Freiberuflicher Künstler - Einnahmen

Guten Tag, 

Folgende Fragen drängen sich mir auf: 

Wenn man als freiberuflicher Künstler innerhalb der Kleinunternehmerregelung (nicht gewerbesteuerpflichtig natürlich) im Jahr der Gründung unter 17500 Euro Umsatz erzielt, aber die Tätigkeit erst im August aufgenommen wurde - wird dann der Umsatz auf das gesamte Jahr hochgerechnet und danach entschieden, oder ist das egal? Beispielsweise erzielt Person X von August bis Dezember 14000 Euro Umsatz. Im darauffolgenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro.Gilt dann die Kleinunternehmerregelung, obwohl erst im August angemeldet wurde? Das würde mich brennend interessieren. Vielen lieben Dank an alle die Ahnung haben.

Hi!

Das ist egal. Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer, die Verteilung auf Monate ist egal.

Servus,

14.000 € / 5 * 12 = 33.600 €.

>> Kein Kleinunternehmer.

Schöne Grüße

MM

Hi,

bei der Kleinunternehmerregelung geht es erst mal um eine Einkommensschätzung: Wenn die Tätigkeit im August aufgenommen wird und dort geschätzt wird, dass bis Ende des Jahres 14.000 € Umsatz erwirtschaftet werden, dann kann keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden (wegen Umrechnung aufs ganze Jahr -> Umsatz größer als 17.500)

Wir weniger geschätzt, nachher aber tatsächlich überschritten, spielt das keine Rolle, so lange die Schätzung vom FA akzeptiert wurde.

Wird also ein Umsatz von 7.000€ geschätzt, 14.000€ aber erreicht, dann kann im Folgejahr ebenfalls noch die Kleinunternehmerregelung angesetzt werden, wenn weniger als 50.000€ Umsatz zu erwarten ist (wieder über Umsatzprognose „nachweisen“).

Vorsicht! Falschantwort!
owT

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Falschantwort!
owT

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bin gerne bereit was zu lernen. Was ist denn falsch an meiner Antwort?

Quatsch!
§ 19 Abs 3 UStG

Voraussichtlicher Umsatz bei Kleinunternehmern
Servus,

falsch ist, dass da nichts geschätzt wird. Maßgeblich ist der tatsächliche Umsatz wie in § 19 Abs 3 UStG beschrieben - ganz egal, was jemand vorher schätzt. Das berühmte Kreuzlein im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hat übrigens auch keinen Einfluss darauf, ob jemand Kleinunternehmer ist oder nicht - eine Option zur Regelbesteuerung wird mit dem Kreuzchen nicht endgültig ausgesprochen.

Nur für die andere der beiden Kleinunternehmergrenzen - voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr ab dem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit - spielt eine Schätzung eine Rolle, und hier gilt dann auch, was Du sagst: Wenn diese Grenze unvorhergesehen überschritten wird, ist das unschädlich für die Kleinunternehmereigenschaft.

Schöne Grüße

MM

Hm… falsch ist, dass da nichts geschätzt wird. Maßgeblich ist der
tatsächliche Umsatz wie in § 19 Abs 3 UStG beschrieben - ganz
sieht das BMWI aber anders…
[zitat]
Bei Gründung muss gegenüber dem Finanzamt der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden. Im Gründungsjahr ist allein auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen, der inklusive Umsatzsteuer 17.500 Euro nicht übersteigen darf.
[/zitat]
http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorb

heißt für mich: Ein Unternehmer in Gründung schätzt seinen Umsatz und kann dann entscheiden ob die Kleinunternehmerregelung für ihn in Frage kommt oder eben nicht.

Grüße … mehr auf http://w-w-w.ms/a5e1z6

Gesetzestext interpretationsbedürftig?
Servus,

auch hier erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung ungemein: In § 19 Abs 2 UStG steht drinne, dass irgendwelche vorläufigen Schätzungen den Unternehmer nicht binden:

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

Und welche der beiden Grenzen sich auf voraussichtliche Umsätze bezieht, steht in § 19 Abs 1 UStG ebenfalls eindeutig:

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Schöne Grüße

MM

Wenn man als freiberuflicher Künstler innerhalb der
Kleinunternehmerregelung (nicht gewerbesteuerpflichtig
natürlich) im Jahr der Gründung unter 17500 Euro Umsatz
erzielt, aber die Tätigkeit erst im August aufgenommen wurde -
wird dann der Umsatz auf das gesamte Jahr hochgerechnet und
danach entschieden,

Ja.

Es wird der Umsatz dieses Gründungsjahres hochgerechnet auf einen Jahresumsatz.

oder ist das egal?

Nö. Nich egal. Was ist schon egal im Steuerrecht?

Beispielsweise erzielt
Person X von August bis Dezember 14000 Euro Umsatz.

Also hochgerechnet 14.000 Euro / 5 Monate x 12 Monate = 33.600 Euro. Det is zuviel für einen Kleinunternehmer…

Im darauffolgenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000
Euro.Gilt dann die Kleinunternehmerregelung, obwohl erst im
August angemeldet wurde?

Wenn mit „dann“ das Folgejahr nach dem Gründungsjahr gemeint ist, dann nicht.

Aber für das Gründungsjahr kann der Unternehmer noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Es sei denn, daß bei Gründung des Unternehmens mit diesen hohen Umsätzen gerechnet wurde oder gerechnet werden mußte - Schätzung -.

Das würde mich brennend
interessieren. Vielen lieben Dank an alle die Ahnung haben.

Also folgendermaßen:

Gründungszeitpunkt - Umsatzschätzung für das erste Jahr. Wenn der auf ein ganzes Jahr hochgerechnete Umsatz voraussichtlich unter 17.500 Euro bleibt, dann Kleinunternehmereigenschaft möglich.

Jahresende des Gründungsjahres - Festellung, ob der auf ein Jahr hochgerechnete Umsatz unter 17.500 Euro lag, wenn ja, dann Schätzung des Umsatzes des Folgejahres - wenn dieser unter 50.000 liegen wird, dann auch im Folgejahr (Jahr nach dem Gründungsjahr) Kleinunternehmer möglich.

Hinweis für den Umsatz: Bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben unberücksichtigt, ebenfalls z. B. Veräußerungen von Anlagevermögen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Du hast einfach keine Ahnung!
schau doch mal in die BMF-Schreeiben, aber was sag ich, du bist nicht umsonst mit Bausch und Bogen durchs Beraterexamen gesegelt und trollst seitdem mit 80 Postings pro Tag hier rum, um dich über das Elend deiner Existenz hinwegzutrösten. Schade nur, dass du dafür bewußt Falschantworten gibst.

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Du klingst wie ein Topf Kartoffeln - wann bist Du gar?
Nuja, dann mach die Kreuzlein für Deine Kleinunternehmer halt weiterhin im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, wo sie aber auch gar nix verloren haben - kann ziemlich teuer für den StPfl werden, aber es ist ja nicht Dein Geldbeutel.

Und jetzt erzähl mal, wie der Künstler aus der vorliegenden Frage, der aus dem Stand knapp einhundert Prozent über der 17.500 € - Grenze liegt, hinterher erklären soll, dass er diesen Umsatz bloß aus Versehen eingefahren hat und es keinesfalls vorhersehbar war, dass ihm die Leute mit Gewalt das Geld in die Taschen stopfen, ohne dass er sich dagegen wehren kann.

MM