Wenn man als Student freiberuflich tätig ist (im pädagogischen Bereich) und in einem Jahr weniger als 7664 € (Freibetrag nach §19 UStG) verdient hat, muss man dann überhaupt noch eine Steuererklärung machen?
Ist es nicht so, dass hier überhaupt keine Steuern anfallen?
Besteht in einem solchen Fall das Risiko, dass das Finanzamt etwas pauschal abrechnet?
Danke im Voraus!
Selbständiger Student Steuererklärung
Servus,
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 7.664 € nicht übersteigt, muß keine ESt-Erklärung abgegeben werden - § 56 S. 1 Nr. 2a EStDV.
Dennoch zur Klärung der Begriffe: Der Grundfreibetrag im ESt-Tarif hat mit dem UStG und der dort in § 19 geregelten Kleinunternehmerbesteuerung nichts zu tun; und wahrscheinlich handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit, sondern um ein Gewerbe. Aber das tut hier nichts zur Sache.
Falls eine Schätzung erfolgen sollte, ist dieser eine Aufforderung zur Abgabe der ESt-Erklärung vorausgegangen. Diese Aufforderung zur Abgabe sieht formularmäßig vorformuliert eine Antwortmöglichkeit vor, die in so einem Fall genutzt werden sollte. Und klar ist es nützlich, einen geeigneten Nachweis zur Höhe der Einnahmen aufzubewahren.
Schöne Grüße
MM
Hallo und danke für die schnelle Antwort!
Durch das deutsche Steuerrecht steigt man ja auch wirklich nur sehr schwer durch…
Aber ist es dann Zufall, dass sowohl für ESt-Traif als auch USt jeweils 7.664€ als Grenze gelten? Und warum stehen auf vorgefertigten Rechnungen für Freiberufler dieser Satz „Umsatzsteuerbefreit nach §19 UStG“ usw. drauf?
Und ja, es ist sicher eine freiberufliche Tätigkeit.
Wann ist mit einer Aufforderung zu rechnen?
Gruß,
Hubi
Servus,
Aber ist es dann Zufall, dass sowohl für ESt-Tarif als auch
USt jeweils 7.664€ als Grenze gelten?
Nein - die derzeit 7.664 € gelten für den ESt-Tarif. Die Grenzen aus § 19 Abs 1 UStG sind 17.500 € (Vorjahr) und 50.000 € (laufendes Jahr), sie beziehen sich auch nicht auf den Ertrag, sondern auf den Umsatz.
Und warum stehen auf
vorgefertigten Rechnungen für Freiberufler dieser Satz
„Umsatzsteuerbefreit nach §19 UStG“ usw. drauf?
Wer solche Rechnungen vorfertigt und unschuldigen Mitmenschen zur Benutzung empfiehlt, die niemandem etwas getan haben, sollte eigentlich siebzig Mal in schönster deutscher Kurrentschrift schreiben „Ein Kleinunternehmer gem. § 19 I UStG ist nicht umsatzsteuerbefreit“. Und im Anschluß daran sechsunddreißig Mal „Es gibt unzählige freiberuflich Tätige, deren Umsatz 17.500 € übersteigt“.
Und ja, es ist sicher eine freiberufliche Tätigkeit.
Hierzu zum Nachlesen § 18 Abs 1 EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
und gleich noch ergänzend die Frage: Welche Tätigkeiten eines Studenten entsprechen inhaltlich denen, zu denen ihn das abgeschlossene Studium befähigt?
Wann ist mit einer Aufforderung zu rechnen?
Wenn sie denn erfolgt (das kommt u.a. darauf an, was vorher war), etwa im Juni/Juli des Folgejahres. September kommt auch vor. (Am FA Ludwigshafen/Rhein gibt es das geflügelte Wort von den „Septemberfällen“, aber die schöne Episode, wie der Begriff entstanden ist, würde jetzt zu weit führen.)
Schöne Grüße
MM
Wer solche Rechnungen vorfertigt und unschuldigen Mitmenschen zur Benutzung empfiehlt, die niemandem etwas getan haben, sollte eigentlich siebzig Mal in schönster deutscher Kurrentschrift schreiben „Ein Kleinunternehmer gem. § 19 I UStG ist nicht umsatzsteuerbefreit“.
Dann sollte der Gesetzgeber das wohl auch tun? Siehe § 1a Abs. 1 Nr. 3b UStG.
