Hallo Steffi0385,
Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zählen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG unter Werbungskosten, also Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hier werden für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung 0,30 € veranschlagt.
Als einfaches beispiel: bei einer einfachen Strecke von 27,5 Kilometern können 27 Kilometer mit 0,30 € berücksichtigt werden. Hierbei kommt es weiterhin auf die Arbeitstage an. Also wenn man 200 Tage Arbeiten geht würde man rechnen:
27 Kilometer x 200 Arbeitstage x 0,30 €
Desweiteren hat der Steuerzahler die Möglichkeit Werbungskosten die den Arbeitnehmer Pauschbetrag übersteigen auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Grund hierfür ist, dass der AN-Pauschbetrag bereits in die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wurde.
Also wenn du dir so einen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lässt, schmälert die dein Bruttolohn. Das bedeutet im Endeffekt mehr Netto vom Brutto.
Aber merke sobald ein Freibetrag in die Lohnsteuerkarte übernommen wurde, führt dies zu einer Pflichtveranlagung.
Leider kann ich dir aus gesetzlichen Grünen keine genaueren Angaben geben, da ich noch in der Ausbildung bin.
Eine Beratung bei einem Steuerberater würde ich aber dennoch empfehlen.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
Gruß
Stumpf86