Hallo
muss man, wenn man freiberuflich tätig sein will, in jedem Fall einen Gewerbeanmeldung haben ?
fragt sich
Marion
Hallo
muss man, wenn man freiberuflich tätig sein will, in jedem Fall einen Gewerbeanmeldung haben ?
fragt sich
Marion
Hi Marion,
als Angehörige der sogenannten „Freien
Berufe“ wie Publizist,Autor,Arzt,Ingenieur,
Rechtsanwalt usw.muß man nach Auskunft,die
ich kürzlich im Syker Rathaus erhielt,keinen
Gewerbeschein beantragen,um eben „freibe-
ruflich“ zu arbeiten.Andererseits darf man
natürlich sich einen Gewerbeschein ausstel-
len lassen.
mfg Christian
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Hi Marion,
als Freiberufler brauchst Du keinen Gewerbeschein, solange Du nur freiberufliche Tätigkeiten ausführst. Sobald Du aber z.B. als Unternehmensberater gleichzeitig ein Produktionsunternehmen hast, brauchst Du einen Gewerbeschein, da es sich nicht mehr um eine freiberufliche Tätigkeit (gemäß staatlicher Liste) handelt.
Vorteil der Freiberufler:
Es fallen weder Gewerbeertrags- noch Gewerbekapitalsteuer an.
Gruß
Sven
die bisherigen Antworten bieten nur einen Teil der Wahrheit: Ich bin Freiberufler (Unternehmensberater) und arbeite in einem bestimmten Bereich auch „gewerblich“. Der gewerbliche Teil ist bei der Gemeinde angemeldet. Der freiberufliche Teil nicht. Beim Finanzamt läuft dies so, daß ich meine Umsätze und Kosten zum Teil getrennt ermittle. Bei den Kosten, die sich nicht auftrennen lassen, wird der %-Anteil zugerechnet. Also: Autokosten 5000 DM; davon gewerblich 3000 DM-Anteil, Rest freiberuflich: Bedeutet, daß ich in dem Modell zu 60% gewerblich und zu 40% freiberuflich tätig bin. Für den gewerblichen Teil wird ggf. die Gewerbesteuer ermittelt. Wenn das nicht geht, dann mußt halt zwei Buchführungen machen.
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Vorteil der Freiberufler:
Es fallen weder Gewerbeertrags- noch
Gewerbekapitalsteuer an.
Die muß man aber nur bei genügend großem Umsatz zahlen, oder?
Cu,
Alex
Vorteil der Freiberufler:
Es fallen weder Gewerbeertrags- noch
Gewerbekapitalsteuer an.Die muß man aber nur bei genügend großem
Umsatz zahlen, oder?
Also: die Gewerbeertragsteuer erfaßt den Gewerbeertrag; wie der Name schon sagt.
Der Gewerbeertrag ist der Gewinn, der nach den Vorschriften des EStG ermittelt wurde, zzgl. div. Hinzurechnungen; abzgl. div. Minderungen. Dabei gibt es einen Freibetrag für natürliche Personen (zZ DM 48.000,00) für den keine GewSt anfällt. Durch diesen Freibetrag und die Staffelung des Gewerbesteuermeßbetrages, kommt es nur bei „höheren“ Gewinnen zu einer tatsächlichen „Belastung“ durch die GewSt bei natürlichen Personen.
Die Gewerbekapitalsteuer gibt es nicht mehr.
(Rechtstand: 01.01.2000)
MfG
Undine