Hallo Jörg,
ich nehme mal an dass Du nur die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. I GG
meinst und vernachlässige die anderen in Abs. I enthaltenen
Grundrechte.
Art. 5 Abs. II enthält drei verschieden Schranken, sog.
Schrankentrias.
Erstens begrenzen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
Jugend. Zweitens das Recht der pers. Ehre. Beide Schranken spielen
heute keine besonders große Rolle mehr.
Drittens kann jedes allgemeine Gesetz die Meinungsfreiheit
einschränken. Ein solches allg. liegt dann vor, „wenn es sich weder
gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen
richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf
eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient.“ BVerfGE 97,
S. 125 (146).
Das bedeutet heute, dass jedes rechtmäßig zustandegekommenes
Parlamentsgesetz, dass einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält,
die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. I einschränken kann (eben wenn
andere Rechtsgüter entgegenstehen).
Auch Art. 17a GG kann Art. 5 GG einschränken, aber auch nicht stärker
als oben beschrieben.
Auf Wikipedia.de ist zu lesen, dass eine Zensur stattfindet
bei „einem Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen“, z.B.
bei extremer Gewaltdarstellung und harter Pornographie.
Richtig. Denke bloß an Alterfreigaben bei Filmen oder die
Pornoabteilungen in Videotheken. Art. 5 Abs. I Satz 3 sagt nach
herrschender Meinung nur aus, dass keine Präventivzensur stattfindet.
Würde gar keine Zensur stattfinden, wären die Schutzziele
beispielsweise der o.g. GEsetze wohl kaum zu verwirklichen.
Ob man das im Einzelfall gut findet, ist sicher eine andere Frage,
bezieht sich aber dann eher auf das jeweilige Gesetz.
Läuft
das auch noch unter das in Art 2 erwähnte „Sittengesetz“?
Auch, und eben alle anderen schutzwürdigen Rechtsgüter, die in
Gesetzen festgelegt sind.
Und
was ist das Sittengesetz, wer legt sowas fest?
Was es ist? Veränderlich, mit der Gesellschaft, nur etwas langsamer.
Im Zweifel legen es Richter fest, teilweise unter zuhilfenahme von
Befragungen/Umfragen (so z.B. in dem Urteil d. Berliner
Kammergerichts, in dem Prostitution nicht mehr schlechthin als
sittenwidrig angesehen wird).
Hoffe, Dich nicht nur noch mehr verwirrt zu haben.
Gruß - Jaschiii