Hallo!
Ich bin mir nicht ganz sicher ob Du wirklich Freiberuflich tätig bist (s. Überschrift), da Freiberuflichkeit über die Art der Tätigkeit (künstlerisch, erziehend u.ä.) oder über den genauen Beruf (Arzt, Rechtsanwalt Heilpraktiker…) definiert ist.
Aber egal welche Tätigkeit Du in den Schwimmbädern ausübst und ob Du dadurch wirklich freiberuflich tätig bist, bei Deinen genannten Gewinnzahlen/Jahr, hat dies auf die steuerliche Betrachtung keinen Einfluss, da Du bis 50.000 Euro Gewinn keine Bilanz erstellen musst und bis 17.500 Euro Betriebseinnahmen auch kein sogennanntes EUR-Formular erstellen musst (also gleich wieder vergessen.
Es reicht also wenn Du am Jahresende mit der Einkommenssteuererklärung des Ehemannes (ich gehe von gemeinsamer Veranlagung aus) ein Formular (sog. Anlage S) abgiebst auf der Dein Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit vermerkt ist.
Diesen Gewinn hast Du mit der sog. Einnahme-Überschussregelung ermittelt:
Auf der einen Seite summiert Du alle Einnahmen (vermutlich Honorare) Deiner selbstständigen Tätigkeit des betreffenden Kalenderjahres, auf der anderen Seite alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen im entsprechenden Kalenderjahr entstanden sind.
Dies können sein: Spezielle Versicherungen (Berufshaftpflicht…), Fahrtkosten, Berufskleidung, Reinigung Berufskleidung, Fachliteratur, Fortbildungen, Fahrten zu Fortbildungen…
(Bitte für alle Ausgaben Belege sammeln oder selbst verfassen (Fahrtkosten) und beilegen.
Am Ende ist der Gewinn die Differenz aus beiden und den musst Du versteuern.
In welche Zeile der Anlage S (4 oder 10 Du ihn einträgst ist dann wieder eine Frage ob freiberuflich oder nicht, sollte aber kein Problem sein da das Finanzamt dies ggf korrigiert und das nächste Mal weißt Du es dann.
Sozialabgaben sind nicht unbedingt mein Spezialgebiet aber nach meiner Einschätzung musst Du keine bezahlen.
Kein Selbstständiger ist verpflichtet der Rentenversicherung beizutreten und da auch keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung entstehen entfallen auch hier die Abgaben.
Ob es bei der Beihilfe einen Höchstbetrag selbstständigen Einkommens gibt, das ein mitversicherter Angehöriger verdienen kann, bevor die Beihilfe nicht mehr kostenfrei mitversichert weiß ich nicht.
Ich kann mir aber nicht vorstellen dass ein selbstständiger Rechtsanwalt mit hohem Jahreseinkommen kostenfrei bei seiner Ehefrau, die Beamtin im einfachen Dienst ist, mitversichert ist.
Aber bei Deinen Beträgen sollte dies kein Problem sein.
Ein letztes noch:
Da ich kein Steuerberater bin, übernehme ich für meine Auskünfte, die ich nach bestem Wissensstand gegebn habe keine Gewähr
Gruß
Joachim