So schlimm ist es wohl nicht, wenn mit diesem Satz auf § 19 UStG hingewiesen ist.
Gruß
S
Servus,
im ganzen UStG einschließlich der zitierten Stelle ist nirgendwo von einer Steuerbefreiung für Kleinunternehmer die Rede.
Umsätze von Kleinunternehmern sind nicht steuerfrei. Bei Kleinunternehmern wird die USt nicht erhoben.
Schöne Grüße
MM
einschließlich der zitierten Stelle
???
Im Grunde gebe ich Dir ja Recht, aber trotzdem heißt es in § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG „auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei“.
oder in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG „ein Kleinunternehmer ist, der …von der Steuer befreit ist“
Gruß
S
Im Grunde gebe ich Dir ja Recht, aber trotzdem heißt es in §
1a Abs. 1 Nr. 3 UStG „auf Grund der Sonderregelung für
Kleinunternehmer steuerfrei“.
oder in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG „ein Kleinunternehmer ist, der
…von der Steuer befreit ist“
Aus dem Zusammenhang gerissen mag das stimmen, aber vielleicht sollte man den jeweils ganzen Satz lesen.
Moin,
Für Kleinunternehmer gilt als Grundsatz der § 19 UStG. Und da heißt es, das die USt nicht erhoben wird. Somit ist der Kleinunternehmer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Ergo: Seine Leistungen sind nicht steuerfrei. Egal was in den anderen Paragraphen steht.
Viele Grüße
e
Interessant, was sich da aus meiner eigentlich ja einfachen Frage entwickelt hat. Und ist es nicht bezeichnend für das deutsche Steuersystem, dass in Sachen USt für Kleinunternehmer schon solche Unsicherheiten/Uneinigkeiten auftreten?
Aber mal zurück zu der Vorannahme „freiberuflich“: Müssen hier USt gezahlt werden (andere Vorannahme: unter 7.664€)? Greift hier §19 überhaupt?
Servus,
in der Tat, da hab ich zu oberflächlich gelesen - beim Lesen von „die Lieferung … steuerfrei“ hat sich eine Verbindung zum eigentlichen Gegenstand von 1a eingestellt, und den Bezug auf die Kleinunternehmer wollt ich dann gleich ausklammern.
Typisch ist, daß es sich bei beiden von Dir zitierten §§ um eingeflickte „Buchstabenparagraphen“ handelt. Von 5q über 7k bis 24g lassen sich diese greulich zurechtgeschusterten Machwerke unter „Berliner Elend“ subsummieren.
Du hast Recht, nach jüngerer Ansicht unserer Gesetzgeberlein können die Leistungen von Kleinunternehmern tatsächlich steuerfrei sein, Systematik hin oder her - nach der Maxime „Ist der Ruf erst ruiniert…“ scheint es bei der panischen Gesetzgeberei der jüngeren Vergangenheit auf einen doppelten Rittberger mehr oder weniger auch nicht mehr anzukommen.
Da ist der Weg dann nicht mehr weit dahin, daß wir den § 19 I demnächst in seiner Bierdeckel-Neufassung als § 4e wieder begrüßen dürfen.
In diesem Sinne
MM
Interessant, was sich da aus meiner eigentlich ja einfachen
Frage entwickelt hat. Und ist es nicht bezeichnend für das
deutsche Steuersystem, dass in Sachen USt für Kleinunternehmer
schon solche Unsicherheiten/Uneinigkeiten auftreten?
Es treten keine Unsicherheiten auf. Wie ich bereits geschrieben habe, sollte man nicht einfach etwas aus dem Zusammenhang reißen.
In beiden Paragraphen wird auf das Recht anderer Mitgliedstaaten verwiesen und nicht auf deutsches Recht. Das mag zwar unsauber formuliert sein, es hat aber keine Auswirkung auf § 19 UStG (der regelt die Situation in Deutschland), und der sagt nun mal klar und deutlich dass bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
Wie es andere Mitgliedstaaten handhaben, ist vollkommen unwichtig.
Hallo Stefan,
was ist denn inhaltlich der Unterschied zwischen Steuerfreiheit und nicht erhobener Steuer? Also was ist daran konkret, in der Anwendung, in der Konsequenz, außer dem Namen anders?
Grüße,
Sebastian