Als Freiberuflerin seine eigenen Dienstleistungen anbieten und vermitteln?
Hallo,
seit August 2008 bin ich im Bereich der Altenpflege als Freiberuflerin tätig.
Bislang über einen Vermittlungsdienst. Ich habe nun vor in eigener Sache auf mich aufmerksam zu machen. Meine Fragen dazu:
gelte ich noch als Freiberuflerin trotz der Vermittlung meiner Person durch mich selbst sowie der Werbung in eigener Sache (mit Anschreiben)?
Benötige ich Verträge (wenn ja in welchem Umfang und woher) oder genügt es nach Auftragende eine Rechnung zum Beispiel in Form einer Quittung zu erstellen?
Ich bin sehr dankbar für jeden hilfreichen Beitrag!
Als Freiberuflerin seine eigenen Dienstleistungen anbieten und
vermitteln?
seit August 2008 bin ich im Bereich der Altenpflege als
Freiberuflerin tätig.
gelte ich noch als Freiberuflerin trotz der Vermittlung
meiner Person durch mich selbst sowie der Werbung in eigener
Sache (mit Anschreiben)?
ich bin etwas verwundert, denn meines Wissens fällt Pflege nicht unter die freien Berufe. Selbige sind unter §18 Abs. 1.1 EStG aufgeführt, Pflege o.ä.ist nicht dabei http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Meines Wissens muss für einen Pflegedienst ein Gewerbe angemeldet werden.
bloß kurz, bevor das ganze gelöscht wird: die Einschätzung von WaWi deckt sich nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung. Entscheidend für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb ist, ob auch hauswirtschaftliche Versorgung angeboten/geleistet wird.
Schade, die Frage ist interessant, aber falsch gestellt. Lies doch mal bitte FAQ:1129.
gilt man/frau noch als Freiberuflerin trotz der Vermittlung
der Person durch sich selbst sowie der Werbung in eigener
Sache (mit Anschreiben)?
Freiberufliche Tätigkeit vs. Gewerbe richtet sich nicht nach Art der Vermittlung oder Werbung, sondern nach Art der Tätigkeiten! :
§18 EStG http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html
Was dort nicht aufgeführt ist, ist ein Gewerbe. - Pflege ist nicht aufgeführt.
Wenn die Tätigkeiten ein Mix sind, ist es ein Gewerbe.
Benötigt man/frau Verträge (wenn ja in welchem Umfang und woher)
Macht Sinn,
aber auch ein mündlicher Auftrag ist ein Vertrag.
oder genügt es nach Auftragende eine Rechnung zum Beispiel in
Form einer Quittung zu erstellen?
Rechnung oder Quittung kann reichen (Duplikat für Dich!)
Wenn aber bar gezahlt, statt überwiesen wird, kann der Kunde es nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen
Recht- und Stuerfragen hier nie mit „ich“ oder sonstwie persönlich stellen! Alternativen: „man“ / Frau X / …
die Abgrenzung nach dem Kriterium „mit/ohne hauswirtschaftliche Versorgung“ stammt aus BMF v. 22.10.2004 - IV B2 - S 2246 - 3/04, knapp zitiert in H 15.6 EStH mindestens seit EStH 2006.
Der 18er ist wegen seiner verblasenen Formulierung vielleicht der ärgste § aus dem EStG, man kann ihm nie trauen.
HAllo es geht ja nicht um einen Pflegedienst, dafür wäre auch noch ein PDL-Schein nöig, sondern um eine einzelne Pflegerin und nach dieser Liste kann das durchaus als „ähnlicher Beruf“ als freier eingetragen werden.
Ausserdem ist auch eine Meldung beim GEsundheitsamt mit allerlei Papieren nötig, wenn nicht schon durch vortätigkeit geschehen, dann ist evtl nur eine Ummeldung nötig.
Aber Patient kann dann nicht auf KrankenkAsse abrechnen, da die Pflege nur durch einen Pflegedienst mit mehreren Mitarbeitern gesichert wäre (Urlaubs und Krankheitsvertretung)
Gruß Susanne