Rentner, die ins ferne Ausland ziehen wollen heißt das vor allem:
Der Grundfreibetrag
von 8.004 Euro geht verloren; Verheiratete können nicht das
Ehegatten-Splitting in Anspruch nehmen. Darüber hinaus dürfen sie
Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen - etwa Krankheitskosten - oder
für Haushaltshilfen nicht steuerlich geltend machen.
Ist also der steuerfreie Anteil der Brutto-Rente
abgezogen, müssen die Betroffenen für den Rest der Rente komplett
Steuern zahlen. Für die Rentner-Jahrgänge des Jahres 2011 beläuft sich
dieser Besteuerungsanteil auf 62 Prozent.
Das gilt nicht nur für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse, sondern auch für Betriebs-Renten,
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Um die Steuerlast möglichst niedrig zu halten,
sollten Ruheständler im Ausland beim Finanzamt Neubrandenburg einen
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen; die Behörde ist für alle
Rentner im Ausland steuerlich zuständig.
Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 90 Prozent
der Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen. Zu den Renten,
die in Deutschland steuerpflichtig sind, zählen vor allem
die gesetzliche Rente und Betriebsrenten/Pensionen…
Frage ist: Wird das auch tatsaechlich immer gewaehrt, wenn die o.g. Voraussetzungen stimmen.
Ist also der Freibetrag dann wieder gewaehrt, v.a bei Splitting?
Was passiert, wenn man eien Erbschaft aus dem Ausland macht? Ist das dann ohne die Freibetraege?
Danke
Mike