Servus,
Der Grundfreibetrag kommt nicht zur Awendung, wenn jemand
gemeinsam mit jemandem veranlagt wird, der ein normales
Einkommen zur Verfügung hat, oder?
er kommt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer immer zur Anwendung. „Grundfreibetrag“ heißt nur, dass auf die ersten 8.130 € des zu versteuernden Einkommens keine ESt erhoben wird. Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten wird entsprechend ein Betrag von 16.260 € im ESt-Tarif berücksichtigt.
der wird dann wohl hier als Arbeitgeber für sich selbst
angesehen und muss selbst die Abgaben leisten, die sonst der
Arbeitgeber leisten würde?
Das kommt auf die Tätigkeit und auf die Höhe der Einkünfte an. Es gibt freiberufliche Tätigkeiten, die unter bestimmten Umständen rentenversicherungspflichtig sind; ob Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet werden müssen, hängt von der Höhe der Einkünfte ab. ESt, Solidaritätszuschlag und ggf. KiSt sind immer festzusetzen.
Wichtig zum Vergleich: Der Arbeitgeber muss auf einen „Minijob“ im gewerblichen Einsatz mindestens 30 % pauschale Abgaben leisten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Ansprüche auf Erholungsurlaub häufig genug nicht durchsetzen lassen, kostet also ein selbständig Tätiger (falls es denn einer ist, das Thema Scheinselbständigkeit ist hier ziemlich interessant) mindestens um diese Spanne weniger. Wo ein „Minijobber“ z.B. 280 € bekommt, kann jemand, der eine ähnliche Tätigkeit nicht weisungsgebunden ausführt, mindestens 364 € verlangen, ohne dass das den Auftraggeber mehr kosten würde. Bei RV-Freiheit und einem zu versteuernden Einkommen von etwa 15.000 € (bei zusammen veranlagten Eheleuten: 30.000 €) kommt in diesem Fall beim selbständig Tätigen nach Abgaben und Steuern grade gleich viel an wie beim geringfügig Beschäftigten.
Wenn von vornherein ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wird, braucht der Auftraggeber auch keine „Reserve“ für das Risiko der Scheinselbständigkeit.
Kurzer Sinn: Man muss hier wegen der anderen Behandlung beim Auftraggeber darauf achten, dass sich das Honorar für einen selbständig Tätigen und der Lohn für einen geringfügig Beschäftigten bei gleichen Kosten für den Auftraggeber deutlich unterscheiden. Wenn dieser Unterschied bei der Honorarverhandlung berücksichtigt wird, ist ein selbständig Tätiger je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Umständen „netto“ besser gestellt als ein geringfügig Beschäftigter. Eine Vergleichsrechnung im Einzelfall setzt detaillierte Informationen zum Einzelfall voraus.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder