Freiberufliche Autorin

Ich habe einen Antrag vom Finanzamt bekommen und möchte gern freiberuflich tätig werden. Was muss ich bei der Angabe von voraussichtlichem Gewinn eintragen, wenn ich noch keinen Gewinn erwarte? Was ist unter Kleinunternehmerregelung zu verstehen? Ist es notwendig im Handelsregister eingetragen zu sein um einen Gewerbeschein zu bekommen? Ist es einfacher eine IchAG zu gründen als Freiberuflich zu agieren?

Hallo Michaela,

in deiner Anfrage durchmischst du sehr unterschiedliche Sachverhalte:

Was muss ich bei der Angabe von
voraussichtlichem Gewinn eintragen, wenn ich noch keinen
Gewinn erwarte?

Dann trägst du die Höhe deines erwarteten Verlustes ein. Das ist zu Beginn einer Selbstständigkeit alles andere als ungewöhnlich. Hellhörig wird das Finanzamt erst, wenn du mehrere Jahre hintereinander Verluste ausweist (und damit vor allem Steuern auf andere Einkunftsarten unterläufst).

Was ist unter Kleinunternehmerregelung zu
verstehen?

a) Unternehmer und Freiberufler mit einem Umsatz von bis zu 17.500 Euro im Vor- bzw. Gründungsjahr sowie einem Umsatz von 50.000 Euro im laufenden Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit. (vgl. § 19 UStG)

b) Kleinunternehmer (Gewinn bis 30.000 Euro, Umsatz bis 350.000 Euro) kommen außerdem in den „Genuss“ der vereinfachten Buchführung. (Einnahme-Überschussrechnung, EÜR, gem § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz i. V. m. § 141 der Abgabenordnung.) Freiberufler können die EÜR unabhängig von Umsatz- und Gewinnhöhe verwenden.

Ist es notwendig im Handelsregister eingetragen zu
sein um einen Gewerbeschein zu bekommen?

Als Freiberuflerin (btw: was willst du denn machen) brauchst du

a) keinen Gewerbeschein (Anmeldung beim Finanzamt genügt)
b) und schon gar keinen Eintrag ins Handelsregister. Das ist normalerweise nur für Gesellschaften (Zusammenschlüsse mehrerer Personen) oder für gewerbliche Unternehmen erforderlich bzw. sinnvoll.

Ist es einfacher eine
IchAG zu gründen als Freiberuflich zu agieren?

Eine „Ich-AG“ hat nichts mit der Rechtsform des bzw. der Selbstständigen zu tun. Es handelt sich bloß um eine plakative Bezeichnung für den Existenzgründungszuschuss vom Arbeitsamt nach § 421 l des SGB III. Auch als Freiberuflerin hast du durchaus Anspruch auf diesen Zuschuss. :smile:

Hoffentlich macht das die Sache schon ein wenig klarer?

Schöne Grüße
Robert

Hallo,
ich lege Dir dringend !! folgende Lektüre ans Herz:
Ratgeber Freie - Kunst und Medien von Goetz Buchholz. Kostet 20 Euro, klärt aber viele Deiner jetzigen Fragen - und viel, die da noch so kommen:smile:

Als Autorin kannst Du i.d.R. freiberuflich arbeiten, dann benötigst Du z.B. keinen Gewerbeschein, und mußt keine doppelte Buchführung machen. Als Freiberufler ist es auch etwas einfacher, in die Künstelersozialkasse zu kommen.

Viele Glück
Ayla

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]