Freiberuflich und Überbrückungsgeld

Hallo,

wenn sich jemand als Hypnotiseur selbständig machen möchte, ist er dann freiberuflich tätig? Laut Hypnose-Ausbilder ja, aber ich finde keine weiteren Informationen dazu und die Voraussetzungen sind m.E. nicht ganz erfüllt. Was meint ihr?

Falls es eine freiberufliche Tätigkeit ist, was reicht man beim Antrag auf Überbrückungsgeld ein, wenn eine Gewerbeanmeldung gefordert ist?
Diese ist ja nicht vorhanden, da man nicht beim Gewerbeamt vorstellig wird, sondern sich formlos beim Finanzamt meldet.

Wer weiß was?

Gruß
Tato

Hallo Tato!
Nichts beilegen. Hatte das gemacht, Überbrückungsgeld kam dennoch, denn das hängt nicht direkt nur von der Gewerbeanmeldung ab :wink:

Good luck, Jogi

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Servus Tato,

welchem der Berufe aus § 18(1) EStG soll der Hypnotiseur ähnlich sein? Dem Arzt? Oder dem Lotsen, oder dem Patentanwalt?

Falls er primär öffentlich auftritt, kann man ihn unter Umständen als Künstler durchgehen lassen - Voraussetzung dafür ist die „Schaffenstiefe“, sprich in diesem Fall die Originalität seiner Vorträge: Abgekupfert oder selber entwickelt?

Andererseits: Als Einzelunternehmer und bei den Hebesätzen, die im Oberland so üblich sind, kommt der Kandidat auch als Gewerbetreibender steuerlich keinesfalls schlechter weg, auch wenn er über den Grundfreibetrag bei der GewSt hinaus kommen sollte.

Häklein ist da allenfalls die IHK-Mitgliedschaft. Die Beitragsbefreiung für kleine Unternehmen ist örtlich unterschiedlich geregelt, das lässt sich bloß vor Ort richtig klären.

Künstlersozialkasse kümmert sich nicht drum, ob ein Gewerbe angemeldet ist oder nicht. Da wird der Sachverhalt separat geprüft.

Unabhängig davon: Im Zusammenhang Überbrückungsgeld geht es darum, daß gezeigt werden kann, daß dieses nicht für eine sowieso schon bestehende selbständige oder gewerbliche Tätigkeit beantragt wird. Die Bestätigung der Anzeige der vermeintlich freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt funktioniert dafür genau so gut.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

welchem der Berufe aus § 18(1) EStG soll der Hypnotiseur
ähnlich sein?

Das weiß ich auch nicht so Recht…

Falls er primär öffentlich auftritt, kann man ihn unter
Umständen als Künstler durchgehen lassen

Der Leiter von dem Hypnoseseminar meinte, es ist eine freiberufliche Tätigkeit und läuft unter Künstler. Da ich keine wirkliche Bestätigung dieser Ausage gefunden habe, wollte ich mal nachfragen. Denn irgendwie wird man dem Finanzamt das ja auch erklären und begründen müssen.
Er hat seine eigene Praxis und hat eigene Texte - falls das von Bedeutung ist.

Künstlersozialkasse kümmert sich nicht drum, ob ein Gewerbe
angemeldet ist oder nicht. Da wird der Sachverhalt separat geprüft.

Die Voraussetzungen dafür sind anscheinend nicht gegeben. Zudem möchte er wegen einem eventuellen späteren Wechsel vorherst in der gesetzl. KV bleiben.

Die Bestätigung der Anzeige der vermeintlich freiberuflichen :Tätigkeit beim Finanzamt funktioniert dafür genau so gut.

OK.

Gruß
Tato

Servus Tato,

dem Finanzamt ist das egal, solang keine Gewerbesteuer festzusetzen ist (Gewinn/Überschuss 24.500 Euro). Auch wenn die Einkünfte in einem Jahr, in dem der Überschuss weniger als der GewSt-Freibetrag ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt werden, bedeutet das keine Festlegung für folgende Jahre mit höheren Erträgen. Umgekehrt ist in so einem Fall gegen die bloße Veranlagung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb kein Rechtsmittel gegeben, weil die Steuerlast nicht höher ist und dadurch der Steuerpflichtige nicht beschwert ist, also kein Einspruch möglich.

Die gewerberechtliche Seite, unterbliebene Anmeldung eines Gewerbes, ist zwar eine Ordnungswidrigkeit, aber in so einem Fall, wo man sich allemal über die Natur der Tätigkeit täuschen kann, dürfte ein im dümmsten Fall eingeleitetes OWi-Verfahren schon bei der ersten schriftlichen Anhörung im Sand verlaufen.

Schöne Grüße

MM