Freiberufliche Tätigkeit

Hallo,

wie ist es, wenn man die Website und ein wenig allg. Büroarbeit für jemanden ca. 5 Stunden im Monat macht.
Ist das eine freiberufliche Tätigkeit? Soll man dann als Tätigkeit eher Webdesigner oder allg. Bürotätigkeit angeben?
Man selbst hat noch einen Hauptjob und auch schone einen 400,- Euro Job.
Ist das so möglich?

Danke für die Antwort :o)

wie ist es, wenn man die Website und ein wenig allg.
Büroarbeit für jemanden ca. 5 Stunden im Monat macht.
Ist das eine freiberufliche Tätigkeit?

Nein, das ist eine selbständige Tätigkeit. Freiberuflich sind nur eine (ziemlich) eng begrenzte Gruppe von Berufen wie Steuerberater, Ärzte, Architekten uam.

Soll man dann als
Tätigkeit eher Webdesigner oder allg. Bürotätigkeit angeben?

Name ist Schall und Rauch, der spielt keine Rolle. Man muss nur ein weiteres Einkommensteuer-Formular ausfüllen (Anlage GSE) und das Ergebnis der Gewinn-/Verlustrechnung dort eintragen. Außerdem ist man als Selbständiger Umsatzsteuer-pflichtig und muss Umsatzsteuer abführen und eine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben.

Man selbst hat noch einen Hauptjob und auch schone einen 400,-
Euro Job. Ist das so möglich?

Na klar, aber man vergesse nicht, hinreichend viele Werbungskosten geltend zu machen (Rechner, Internetgebühren, Räumlichkeit, Büromaterial, Fachbücher, Datenträger für Sicherungen,…).

Gruß, multze

Salut Yvonne,

Ist das eine freiberufliche Tätigkeit?

Nein. Einzelheiten dazu stehen in § 18 Abs. 1 EStG.

Es geht hier um einen Gewerbebetrieb, vgl. § 15 EStG. Der Begriff „selbständige Arbeit“ ist in diesem Zusammenhang irreführend und sollte nicht verwendet werden, weil dieser die freiberuflichen Tätigkeiten und noch ein paar andere (Lotterieeinnehmer, Testamentsvollstrecker, Aufsichtsratsmitglied und so) umfasst - vgl. § 18 EStG.

Soll man dann als
Tätigkeit eher Webdesigner oder allg. Bürotätigkeit angeben?

Das ist dem FA schnurzpiepe. Und ob man das Gewerbe anmeldet oder nicht, ist für das Finanzamt auch egal. Bloß die Gemeinde hängt einem im Zweifelsfall ein Knöllchen an, daher lieber anmelden.

Man selbst hat noch einen Hauptjob und auch schone einen 400,-
Euro Job.

Klar ist das möglich. Es ist nicht einmal gesetzlich vorgeschrieben, zwischendurch zu Schlafen und zu Essen.

Zur Klärung der Begriffe noch ein Kleines: Die Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben. Werbungskosten gibts bloß bei anderen Einkunftsarten. Das macht an den Ausgaben nicht viel aus, aber es hilft, weniger Verwirrung zu stiften, wenn man mit wemauchimmer drüber redet.

Die Ermittlung der Einkünfte kann in den meisten Fällen als einfache Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG erstellt werden, bilanzieren brauchen solche Unternehmer bloß in seltenen Fällen (die lass ich hier weg).

Schöne Grüße

MM

Servus,

Außerdem ist man als Selbständiger
Umsatzsteuer-pflichtig und muss Umsatzsteuer abführen und eine
Umsatzsteuer-Erklärung abgeben.

Wie ist das, wenn man die Grenzen nach § 19 Abs. 1 UStG nicht überschreitet? Da wird USt nicht erhoben, und die USt-Erklärung besteht aus insgesamt zwei Zahlen, und wenn die EÜR ordentlich dargestellt ist, wird es nicht mal unbedingt beanstandet, wenn man sie nicht abgibt. Oder lieg ich da ganz falsch?

Na klar, aber man vergesse nicht, hinreichend viele
Werbungskosten geltend zu machen

Was fängt man mit Werbungskosten an, wenn man Einkünfte nach § 15 Abs 1 EStG hat? Werbungskosten gibts doch eigentlich bloß bei den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG?

Schöne Grüße

MM

Hallo zusammen!

Man selbst hat noch einen Hauptjob und auch schone einen 400,-
Euro Job.

Klar ist das möglich. Es ist nicht einmal gesetzlich
vorgeschrieben, zwischendurch zu Schlafen und zu Essen.

So ganz egal ist es auch nicht! Selbständige dürfen zwar soviel arbeiten wie sie wollen oder müssen (leider!, doch für Angestellte gibt es ein Schutzgesetz - das Arbeitszeitgesetz - und ausserdem hat ein Arbeitgeber so etwas wie einen Anspruch auf eine ausgeruhte Arbeitskraft. Insofern ist eine Nebentätigkeit neben Anstellung nur zulässig, sofern die gesamte Arbeitszeit in der Regel
am Tag unter 10 Stunden
in der Woche unter 48 Stunden
bleibt.
Viel Vergnügen und für eine Recht auf Faulheit: Birgitt