Freiberuflich oder doch gewerblich?

Hab da mal ne Frage bei der ich nicht weiterkomme und zwar:

Wenn man eine freiberufliche Tätigkeit(künsterlischer Art) im Sinne des § 18(1).1 EStG betreibt,
und in diesem Zusammenhang ein kreative Produkt von geringem Wert (ca.3€) erschafft und diese zum Beispiel über einen Onlineshop zum Kauf anbietet, wie werden diese Einküfte dann bewertet?

Also zählen die Erlöse aus einem solchen Verkauf zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit?

Oder wäre es durch die Tatsachen:
-dass es ja doch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,

-sowie mit(wenn auch nur geringer) Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,

im Sinne des §15.(2) EStG ein natürlicher Gewerbebetrieb?

Ich komm da echt nicht weiter und die netten Damen bei diversen Ämtern konnten mir auch nicht weiterhelfen…

Hallo,

künstlerische Tätigkeiten sind vom Grundsatz her immer freiberuflich nach § 18 EStG und nicht gewerblich nach § 15 EStG.

Das macht für die Berechnung der Einkommensteuer aber nicht den geringsten Unterschied, weil beides gleich versteuert wird.

Interessant wird die Einstufung nur hinsichtlich der Gewerbesteuerpflicht.

Gruß
Lawrence

künstlerische Tätigkeiten sind vom Grundsatz her immer
freiberuflich nach § 18 EStG und nicht gewerblich nach § 15
EStG.

Das ist soweit klar und mir ja auch bekannt, aber wieweit geht die künstlerische Tätigkeit? Schließt diese den verkauf mit ein???

Das macht für die Berechnung der Einkommensteuer aber nicht
den geringsten Unterschied, weil beides gleich versteuert
wird.

Nicht ganz, weil gem. §3(26) EStG Einnahmen bis 2100€ pro Jahr bei z.B. nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei sind.
und gewerbliche Einkünfte gem §35EStG der steuerermäßigung unterliegen können.
Somit wird beides definitiv nicht gleich versteuert.

Interessant wird die Einstufung nur hinsichtlich der
Gewerbesteuerpflicht.

Deshalb die Frage, ob es sich durch die den Verkauf der Produkte via Onlineshop , nicht dann doch um ein Gewerbe im Sinne §2(1)handelt.
Oder ob der Verkauf zu der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit dazuzählt, denn der Künstler will seine „Werke“ ja auch verkaufen.

Verstehst das Problem?

Hallo,

nun ja, welche Umsätze wollte der Künstler denn erzielen, wenn nicht aus dem Verkauf seiner Werke?

Der Maler verkauft seine Bilder, der Bildhauer seine Plastiken, der Musiker seine CDs, und der Schauspieler irgendwie sich selbst.

Alles dies sind künstlerische Werke und der Verkauf wird demnach gemäß § 18 EStG als Freiberufler versteuert.

Gruß
Lawrence

Oder wäre es durch die Tatsachen:
-dass es ja doch eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt,

-sowie mit(wenn auch nur geringer) Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird,

im Sinne des §15.(2) EStG ein natürlicher Gewerbebetrieb?

Abgesehen davon, dass Lawrence’ Aussagen richtig sind, sprechen die obigen Punkte nicht ausschließlich für einen Gewerbebetrieb.
Ein Freiberufler nach § 18 EStG muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen.

Nicht ganz, weil gem. §3(26) EStG Einnahmen bis 2100€ pro Jahr
bei z.B. nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei sind.

=> das hat aber nix mit der freiberuflichen Tätigkeit im ersten Schritt zu tun. Vielleicht nochmal diesen Passus genauer lesen, da nämlich einige Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.