Freie Mitarbeit

Hallo liebe Experten,

mir ist das Wesen der freien Mitarbeit nicht ganz klar bzw. welche Alternativen gibt es für folgende Konstellation:

Der Inhaber der Firma X z.B. Buchhaltungsbüro (nur Beispiel) möchte für Firma Y auch Buchhaltungsbüro oder Steuerberater tätig werden aber nicht als Angestellter sondern als freier Mitarbeiter oder welche Möglichkeiten gibt es da?

Kann der Inhaber der Firma X einfach eine Rechnung stellen oder was wäre hier denkbar?

Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken?

Danke.

Gruß
joy

Hallo liebe Experten,

mir ist das Wesen der freien Mitarbeit nicht ganz klar bzw.
welche Alternativen gibt es für folgende Konstellation:

Der Inhaber der Firma X z.B. Buchhaltungsbüro (nur Beispiel)
möchte für Firma Y auch Buchhaltungsbüro oder Steuerberater
tätig werden aber nicht als Angestellter sondern als freier
Mitarbeiter oder welche Möglichkeiten gibt es da?

Kann der Inhaber der Firma X einfach eine Rechnung stellen
oder was wäre hier denkbar?

warum kann er nicht als selbständig tätiger einen ganz normalen auftrag erhalten und dann eine Rechnung stellen?

Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken?

Danke.

Gruß
joy

Servus,

zur Ergänzung von A.S.:

Die Fakturierung hat überhaupt keinen Einfluss. Entscheidend ist der Auftrag.

Wenn der selbständige Buchhalter vom StB oder von dem Kollegen die monatliche Belegerfassung der Josef Hirnbein GmbH & Co KG übernimmt (mehr als laufende Geschäftsvorfälle erfassen darf er ja eh nicht, das ist hoffentlich bekannt? Also keine monatlichen Abgrenzungen, kalkulatorische AfA etc., auch keine Konten einrichten) und dafür irgendeinen Betrag X, meinetwegen nach Gegenstandswert berechnet, bekommt, dann geht es um eine typische selbständige Tätigkeit. Mit Verantwortung für das Ergebnis, einschließlich termingerechte Fertigstellung im Krankheitsfall etc. - wie das halt so ist, wenn das Werk und nicht die aufgewendete Zeit bezahlt wird.

Bezahlung nach Stunden- oder Tagessätzen ist kein Ausschlußkriterium, aber ein sehr deutliches Indiz für nichtselbständige Arbeit.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für die Auskunft aber ich verstehe sie leider nicht ganz.

Buchhalter war wirklich nur ein Beispiel es könnte auch Hausverwalter, Werbekaufmann sein…

Konkreter: Ein Selbständiger möchte für ein Unternehmen der gleichen Branche tätig werden, weiss aber nicht wie das am besten zu regeln wäre. Kann er denn seine Dienst halbtags dort ausüben und in Rechnung stellen und was ist das dann freie Mitarbeit…?
Seinen eigentlichen Betrieb möchte er aufrecht erhalten. Er ist Kleinunternehmer und das wäre aus diesem Grunde auch machbar.

Danke.
joyy

Servus,

Konkreter: Ein Selbständiger möchte für ein Unternehmen der
gleichen Branche tätig werden, weiss aber nicht wie das am
besten zu regeln wäre. Kann er denn seine Dienst halbtags dort
ausüben und in Rechnung stellen und was ist das dann freie
Mitarbeit…?

Der Begriff der „freien Mitarbeit“ ist im Steuerrecht, Arbeitsrecht etc. nicht explizit definiert. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht:

Entweder der selbständige Unternehmer wird für die vereinbarten Ergebnisse seiner Arbeit bezahlt - das habe ich versucht, am Beispiel Buchhalter zu zeigen -, arbeitet eigenverantwortlich und in der Regel mit eigenen Arbeitsmitteln. Dann ist das schlicht ein Auftrag für ihn, der genau so behandelt wird wie jeder Auftrag, egal von wem er kommt.

Oder er ist organisatorisch in den Betrieb des „Auftraggebers“ eingegliedert, arbeitet weisungsgebunden und wird nicht primär für die Ergebnisse seiner Arbeit entlohnt, sondern für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft - „halbtags arbeiten“ deutet stark in diese Richtung: Bei einem eigenverantwortlich durchgeführten Auftrag ist es in der Regel egal, wie lange der Auftragnehmer dafür braucht, das ist sein Bier - dann ist das nichtselbständige Arbeit; es ist ohne weiteres möglich, dass ein selbständiger Unternehmer gleichzeitig nichtselbständiger Arbeit nachgeht, vgl. z.B. die kleineren landwirtschaftlichen Betriebe in Mittelgebirgen, deren Inhaber häufig parallel beim Forstamt oder einem luf Lohnunternehmer in Lohn und Brot stehen. Wie der Unternehmer das organisatorisch auf die Reihe kriegt, ist sein Bier.

Es gibt sehr viele Situationen, die zwischen den beiden skizzierten liegen. Gänzlich unproblematisch ist das bei Berufen, in denen berufstypisch selbständig gearbeitet wird, z.B. den „gipsy engineers“, die mit Laptop und Zahnbürste weltweit auf irgendwelchen Projekten arbeiten und ganz üblicherweise nach Tagessätzen bezahlt werden (freilich mit der Nebenbedingung, dass sie für die Ablieferung eines abnahmefähigen Ergebnisses verantwortlich sind). Oder auch bei frisch niedergelassenen Steuerberatern, die für Kollegen liegengebliebene ESt-Fälle im Dutzend wegputzen, mit Honoraren am unteren Ende der Gebührentabelle usw. usw. - Es gibt Branchen (z.B. Hochbau) mit Subunternehmerketten, bei deren Länge man bloß noch mit den Ohren schlackert.

Diesen Satz:

Er ist Kleinunternehmer und das wäre aus diesem Grunde auch
machbar.

verstehe ich nicht, aber ich fürchte, da lauert eine Falle: Für die Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft werden immer alle Umsätze des Unternehmers herangezogen, egal mit wem er sie macht. Hier wäre unabhängig von der Problematik „Scheinselbstängigkeit“ genau zu rechnen, was bei der „freien Mitarbeit“ für Auswirkungen auf die USt rauskommen.

Schöne Grüße

MM