Bin gerade ziemlich ratlos.
Ich habe ein P Konto auf das seit November mein Gehalt, Kindergeld für beide Töchter, Witwen-und Halbwaisenrente meiner Kleinen eingeht.
Habe mir im Dezember eine Bescheinigung ausstellen lassen um den Freibetrag zu erhöhen. Dabei habe ich den Fehler gemacht indem ich angab nur für ein Kind das Kindergeld zu bekommen. Jetzt eine neue Bescheinigung eingereicht. Freibetrag wurde dementsprechend erhöht aber nicht ausgezahlt weil das Kindergeld ja nicht pfändbar ist. Verstehe die Logik nicht. Freibetrag laut erster Bescheinigung liegt bei ca 1700,- und nun bei ca 2100,-. Bekomme trotzdem nicht mehr weil das KG angeblich von den 2100,- abgezogen wird.
Hallo,
Dies Information ist falsch. Seit 2010 ist Kindergeld pfändbar. Es wird seitdem als eines der Einkommen angesehen. Link zu einer Schuldnerberatung
Diese Formulierung verstehe ich nicht. Der Freibetrag wird auch nicht ausgezahlt, es stellt den Rahmen dar, über den man verfügen kann. Alles Geld, was über den Freibetrag am Monatsanfang vorhanden ist (und im Laufe des Monats eintrifft) wird an den Gläubiger abgeführt.
Vielleicht magst Du offen darüber reden, wie hoch Deine Einnahmen sind, damit die Problematik etwas verständlicher sind.
Grüße
Pierre
Der BGH sieht das anders.
Der Link, den du erwähnst, geht auch von anderen Voraussetzungen aus.
Vielleicht wäre es für die UP einfacher und zielführender, sich an ihren zuständigen Vollstreckungsbeamten zu wenden, um Klarheit zu bekommen.
Soon
So ganz klar ist mir der Vorgang nicht, der hinter dem Urteil des BGH steht. Soweit ich es verstehe, hatte die Beklagte bereits Gläubiger und ein P-Konto, auf dem schlicht nichts zu holen war. Daher wurde der Kauf der Schuhe für das Kind auch als Betrug gewertet - weil der Mutter schon beim Kauf klar war, dass sie sie nie bezahlen können wird. Darauf hin wurde vom Gericht eine Pfändung beschlossen. Der bisherige Gläubiger beschwerte sich und die Pfändung im Sinne des Schuhhändlers wurde aufgehoben. Nun wollte der nicht allgemein in das Einkommen der Mutter pfänden, sondern direkt in das Kindergeld, das dieses ja für den Unterhalt des Kindes gedacht sein, also auch zum Kauf von Schuhen. Das wurde aber vom BGH abgewiesen.
Ich sehe hier also zwei unterschiedliche Paar Schuhe (oh, der doppeldeutige Wortwitz dieser Phrase ist mir erst später bewusst geworden ) : zum einen ist das gezielte Pfänden des Kindergeldes nicht möglich. Zum anderen Zählt beim P-Konto das Kindergeld zum Einkommen und ist pfändbar, allerdings hat der Gesetzgeber den Schutzmechanismus des Freibetrages vorgesehen, der das Kindergeld (und einen darüber hinaus gehenden Betrag) schützt.
Würde also jemand gegen die Pfändung des Kindergeldes im Rahmen des Einkommens klagen, würde das Gericht diese Klage wahrscheinlich ablehnen mit der Begründung, dass das Kindergeld mit einem sehr formlosen Antrag gegen Pfändung geschützt sei.
So zumindest meine laienhafte Ansicht und Auslegung der Gesetze und Urteile.
Grüße
Pierre