Freiberufliche SozPaed Umsatzsteuer befreit?

Guten Tag,

Mal angenommen, eine freiberufliche Sozialpaedagogin/ausgebildete Sozialtherapeutin arbeitet ca. 20h wöchentlich

a). mit psychisch erkrankten Menschen in der ambulanten Eingliederungshilfe nach Paragraphen 54/55 SGB XII. Rechnungen gehen an die jeweiligen Klienten, welche auf Grund fehlender Eigenmittel das Geld hierfür von der Sozialhilfe bekommen. Die Sozialämter überweisen die jeweiligen Summen direkt auf das Konto der Leistungserbringerin.

Ist jene fuer die Erlöse dieser Tätigkeit umstatzsteuerpflichtig?

Wenn nein, wo findet sich hierzu explizit etwas im § 4 UStG?

b). Ca. 10h wöchentlich als beratende Sozialarbeiterin in einer von den Kosten Trägern anerkannten und zugelassenen Privatklinik ( privat- und gesetzlich Versicherte) zum Thema der AHB ( Anschluss-Heil-Behandlungen mit Bewältigung der jeweiligen Antragsformulare zu den Kosten Trägern und Rehaeinrichtungen) alles nach dem SGB V.

Ist diese Tätigkeit umsatzsteuerbefreit?

Wenn beide Male oder nur einmal die Umsatz Steuer Befreiung vorlaege, wie wiese diese fiktive Sozialtherapeutin diese Befreiung dann nach?

-Indem sie einfach in den Rechnungen
auf den § 4 UStG mit passendem Abschnitt verweist
-sich von einer Behörde (welche?) ihre Tätigkeit als umsatzsteuerbefreiend ausweisen laesst

  • oder einfach am Ende des Jahres mit ihrer einfachen EUe Steuererklärung die Reaktion des Finanzamtes abwartet?

  • wie berechnet sich ggfs die Steuer, nur nach dem Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit oder nach dem monatlichen Gesamteinkommen aus beiden Tätigkeiten?

Mit gutem Gruß
ThelmaLouise

Hallo, offenbar ist meine Anfrage nicht einfach so zu beantworten, daher versuche ich es hier noch einmal in verkürzter Form:

Wird die Umsatzsteuer Befreiung nur den Personengruppen gewährt, die in jenem Gesetz erwähnt werden, oder geht es um die inhaltliche Leistung, die dann auch von artverwandten Beruflern , z.B. aus dem Heilberufesektor, erbracht werden, und damit eine Berechtigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer erhalten.

Gute Grüße

ThelmaLouise

Guten Morgen ThelmaLouise,
Du hast sicher Recht, Deine Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Letztlich geht es um die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG und in diesem Fall um die ähnlichen Berufe. Meines Wissens hat sich gerade die OFD Frankfurt wieder eingehend damit befasst, was unter den ähnlichen Berufen zu den Heilberufen zu verstehen ist. Dabei süielen einige Kriterien eine Rolle, wie zB die Ausbildung, die staatliche Überwachung der Ausbildung, die ärztliche Verordnung von Behandlungen oder Rehaplänen (nicht Empfehlungen) und der Leistungskatalog, wobei es darauf ankommt, dass die Leistungen der Heilung oder Linderung oder Reha dienen. Das alles ist aber nur eine kleine AUswahl und wie in dem von Dir geschilderten Fall letztlich am Einzelfall zu prüfen. Jedoch solche Dinge wie Untestützung bei der Bewältigung der Bürokratie gehören sicher nicht zu den steuerfreien Leistungen. Fraglich ist ja auch, ob hier ggf. eine Kleinunternehmerschaft gegeben ist. Aber das hat grundsätzlich mit der Frage nichts zu tun. Dazu sollte eine Termin beim Steuerberater weiterhelfen.
Viele Grüße und sorry, dass ich momentan dazu nicht mehr schreiben kann.

Hallo, vielen Dank für deine Antwort.

der angefragte Bereich a) wäre also sehr wahrscheinlich umsatzsteuerbefreit, da es ärtzliche verordnungen Und Auflagen vom Gesundheitsamt gibt.-> Eingliederungshilfe sgb 9 und 12

Bei dem Bereich b) hingegen ist die Klinik umsatzsteuerbefreit, da sie ausschließlich verordnete OPs durchführt. Alles mit dem Segen der Krankenkassen. im Anschluss hieran gibt es eben die Anschlussreha, welche den Patienten jedoch nur nach einer Beratung und Antragsflut zugute kommen kann. Üblicherweise beraten die Servicestellen der Sozialversicherungsträger (nach sgb 5 und 9), da aber frisch Operierte nicht quer durch die Landschaft tigern dürfen, bietet die Klinik eben diese Beratung an- auf Honorarbasis.

wie wird dass denn nun geprüft? durch den Steuerberater, das Finanzamt oder durch den Freiberufler :smile: ?
wann wir das geprüft? vor der Aufnahme der Tätigkeit, nach einem Jahr, gar nicht?

Nun wünsche ich einen guten Start in das Wochenende

ThelmaLouise

Hallo ThelmaLouise,
so leichgt ist das eben nicht. Ob die Klinik diesbezüglich wegen der OP´s befreit ist, spielt nicht die Rolle. Es kommt allein auf die eigene Leistung an. Reine Beratungen etc. sind da grundsätzlich nicht befreit. Eine Beurteilung und Erarbeitung des Sachverhalts, der da schon tiefer durchleuchtet werden muss, findet am besten duch den Steuerberater statt. Da hier Entscheidungen für die Rechnungslegung zu treffen sind, muss dies VOR Beginn erledigt werden, da es ansonsten ja zu falschen Rechnungslegungen kommen kann, die dann durchaus auch finanziellen Schaden anrichten können. Der Steuerberater wird dazu eine Strategie entwickeln, wie weiter zu verfahren ist.
Viele Grüße und einen schönen Sonntag