Servus,
leider hast Du die Forumsregeln nicht beachtet (vgl. FAQ:1129). Dennoch ein paar Hinweise zur Sache, ohne eigentliche Beratung - das wird dann alles bald gelöscht werden, daher bloß knapp:
ich bin seit einem Jahr freiberuflich im Bereich Nachhilfe und
Sprachunterricht tätig (mir wurde vom Finanzamt der
Freiberuflerstatus zuerkannt).
Das ist sicherlich nicht so gewesen. Es gibt Einkünfte aus dieser Tätigkeit, und die sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Unternehmer als Person hat nie diesen Status. Beispiel: Der freie Sprachlehrer, der unabhängig von seiner Unterrichtstätigkeit seinen Schülern fremdsprachige Literatur besorgt und verkauft, hat nicht als Person diesen oder jenen Status, sondern er erzielt parallel Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dass das ins Auge gehen kann, wenn die beiden Tätigkeiten nicht von A-Z strikt getrennt werden, steht auf einem anderen Blatt.
Nun ziehe ich in Erwägung, meine Tätigkeit insofern zu
erweitern, als ich gerne zusätzlich andere Lehrkräfte
vermitteln würde. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um
ein Gewerbe handeln würde.
Ja, das ist so - wenn nicht die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass der freiberuflich tätige Lehrer die Tätigkeit der anderen Lehrkräfte in einer Weise überwachen kann, dass er fachlich dafür vollständige Verantwortung übernehmen kann. Die Vermittlungstätigkeit als solche ist ein Gewerbe.
Ist es möglich,
beide Geschäftsbereiche getrennt voneinander, aber trotzdem
mit mir als Anbieterin parallel laufen zu lassen?
Ja. Bei vollständiger administrativer, technischer und kaufmännischer Trennung der beiden Tätigkeiten: Keine gemeinsame Portokasse, kein gemeinsames Telefon, kein gemeinsames Büropapier.
Wobei ich mich frage, ob im gegebenen Fall überhaupt Konsequenzen daraus erwüchsen, wenn das Unternehmen insgesamt Gewerbebetrieb würde - das hängt von den erzielten Überschüssen ab und vom GewSt-Hebesatz der Gemeinde (ab etwa 350 gibts überhaupt Änderungen in der Steuerbelastung).
Zusätzlich würde mich noch Folgendes interessieren: Zurzeit
prüft die zuständige Behörde, ob ich im Rahmen meiner
freiberuflichen Tätigkeit zumindest zum Teil von der
Umsatzsteuerpflicht befreit werden kann.
Befreit ist in diesem Fall nicht der Unternehmer, sondern die Tätigkeit. Ohne konkrete Aussage zum Sachverhalt lässt sich das nicht beurteilen - ich vermute, es geht um § 4 Nr. 21a UStG, und die zuständige Behörde ist das Oberschulamt?
kann ich
ggf. auch nur für Teilbereiche von der Umsatzsteuerpflicht
befreit werden
Wie gesagt, USt-befreit ist ggf. die Tätigkeit, nicht die Person. Wenn verschiedene Tätigkeiten ausgeführt werden, kann dieses ohne weiteres dazu führen, dass ein Unternehmer USt-pflichtige und USt-freie Tätigkeiten ausführt.
Konkrete Einzelheiten und Beurteilung des Sachverhaltes können wir hier nur geben, wenn bei der Fragestellung FAQ:1129 beachtet wird. Empfehlenswert dafür das Brett „Steuern“, denn es geht ja um die
Diskussion eines steuerlichen Sachverhaltes.
Schöne Grüße
MM