Freiberuflicher Nebenjob und Umsatzsteuer

Hallo,

gehe ich richtig in der Annahme, daß ein kleiner Selbständiger, der wenige Tausend Euro im Jahr Umsatz macht, und der seine Tätigkeit als freiberuflich ansieht, daß dieser nichts beim Finanzamt oder sonstwo vorab anmelden muss, und dass er auch als Freiberufler unter die sog. Kleinunternehmerregelung fällt, nach der er keine Umsatzsteuer berechnen muss?

Folglich würde er einfach seine Einkünfte=Umsatz in der Steuererklärung am Ende des Jahres unter „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ angeben und darauf Einkommensteuer zahlen.

Oder muss die Kleinunternehmerregelung vorher beim Finanzamt angemeldet werden?

Vielen Dank im voraus

Hallo,

Deine Annahmen sind richtig, soweit ich das als Laie beurteilen kann. Weiterhin:

  • Kleinunternehmer dürfen keine MWSt. auf Rechnungen ausweisen!
  • es schadet nicht, wenn angehende Kleinunternehmer dem Sachbearbeiter beim Finanzamt formlos schriftlich mitteilen, dass sie vorhaben, ab Termin X im Rahmen der Kleinunternehmerregelung tätig zu werden
  • die Einkommensteuer ist recht schmerzhaft, vor allem bei einer nebenberuflichen Tätigkeit. Daher sollten Kleinunternehmer auf jeden Fall etwas zurücklegen und nicht freudig die Zusatzeinkünfte verbraten :smiley:
  • falls Kleinunternehmer Ausgaben haben, die aufgrund der Tätigkeit anfallen, sollten sie immer schön Quittungen und Belege sammeln!
  • im 2. Jahr will das Finanzamt von Kleinunternehmern meist jedes Quartal eine Vorauszahlung. Falls ein Kleinunternhemer Schwankungen im Zusatzeinkommen hat, sollte er sich immer gleich nach der Festsetzung der Vorauszahlung ans FA wenden und dies mitteilen, damit die Vorauszahlungen dem erwarteten Umsatz angepasst werden.

Gruß,

Myriam

Manches läuft nacheinander und unabhängig voneinander ab.
Sortieren wir mal:

gehe ich richtig in der Annahme, daß ein kleiner
Selbständiger, der wenige Tausend Euro im Jahr Umsatz macht,
und der seine Tätigkeit als freiberuflich ansieht,

Ob es eine „Freibrufliche Tätigkeit“ oder ein „Gewerbe“ ist, richtet sich nich nach Umsatz, Gewinn oder Ansicht.
Es richtet sich nur danach, ob die Tätigleit dem § 18 EStG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html) entspricht.

„FT.“ wird direkt beim Finanzamt angemeldet und „Gew.“ bei der Stadt.
Mehr Infos: http://www.klicktipps.de/gewerbe.php

daß dieser nichts beim Finanzamt oder sonstwo vorab anmelden muss,

Wer Gewinn (Einnahmen > Ausgaben) macht oder beabsichtigt, muss sich anmelden!

und dass er auch als Freiberufler unter die sog.
Kleinunternehmerregelung fällt, nach der er keine Umsatzsteuer
berechnen muss?

Das ist unabhängig von „FT.“ oder „Gew.“! UNd es geht Beides bei Beidem.
Ob die Kleinunternehmerregelung Sinn macht oder nicht, dazu hier Argumente:
http://www.klicktipps.de/gewerbe_faq.php#kleinuntern…

Folglich würde er einfach seine Einkünfte=Umsatz in der
Steuererklärung am Ende des Jahres unter „Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit“ angeben und darauf Einkommensteuer
zahlen.

In der Einkommensteuererklärung nur den Gewinn (= Einnahmen - Ausgaben)
„FT.“ in Anlage S; „Gew.“ in Anlage G

Oder muss die Kleinunternehmerregelung vorher beim Finanzamt
angemeldet werden?

„FT.“ bekommt den Entsprechenden Fragebogen sofort beim FA;
„Gew.“ bekommt ihn nach derGewerbeanmeldung zugeschickt (manchmal liegt er auch schon beim Gewerbeamt aus)

Dort werden die geschätzten Einkünfte und Umsätze angegeben und dann ggf. angekreutzt, ob auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet(!) wird.

Gruß JK