Freibetrag und Anrechnung Bedarfsgemeinschaft

Hallo Liebe Experten,

zu meinem [_fiktiven] Fall.

Die verheirateten Personen A und B leben in einer Wohnung, in der A Hartz IV bezieht und B weder Einkommen hat, noch Sozialhilfe bekommt (auch kein Hartz IV). Person B überlegt sich ein Minijob aufzunehmen auf 450 EUR Basis. Nun gelten hier die Freibeträge (100 EUR plus 20 % vom Monatslohn).

Nun meine Frage: Wird der Rest des Monatsgehalts mit den Hartz IV-Einnahmen von Person A verrechnet oder gibt es hierzu eine Sonderregelung, da Person B keine Hartz IV Einnahmen hatte und auch nicht beim Arbeitsamt gemeldet ist?

Freundliche Grüße und vielen Dank im Voraus

Ogon

[MOD Volker]Text geringfügig geändert_

Verheiratete bilden qua Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft.

Die Konsequenz daraus ist: das anrechnungsfähige Einkommen von B muss auf beide - nicht nur A - verteilt werden.

Gewöhnliche Ausnahme: für B gilt ein expliziter Leistungsausschluss (z.B. Student), dann darf und muss nur der Teil des Einkommens, der B’s vollen, individuellen Bedarf übersteigt, bei A angerechnet werden.

Verzichtet B hingegen freiwillig auf Leistungen, so ist das anrechnungstechnisch bedeutungslos.

Frage: aus welchem Grund bezieht B keine Leistungen; und als Mitglied der BG MUSS B zumindest beim Jobcenter gemeldet sein.

Hallo

Die verheirateten Personen A und B leben in einer Wohnung, …

Sind sie miteinander verheiratet?

Wenn ja, dann geht das doch gar nicht:

in der A Hartz IV bezieht und B weder Einkommen hat, noch Sozialhilfe bekommt (auch kein Hartz IV).

Mal abgesehen davon: Wovon lebt Person B?

Person B überlegt sich ein Minijob aufzunehmen auf 450 EUR Basis. Nun gelten hier die Freibeträge (100 EUR plus 20 % vom Monatslohn).

Wie das? Person B bezieht doch gar kein Alg II?

Nun meine Frage: Wird der Rest des Monatsgehalts mit den Hartz IV-Einnahmen von Person A verrechnet

Wenn A und B miteinander verheiratet sind, dann ja, aber da das Einkommen so gering ist, wird es praktisch keine Auswirkungen haben. Außer Person B verfügt über irgendeinen geheimen Sparstrumpf, von dessen Inhalt sie lebt. - Obwohl, das wäre Quatsch, der wäre ja weiterhin geheim.

Wenn A und B miteinander und nicht jeder für sich verheiratet sind, dann ist es aber eigentlich nicht denkbar, dass einer Alg II kriegt, und der andere gar nichts. Die werden doch immer wie eine Einheit behandelt.

Oder sind sie erst seit gerade eben verheiratet?
Wenn das der Fall ist, und einer kriegte bislang nichts und jetzt einen 450-Euro-Job, und der andere kriegt vorher und nachher Alg II, dann haben sie jetzt bestimmt deutlich mehr Geld zur Verfügung als vorher.

oder gibt es hierzu eine Sonderregelung, da Person B keine Hartz IV Einnahmen hatte und auch nicht beim Arbeitsamt gemeldet ist?

Nur wenn sie nicht miteinander verheiratet wären. Aber wie gesagt: Es dürfte kaum eine Rolle spielen. Oder auch gar keine, bzw. eher eine positive Rolle.
=> Die 450,- Euro würden zwar angerechnet, aber dafür hätte auch Person B Anspruch auf Alg II + 100 Euro + 20 % Freibetrag + anteilige Kosten für Unterkunft.

Viele Grüße

Hallo,

Person B war für eine Zeit lang im Ausland, deshalb hatte sich die Person vom Arbeitsamt abgemeldet. Nach Rückkehr möchte sich jdie Person edoch nicht mehr im Jobcenter melden, sondern freiwillig auf die Leistungen verzichten. Deshalb erwägt die Person einen Minijob anzunehmen. Die Frage wäre jetzt, ob automatisch auch eine Anmeldung beim Jobcenter erfolgt? Oder kann die Person für sich selbst wieder freiwillig entscheiden, kein Jobcenter aber Minijob auf 450 EUR Basis.

