Hallo Alex,
Die Kapitalertragssteuer ist doch eine Unterform der
Einkommenssteuer. Die Freibeträge der Kapitalertragssteuer
sind jedoch kleiner als die der Einkommenssteuer.
Der Betrag, der maximal vom Einbehalt von Zinsabschlagsteuer freigestellt werden darf, ist genau gleich hoch wie der „Sparerfreibetrag“ = Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (1.370€), zuzüglich Werbungskostenpauschale für diese Einkünfte (51€).
Der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif = der Betrag von 7.664€, der vom zu versteuernden Einkommen steuerfrei bleibt, hat damit erstmal nichts zu tun: Er setzt nicht bei den Einkünften an.
Beispiel: Jemand hat außer Zinseinnahmen in Höhe von 10.585€ keine steuerpflichtigen Einkünfte. Seine Sonderausgaben seien 1.500€, keine außergewöhnlichen Belastungen.
10.585€ minus 51€ WK-Pauschale minus Sparerfreibetrag >> Einkünfte aus Kapitalvermögen 9.164€. Davon ab Sonderausgaben 1.500€ >> zu versteuerndes Einkommen 7.664€, ESt gleich Null. Obwohl auf mindestens 9.164€ Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, die bei der Veranlagung wieder erstattet wird.
Liegt das
daran das die Einkommenssteuer sich aus mehreren verschiedenen
Einkunftsarten zusammensetzt und Kapitalerträge nur eine davon
sind?
Ersetze „die Einkommensteuer“ durch „das zu versteuernde Einkommen“, dann kann man das vereinfachend so sagen.
Bei Bausparkassen oder Fondsgesellschaften muss man extra
angeben wieviel man freistellen möchte. Liegt das daran, weil
nur ein gewisser Höchstebeitrag existiert und man diesen auf
verschiedene Kapitalerträge aufteilen kann.
Ja. Da die Banken selber nicht wissen, wie viele Mitbewerber im Boot sind, muss der StPfl selber das kontrollieren.
Was passiert, wenn man zu wenig Kapitalertrag, z.B. bei Fonds
statt 1200€ nur 1000€, freistellen lässt?
Wenn der tatsächliche Ertrag den freigestellten Betrag überschreitet, aber den maximal freistellbaren Betrag nicht erreicht: Eine Fummelei bei der Steuererklärung, die sonst einfacher wäre. Sonst weiter nichts.
Schöne Grüße
MM