Hallo Experten,
folgender Fall:
Auf der LSt-Karte 2007 hat sich Herr A für die Monate Oktober bis Dezember 2007 die volle Entfernunspauschale, also ab dem ersten km, eintragen lassen. Das war kurz nach dem damaligen BFH-Urteil und ging nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung.
Bis jetzt steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Entfernungspauschale ja noch aus.
Herr A muss aber nun langsam seine ESt-Erklärung 2007 abgegeben, Fristverlängerung wurde bis 30.09.2008 bewilligt. Nach erster überschlägiger Rechnung sind ca. 200 Euro Nachzahlung fällig + Aussetzungszinsen (nach der geltenden Rechtslage für 2007). Sollte das BundesVerfGericht die Regelung kippen, winken dagegen 400 Euro Erstattung.
Nun meine Frage: Wenn jetzt nachgezahlt wird incl. Aussetzungszinsen, und das BundesVerfGericht kippt die Regelung irgendwann im Herbst, werden dann auch die Aussetzungszinsen zurückerstattet?
Danke und Gruß
Ranschke
wir haben doch erst Ende Juli - warum die Eile, wenn Fristverlängerung bis 30.9.??
Im September soll das Gericht entscheiden und ehe dann bei einer Ende September eingereichten Erklärung der Bescheid eintrifft, dauert auch nioch mal mindestens drei Wochen, meistens länger!
Also abwarten!
E.
In analoger Regelung kann der Herr A. natürlich auch gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen, weil er die ersten 20 km berücksichtigt haben möchte.
Dann ist der gleiche Stand wie im Lohnsteuerermäßigungsverfahren wiederhergestellt.
Die AdV im Lohnsteuerermäßigungsverfahren bedeutet nicht, dass man mit Einkommensteuerveranlagung nun schon alles nachzahlen muss, obwohl das BVerfG noch garnichts entschieden hat. Solch eine Regelung wäre ja etwas paradox.
Daher kann A. also Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und AdV beantragen. Herr A. erhält dann einen AdV Bescheid und muss erstmal nichts zahlen.
Aber hier wirken erst die Aussetzungszinsen. Beim Lohnsteuerermäßigungsantrag gibt es nämlich keine Verzinsung. Die Zinsen entstehen erst mit der AdV im Rahmen der Veranlagung. Und verzinst wird nur, wenn es zu einer Rückzahlung kommt, je nach Entscheidung des BVerfG. Im Gegenzug, wenn Herr A. keine AdV beantragt, bekommt er aber bei einer evtl. Rückzahlung keine Zinsen vom Finanzamt.
MfG
Oerdiz
Vielen Dank für die ausführlichen Infos !!!