Hallo,
ich musste mit meiner Firma Insolvenz beantragen. Da ich eine eingetragene Kauffrau und keine GmbH o.ä.war bin ich jetzt auch privat mit drin.
Nun habe ich alle meine privaten Lebens- und Rentenversicherungen erstmal beitragsfrei gestellt. Mein Versicherungsmakler erwähnte, dass es hier auch Freibeträge gäbe die nicht verwertet werden dürfen. Ist dies richtig?
Vielen Dank schon im Vorraus!
Gruß Eva
Hallo,
ich musste mit meiner Firma Insolvenz beantragen. Da
ich eine
eingetragene Kauffrau und keine GmbH o.ä.war bin ich
jetzt
auch privat mit drin.
Nun habe ich alle meine privaten Lebens- und
Rentenversicherungen erstmal beitragsfrei gestellt.
Mein
Versicherungsmakler erwähnte, dass es hier auch
Freibeträge
gäbe die nicht verwertet werden dürfen. Ist dies
richtig?
Vielen Dank schon im Vorraus!
Gruß Eva
Hallo Eva,
der Pfändungsschutz für Lebens- und Rentenversicherung
ist sehr unterschiedlich ausgestaltet. Er reicht von
Pfändungsfreiheit bei Riester-Produkten bis 230.000,00
€ bis zur vollen Pfändbarkeit, vgl. § 851c ZPO. Gerne
prüfe ich den konkreten Vertrag. Meine Kontaktdaten
finden Sie unter www.rechtsanwalt-postulka.de
Mit freundlichen Grüßen
RA Max Postulka
Hallo Eva. Soweit ich informiert bin , gibt es dafür einen Freibetrag. In welcher Höhe dieser ist, weiß ich leider nicht.
Eine genau Antwort darauf, kann dir dein Insolvenzverwalter geben.
Gruß Michael.
Hallo Eva,
da du selbständig warst(bist) gibt es bei dir wohl das Regelinsolvenz verfahren und nicht die Verbraucher Inso
mehr darüber findest du hier :
http://schuldenfrust.de/Inso/Insofragen.htm
hier:
http://schuldenfrust.de/Inso/Insolvenzfragen.htm
und hier wie das verfahren abläuft
http://schuldenfrust.de/Ablauf%20insoverfahren.htm
Hier findest du die unpfändbaren Beträge
§ 36
Unpfändbare Gegenstände
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
- die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
hallo erstmal
als ich meine insolvenz eingereicht hatte und beim insolvenz verwalter saß war hatte er alle meine versicherunge gekündigt um geld in der kasse zu bekommenn damit ich weniger schulden habe das auto was ich hatte wurde von einer werckstatt geschätz um ess auch in geld umzuwandeln aber da ich andere arbeit in sicht hatte dürfte ich es berhalten.
mfg matze