Freibeträge bei Privatinsolvenz

Hallo,

in einer Vorlesung im Rahmen meines Jurastudiums, haben wir vergangene Woche die Privatinsolvenz behandelt.
So habe ich die Freibetragtabelle nach §850 k ZPO kennengelernt.
Die Tabelle berücksichtigt die unterhaltspflichtigen Personen. Ich frage mich jetzt noch, ändert sich der Freibetrag wenn das Kind eines Privatinsolventen nicht mehr in dessen Haushalt wohnt ? Oder ist das unrelevant ?

Liebe Grüße

Lola

Hallo,

Die Tabelle berücksichtigt die unterhaltspflichtigen Personen.
Ich frage mich jetzt noch, ändert sich der Freibetrag wenn das
Kind eines Privatinsolventen nicht mehr in dessen Haushalt
wohnt ? Oder ist das unrelevant ?

Wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet soll es eigentlich Unterhalt von den Eltern bekommen, dazu muss es nicht zwingend bei den Eltern wohnen.
Gruss Backs

Hallo,

Die Tabelle berücksichtigt die unterhaltspflichtigen Personen.
Ich frage mich jetzt noch, ändert sich der Freibetrag wenn das
Kind eines Privatinsolventen nicht mehr in dessen Haushalt
wohnt ? Oder ist das unrelevant ?

Gute Frage, die mich unlängst auch beschäftigte.
Ich hatte auch nichts konkretes darüber im Netzt gefunden, da immer nur von unterhaltspflichtiger Person die Rede ist.

Soweit ich es aber verstanden habe, ist bei einem Alleinstehenden, der Unterhalt zahlen muss, die Pfändungsrenze bei ca. 1380 € (? habe jetzt nicht die Beträge nachgeschaut).
Dieser Differenzbetrag von 980 €(?) bis zu diesen 1380 € sollen wohl als Schutz für unterhaltsberechtigte dienen.

Wie mir gesagt wurde: Sobald der allein stehende Vater also seinen Unterhaltsverpflichtungen in Form eines Barunterhaltes nachkommt, kann er bis zu den 980 € runtergepfändet werden.

Leistet er aber Unterhalt in ‚Naturalien‘ (kenne den richtigen Begriff nicht) bleibt angeblich die 1300 € Grenze.

Also ich bin etwas verwirrt, und hoffe, es sagt noch jemand etwas konkretes zu diesem Thema.

TM