Hallo!
Weiß jemand, ob Freiberuflich Tätige Rettungsassistenten/innen oder Dipl. Pflegemanager/innen, Umsatzsteuerpflichtig sind?
Wie muss eine Rechnung überhaupt in diesen Fällen aussehen, was wird versteuert?
Vielen Dank
Hallo!
Weiß jemand, ob Freiberuflich Tätige Rettungsassistenten/innen oder Dipl. Pflegemanager/innen, Umsatzsteuerpflichtig sind?
Wie muss eine Rechnung überhaupt in diesen Fällen aussehen, was wird versteuert?
Vielen Dank
Hallo Markus,
das Wort Freiberuflich sagt immer aus, daß der Freiberufler die Wahl hat, ob er Rechnungen mit oder ohne USt ausstellt und somit auch Vorsteuer-Abzugsberechtigt ist.
Der Typische Fall dafür sind Ärzte. Die meisten Ärzte entscheiden sich für eine Brutto für Netto Rechnung, also ohne Ausweisen der Umsatz-Steuer, weil die Buchhaltung sich somit wesentlich einfacher gestaltet und dann logischerweise keine Umsatzsteuer-Voranmeldung erforderlich ist.
Eine Rechnung muss genau so aussehen wie eine jede ordentliche kaufmännische Rechnung, das heißt sie muss enthalten:
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Servus Edgar,
in welchem Land ist das so?
Für Deutschland jedenfalls ist so gut wie alles, was Du sagst, gänzlich falsch.
Schöne Grüße
MM
Hallo Markus,
Deine Frage gliedert sich in drei Teile, die weitgehend voneinander unabhängig sind:
(1) Weiß jemand, ob Rettungsassistenten
oder Dipl. Pflegemanager umsatzsteuerpflichtig sind?
(2) Weiß jemand, ob Rettungsassistenten
oder Dipl. Pflegemanager freiberuflich tätig i.S.d. § 18 (1) EStG sind?
(3) Wie muss eine Rechnung überhaupt in diesen Fällen aussehen?
(4)was wird versteuert?
Und dann mal los.
(1) Umsatzsteuerbefreiungen stehen in § 4 UStG. Nur sehr wenige davon beziehen sich auf den Unternehmer, die allermeisten auf die Leistungen, die den Umsätzen zugrunde liegen. In Frage kommt hier § 4 Nr. 14 UStG. Der bezieht sich aber ausschließlich auf heilberufliche Tätigkeiten, die liegen in beiden Fällen nicht vor. Also keine USt-Befreiung, falls der Sani nicht pflegerisch oder therapeutisch tätig wird.
(2) Freie Berufe im Sinn des § 18 (1) EStG - und das hat nichts, absolut nichts mit der Umsatzbesteuerung zu tun - liegen in beiden genannten Fällen auch nicht vor. Zum Nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html
(3) Was in einer Rechnung drinstehen muss, steht in § 14 Abs. 4 UStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
Du siehst, dass das ein bissel mehr ist, als Freund Musikus glaubt.
(4 a) Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist alles, was der Empfänger der Leistung für die Leistung aufwendet, abzüglich der USt selber. z.B. der Freibeutersani ist mit seinem Turbobulli zwei Minuten schneller am Unfallort als die braven Samas, und er erleichtert sein Opfer gleich bei der Unfallaufnahme um einen Hunderter bar Kralle. Bemessungsgrundlage für die USt ist 100/1,19 = 84,03 €. USt darauf ist 15,97 €. Der Freibeutersani muss jetzt aber nicht die gesamten 15,97 € ans Finanzamt abführen, sondern er kann von der eingenommenen USt die USt-Beträge abziehen, die in Rechnungen enthalten sind, die er selber von Lieferanten von Sauerstoff, Vakuummatratzen, Intubierungsbestecke, Treibstoff, Winterreifen und was ein selbständiger Sanitäter noch so alles braucht, erhalten hat. Achso, das Fahrzeug samt Ausrüstung wird gestellt? Dann sollte der gute Mann dran denken, dass Scheinselbständigkeit nicht bloß auf die Behandlung bei der Sozialversicherung, sondern auch auf die bei der Umsatzbesteuerung einen gewaltigen Einfluss hat…
(4b) Einkünfte, die der ESt unterliegen, sind beim Freibeutersani, wenn er denn selbständig wäre, Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.
(4c) Gewerbesteuer fällt nur an, wenn der Gewerbeertrag höher ist als 24.500 € im Jahr.
Ich bin nicht sicher, ob das ungefähr das war, was Du wissen wolltest. Vielleicht kann man mehr dazu sagen, wenn Du beschreibst, wie es bei zwei typisch weisungsgebundenen Tätigkeiten überhaupt zur Selbständigkeit kommen soll.
Schöne Grüße
MM