Gilt er dann auch für Dozententätigkeit/Unterricht o. ä.
an einer Uni oder Fachhochschule?
dem Grunde nach kann die Übungsleiterpauschale auch hier angewandt werden, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind.
Dies sind:
Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
Nebenberuflichkeit
Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Einrichtung.
Zum Weiterlesen siehe Lohnsteuerrichtlinie zu § 3 Nr. 26 EStG.
Hatte ich gar nicht mitbekommen dass das schon durch ist. Peinlich
gilt ja auch für Schulungen, die man bei der Volkshochschule
hält.
Gilt er dann auch für Dozententätigkeit/Unterricht o. ä.
an einer Uni oder Fachhochschule?
Siehe R 3.26 Abs. 3 LStR:
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst
oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten
Personen erfolgt. Als juristische Personen des öffentlichen
Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder,
Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern,
Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die
Träger der Sozialversicherung.
Das hieße also, dass die nicht-angestellte Dozententätigkeit an der Uni in diesem Rahmen steuerfrei ist(?).
Das hieße also, dass die nicht-angestellte Dozententätigkeit
an der Uni in diesem Rahmen steuerfrei ist(?).
Das Wort Universität hätte ich auch fett machen können, sorry
Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Freibetrag anwendbar. Bei der Sozialversicherung könnte es allerdings sein, dass die Erhöhung des Freibetrags erst ab Beschluss des Gesetzes anwendbar ist, war zumindest bei der letzten Erhöhung so.
Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der
Freibetrag anwendbar.
Das wäre dann vor allem die Nebenberuflichkeit?
Also einer der sowieso seine haupt-Brötchen als freiberuflich tätiger Dozent verdient, kann dann zumindest nicht als Unidozent die 2.400 € nutzen(?).
Als Trainer im Schwimmverein dann allerdings schon.
Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der
Freibetrag anwendbar.
Das wäre dann vor allem die Nebenberuflichkeit?
Also einer der sowieso seine haupt-Brötchen als freiberuflich
tätiger Dozent verdient, kann dann zumindest nicht als
Unidozent die 2.400 € nutzen(?).
Dazu gibt der Absatz 2 nähere Auskunft: Übt ein Stpfl. mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Außerdem muss es natürlich auch eine begünstigte Tätigkeit sein, wovon ich in dem von Dir geschilderten Beispiel mal ausgehe.