gibt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo!

Danke für deine Recherche! Mit dem FA ist im Vorfeld alles geklärt worden, es handelt sich trotz Auslaufware oder Markenware um eine künstlerische Tätigket.
Das gibt es ja in allen Bereichen.

Nehmen wir als Beispiel T-Shirts die veredelt werden und man wechselt die Marke von Fruit of the Loom auf eine andere (ist jetzt nicht mein Gebiet, aber ähnlich als Beispiel). Da müsste man dann ja auch den ganzen Bestand in allen Größen auf einen Schlag wechseln, da die andere Marke auch andere Farben und Schnitte haben kann. So ungefähr war das gemeint :smile:

Das wäre dann ja auch eine einmalige Sache und danke für den EStG Link.

HERZLICHEN DANK BLUMEPEDER !