Gruß

ogon

Hallo,

Person B war für eine Zeit lang im Ausland, deshalb hatte sich
die Person vom Arbeitsamt abgemeldet. Nach Rückkehr möchte
sich jdie Person edoch nicht mehr im Jobcenter melden, sondern
freiwillig auf die Leistungen verzichten. Deshalb erwägt die
Person einen Minijob anzunehmen. Die Frage wäre jetzt, ob
automatisch auch eine Anmeldung beim Jobcenter erfolgt? Oder
kann die Person für sich selbst wieder freiwillig entscheiden,
kein Jobcenter aber Minijob auf 450 EUR Basis.

Person A hat den Zuzug SOFORT mitzuteilen. Eine automatische Meldung erfolgt nicht. Ein Unterlassen der Mitteilung - Pflicht des Leistungsbeziehers - zieht mindestens ein Ordnungswidrigkeits-, wahrscheinlich jedoch ein Strafverfahren nach sich, sobald das Ganze auffliegt.

Person B kann entscheiden, auf Leistungen zu verzichten. Der Verzicht ändert jedoch NICHTS an meiner möglichen Anrechnung von Einkommen bei Person A.

Wie will Person B aus ihrem Mini-Einkommen, von dem auch noch ggf. ein Teil A zugerechnet wird, Mietanteil und Lebensunterhalt bestreiten?

an der meldung wird es nicht liegen. Meine Frage wäre damit beantwortet. Also spielt es keine Rolle, ob nun die Person B ALG II bezieht oder nicht, falls diese Person verheiratet ist und der Ehepartner ALG II bezieht, so wird auch das Einkommen von Person B mit verrechnet. Aber auch mit 100 Euro plus 20 %? Oder kann es sein, dass die Verrechnung anders abläuft?

an der meldung wird es nicht liegen. Meine Frage wäre damit
beantwortet. Also spielt es keine Rolle, ob nun die Person B
ALG II bezieht oder nicht, falls diese Person verheiratet ist
und der Ehepartner ALG II bezieht, so wird auch das Einkommen
von Person B mit verrechnet.

WEenn kein besonderer gesetzlicher Leistungsausschluss vorliegt, dann spielt ein freiwilligher Verzicht keine Rolle.

Aber auch mit 100 Euro plus 20 %?
Oder kann es sein, dass die Verrechnung anders abläuft?

Der Freibetrag bzw. Absetzbetrag ist selbstverständlich (fiktiv) zu gewähren.

Hallo,

was wäre die alternative, damit Person B sein Einkommen NICHT verrechnen lassen möchte? Wäre hier ein Umzug von Person B beispielsweise zur Tochter, die kein Hartz IV bezieht, eine Möglichkeit? Damit wäre Person B aus der Bedarfsgemeinschaft raus, aber würde in eine Stadt ziehen. Würde hier das Arbeitsamt nachfragen, warum Person B aus der Bedarfsgemeinschaft austritt und wie er zur Arbeitsstätte kommen will, die 100 km entfernt liegt? Oder gehen diese Sachen das Amt nichts an? Würde mich über eine Antwort freuen.

Gruß

ogon

Wäre hier ein Umzug von Person B
beispielsweise zur Tochter, die kein Hartz IV bezieht, eine
Möglichkeit? Damit wäre Person B aus der Bedarfsgemeinschaft
raus,

Nein, wäre sie nicht!

Nur wenn sie sich dauerhaft trennen würden, wäre die BG obsolet.
Ob Verheiratete zusammen leben oder nicht, hat keinen einfluss auf die Konstruktion der BG, solange der Wille zur Fortführung der Partnerschaft angenommen werden muss.

Und bei dauerhafter Trennung wird dann allerdings Ehegattenunterhalt beim JC zum Thema.

Also würde hier das Einkommen von Person B, der 140 km weit weg von der BG-Wohnung wohnt, auch mit dem Einkommen der Person A verrechnet werden? Die Definition von einer BG sieht doch vor, dass es dich dabei um ein oder mehrere Menschen handelt, die in ein und derselben Wohnung zusammenleben!?