Wenn man als freiberuflicher Künstler innerhalb der
Kleinunternehmerregelung (nicht gewerbesteuerpflichtig
natürlich) im Jahr der Gründung unter 17500 Euro Umsatz
erzielt, aber die Tätigkeit erst im August aufgenommen wurde -
wird dann der Umsatz auf das gesamte Jahr hochgerechnet und
danach entschieden,
Ja.
Es wird der Umsatz dieses Gründungsjahres hochgerechnet auf einen Jahresumsatz.
oder ist das egal?
Nö. Nich egal. Was ist schon egal im Steuerrecht?
Beispielsweise erzielt
Person X von August bis Dezember 14000 Euro Umsatz.
Also hochgerechnet 14.000 Euro / 5 Monate x 12 Monate = 33.600 Euro. Det is zuviel für einen Kleinunternehmer…
Im darauffolgenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000
Euro.Gilt dann die Kleinunternehmerregelung, obwohl erst im
August angemeldet wurde?
Wenn mit „dann“ das Folgejahr nach dem Gründungsjahr gemeint ist, dann nicht.
Aber für das Gründungsjahr kann der Unternehmer noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Es sei denn, daß bei Gründung des Unternehmens mit diesen hohen Umsätzen gerechnet wurde oder gerechnet werden mußte - Schätzung -.
Das würde mich brennend
interessieren. Vielen lieben Dank an alle die Ahnung haben.
Also folgendermaßen:
Gründungszeitpunkt - Umsatzschätzung für das erste Jahr. Wenn der auf ein ganzes Jahr hochgerechnete Umsatz voraussichtlich unter 17.500 Euro bleibt, dann Kleinunternehmereigenschaft möglich.
Jahresende des Gründungsjahres - Festellung, ob der auf ein Jahr hochgerechnete Umsatz unter 17.500 Euro lag, wenn ja, dann Schätzung des Umsatzes des Folgejahres - wenn dieser unter 50.000 liegen wird, dann auch im Folgejahr (Jahr nach dem Gründungsjahr) Kleinunternehmer möglich.
Hinweis für den Umsatz: Bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben unberücksichtigt, ebenfalls z. B. Veräußerungen von Anlagevermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald