Guten Tag,
Guten Tag, Wenn man bei einer Zeitarbeitsfirma arbeitet und evt mit seiner Freundin zusammen ziehen möchte die HArtz4 bezieht, steht einem dann ein Freibetrag zu wird das Einkommen komplett bei der Freundin angerechnet und was ist dan mit ihren Kranken-, Rentenversicherung etc?
Hallo
steht einem dann ein Freibetrag zu wird das Einkommen komplett bei der Freundin angerechnet
Es steht einem dann das gleiche Freibetrag zu wie einem Alg-2-Empfänger, der erwerbstätig ist, d. h. 100,- sowieso, vom Einkommen von 101,- bis 800,- 20 %, von dem darüber bis ca. 1200 10 %.
Er wird - solange diese Bedarfsgemeinschaft Alg-2 erhält - überhaupt in jeder Hinsicht so behandelt wie ein Alg-2-Empfänger, wird also unter Umständen zu irgendwelchen Maßnahmen aufgefordert, die ihn dann angeblich in die Lage bringen sollen, einen besser bezahlten Job zu finden, oder seine Wohnkosten zu verringern etc.
Er sollte sich das also nochmal ein bisschen überlegen.
und was ist dan mit ihren Kranken-, Rentenversicherung etc?
Das ist dann ein Problem.
Wenn sie kein Alg-2 mehr bekommt, muss sie sich freiwillig versichern, kostet ca. 130,- mtl. oder mehr. Diese Kosten können unter Umständen von der Arge übernommen werden. Wegen der Rente sollte sie sich auf jeden Fall arbeitsuchend melden, auch wenn sie kein Geld mehr bekommen sollte. Irgendwie werden diese Zeiten mitgezählt.
Viele Grüße
gibt es
…steht einem dann ein Freibetrag zu wird das Einkommen
komplett bei der Freundin angerechnet…
Ziehen die zusammen stellen sie eine Bedarfsgemeinschaft (BG) dar. Dann wird auch das Einkommen der BG (was hier nur vom Mann kommt) angerechnet und zählt demzufolge für beide Personen.
Beispiel (soweit weiter nichts zu berücksichtigen ist):
Regelbedarf 2 Erwachsene: 682 EUR (359 + 323)
Kosten der Unterkunft (KdU): 400 EUR
Gesamtbedarf: 1082 EUR
Einkommen des Mannes (netto): 800 EUR
Anrechnungsfrei: 240 EUR (100 + 20% aus 700)
Anrechenbar: 560 EUR
Berechnung: 1082 EUR - 560 EUR = 522 EUR Sozilalleistung der ARGE
Hier hat sich mal wieder der ,Fehlerteufel" eingeschlichen:
Ziehen die zusammen stellen sie eine Bedarfsgemeinschaft (BG)
dar.
Nicht zwangsläufig sofort.
Regelbedarf 2 Erwachsene: 682 EUR (359 + 323)
Falsch! Wenn schon BG, dann 2 mal 323,00 EUR.
Einkommen des Mannes (netto): 800 EUR
Anrechnungsfrei: 240 EUR (100 + 20% aus 700)
Höchst unwahrscheinlich, da brutto nicht gleich netto sein wird.
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na sowas
Ziehen die zusammen stellen sie eine Bedarfsgemeinschaft (BG)
dar.
Nicht zwangsläufig sofort.
Auslegungssache. War für den Fragesteller unklar.
Regelbedarf 2 Erwachsene: 682 EUR (359 + 323)
Falsch! Wenn schon BG, dann 2 mal 323,00 EUR.
Das wären 2x 90%. Da lese ich noch mal nach. Wenn es so ist, was ich an dieser Stelle nicht anzweifle, werde ich mich korrigieren. Danke für den Hinweis.
Einkommen des Mannes (netto): 800 EUR
Anrechnungsfrei: 240 EUR (100 + 20% aus 700)
Höchst unwahrscheinlich, da brutto nicht gleich netto sein
wird.
Das ist klar. Da der Fragesteller keine Aussage zum Einkommen traf, habe ich ein Beispiel genommen und dann hier gleich als Nettobetrag. Denn dies ist maßgebend. Das es sich um Brutto=Netto handeln solle ist nirgends rauszulesen. Daher bleibt unklar wie darauf kommst, dass es so gemeint sein sollte.
Der Fragesteller hat jetzt aber eine Übersicht erhalten. Weitere Streitereien wegen brutto/netto sind entbehrlich und unsachlich. Wie sehen uns eh bald wieder.
Das es sich um
Brutto=Netto handeln solle ist nirgends rauszulesen. Daher
bleibt unklar wie darauf kommst, dass es so gemeint sein
sollte.
Das geht aus deiner Freibetragsberechnung hervor, deren Grundlage ich hiermit nochmals deutlich anzweifle.
Der Fragesteller hat jetzt aber eine Übersicht erhalten.
Weitere Streitereien wegen brutto/netto sind entbehrlich und
unsachlich.
Es ist insofern gerade nicht entbehrlich, wenn hier jemand im Forum unterwegs, der mit seinem gefährlichen Halbwissen Unwahrheiten verbreitet.
Wie sehen uns eh bald wieder.
Dann hoffentlich mit weniger falschen Aussagen, als es momentan der Fall ist.
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Hallo Lingolas,
Bedarfsgemeinschaft:
§ 7 Abs.3-3a SGB II http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html
LG
ALmut
Hallo Schritt,
lies mal:
§ 7 Abs. 3
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören …
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
-
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Steht so im SGB II.
LG
Almut