Freibetrag fuer Rentner, die im Ausland leben wollen

Rentner, die ins ferne Ausland ziehen wollen heißt das vor allem:
Der Grundfreibetrag
von 8.004 Euro geht verloren; Verheiratete können nicht das
Ehegatten-Splitting in Anspruch nehmen. Darüber hinaus dürfen sie
Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen - etwa Krankheitskosten - oder
für Haushaltshilfen nicht steuerlich geltend machen.
Ist also der steuerfreie Anteil der Brutto-Rente
abgezogen, müssen die Betroffenen für den Rest der Rente komplett
Steuern zahlen. Für die Rentner-Jahrgänge des Jahres 2011 beläuft sich
dieser Besteuerungsanteil auf 62 Prozent.
Das gilt nicht nur für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse, sondern auch für Betriebs-Renten,

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Um die Steuerlast möglichst niedrig zu halten,
sollten Ruheständler im Ausland beim Finanzamt Neubrandenburg einen
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen; die Behörde ist für alle
Rentner im Ausland steuerlich zuständig.

Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 90 Prozent
der Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen. Zu den Renten,
die in Deutschland steuerpflichtig sind, zählen vor allem
die gesetzliche Rente und Betriebsrenten/Pensionen…

Frage ist: Wird das auch tatsaechlich immer gewaehrt, wenn die o.g. Voraussetzungen stimmen.
Ist also der Freibetrag dann wieder gewaehrt, v.a bei Splitting?
Was passiert, wenn man eien Erbschaft aus dem Ausland macht? Ist das dann ohne die Freibetraege?

Danke

Mike

Servus,

in welchem Land ist das so? In Deutschland jedenfalls nicht. Da richtet sich die Besteuerung von Einkünften bei beschränkter Steuerpflicht nach §§ 49 bis 50a EStG, und der Tarif funktioniert im übrigen genau gleich wie bei unbeschränkter Steuerpflicht. Den Rentner, der hier eine ESt-Belastung von mehr als 42 Prozent erreicht, zeigst Du mir bitte mal.

Die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger richtet sich nach § 1 Abs. 3 EStG, es gibt keinen Ermessensspielraum.

Und Pensionen sind keine Renten, und die Erbschaftsteuer ist keine Einkommensteuer.

Wie wärs, wenn Du Dir selber mal die Grundlagen zu Deiner Thematik durchliest und dann fragst, wenn Du etwas davon nicht verstehst?

Schöne Grüße

MM

Danke. Doch es geht doch um due UN-beschraenkte Steuerpflicht. Ein Rentner im Ausland kann sich ja von beschraenkter auf unbeschraenkte umstellen lassen. Die Frag ist dann (gewesen), ob das „reicht“, also ob dann tatsaechlich alles so ist wie vorher, bei einem in D. lebenden Rentner. Also alle Freibertarege jder Art wieder „angerechnet“ werden ?

Gruss

Mike

Klar. Du bekommst deine 102 € Werbungskostenpauschale auf die Rente.

Aber mal im Ernst: Bei unbeschränkter Steuerpflicht auf Antrag wirst du besteuert wie ein Inländer, das kann durchaus vorteilhaft sein.