Freie Mitarbeiter und ALG II

Hallo.

Ich hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen.

A ist Student und ausserdem freier Mitarbeiter in einem Nachhilfeinstitut. A muss aus finanziellen Gründen das Studium unterbrechen und bezieht nun ALG II über mehrere Monate zusätzlich zum Einkommen aus seiner Tätigkeit. Mangels Abschluss und mangels Immatrikulation Zeit kann A nun aber durch das Nachhilfeinstitut nichtmehr eingesetzt werden, da dieses ansonsten die TÜV-Zertifizierung verlieren würde. Die Arge schickt nun A eine Arbeitsbescheinigung, die vom Arbeitgeber auszufüllen ist. Die Arge zahlt in der Zwischenzeit (inzwischen 2,5 Monate) den bescheideten Satz abzüglich dessen, was bei 400€ Einkommen erreicht werden würde, also circa 150€ pro Monat.

Nun zu den Fragen:
Das Formular* geht nur von normaler Beschäftigung und auch nur regulärer Kündigung aus. Das Einzige, was nahe kommt, ist unter 3.4 zu finden. Was soll das Nachhilfeinstitut denn da reinschreiben? Die Ausfüllhinweise helfen nicht wirklich weiter.

Was kann A tun, um möglichst schnell an etwas Geld zu kommen, der Kerl geht inzwischen finanziell auf dem Zahnfleisch?

Ist die Forderung der Arge nach dieser Arbeitsbescheinigung überhaupt gerechtfertigt? In einem Schreiben seitens A und auch in einem Schreiben seitens des Nachhilfeinstituts wurde dargelegt, dass es hier nicht zu einer Kündigung kam, sondern A derzeit einfach nicht eingesetzt werden kann.

Ebenso ist fraglich, was denn da bei Punkt 5 ausgefüllt werden soll, ausserdem auch die Frage nach Urlaubsansprüchen, die vertraglich nicht geregelt sind, Punkt 6.3… gilt A als Heimarbeiter?

Die kompetenten Mitarbeiter der Arge sind bei Nachfragen seitens A und des Nachhilfeinstituts leider nicht wirklich hilfreich, geschweige denn kompetent. Eine Abgabe der Bescheinigung (nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt) wurde bereits versucht, wurde aber mangels Vollständigkeit abgelehnt. So kommt es jetzt, dass A langsam nichtmehr weiss, was er machen soll, das Nachhilfeinstitut auch nicht weiter weiss und die Mitarbeiter bei der Arge ebenso nicht wirklich wissen, was da los ist.

Hier noch ein Link zu dem Formular:
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/publ…

Die Ausfüllhinweise:
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/publ…

MfG,
TheSedated

Hi,

Das Formular* geht nur von normaler Beschäftigung und auch nur
regulärer Kündigung aus. Das Einzige, was nahe kommt, ist
unter 3.4 zu finden.

nein, das passt gar nicht. Ich würde bei 3.1 gekündigt durch den Arbeitgeber ankreuzen und nachfolgend immer Nein. Handschriftlich vielleicht ergänzen „mangels Immatrikulation“.

Was kann A tun, um möglichst schnell an etwas Geld zu kommen,

Darauf bestehen, dass das nicht mehr erzielte Einkommen nicht mehr berücksichtigt wird.

Gruß
Ingo

Hi.

Laut A stand in dem schreiben, mit dem das Formular für die Arbeitsbescheinigung kam, etwas von „zur Feststellung, ob weiterhin ein Anspruch auf Leistungen besteht.“ Hört sich für mich irgendwie „wir haben den Verdacht, dass der selber gekündigt hat und deshalb eine Sanktion verhängt werden muss“ an. Würde für mich erklären, warum die da jetzt erstmal die Füße still halten und genauso weiterzahlen, wie es die ganze Zeit der Fall war. Obwohl der Kerl auf lange sicht damit komplett vor die Hunde geht. Es wurde in den Schreiben von A und vom Nachhilfeinstitut ausdrücklich gesagt, dass vorerst kein weiteres Einkommen erzielt wird. Wurde das ignoriert? Wollen die erst den Nachweis sehen? Was soll der Junge essen? Man weiss es nicht. Irgendwie entsteht aber der Eindruck, dass insolchen Fällen die regelungen etwas wenig sinnvoll sind.

MfG,
TheSedated

Hallo

Würde für mich erklären, warum die da jetzt erstmal die Füße still halten und genauso weiterzahlen, wie es die ganze Zeit der Fall war.

Dafür braucht es keine Erklärung. Sowas kommt vor, warum auch immer. Vielleicht wird gehofft, ob jemand auf die Dauer auf seinen Anspruch verzichtet, aber es ist egal, warum die das machen. Wenn jemand nicht genug hat, um davon zu leben, müssen sie zahlen. Wenn sie wirklich Zweifel hätten, könnten sie darlehensweise zahlen (was nach Feststellung des Sachverhaltes ggf. zurückgefordert bzw. in Nicht-Darlehen gewandelt werden kann).

A sollte sich zu dem Jobcenter begeben und nicht mehr weggehen, bis er einen Verrechnungsscheck in der Hand hat. Zum Vorgesetzten gehen, sich beschweren. Zu dessen Vorgesetzten gehen, sich beschweren. Schadenersatzforderungen ankündigen. Die Presse informieren. Mit mehreren Zeugen dort aufkreuzen und laut und deutlich sagen, dass er kein Geld mehr hat und JETZT DRINGEND welches braucht.

Kurz, er muss unhöflich und lästig werden, sonst kann es noch Monate dauern, bis er an sein Geld kommt.

Viele Grüße

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Hallo
In der Überschrift its von „Freier Mitarbeiter“ die Rede. Was genau ist denn damit hier überhaupt gemeint… ? https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Mitarbeiter Wenn ich nichts überlesen habe, wurden hier dazu keine Angaben gemacht. Was wurde denn konkret mit dem Nachhilfeinstitut schriftlich vereinbart… welchen konkreten „Status“ hat(te) der Betroffene überhaupt… wie wurde abgerechnet … (gegen Rechnung gearbeitet… auf Minijob-Basis angemeldet…) etc. ?

Wenn der Betroffene auf selbständiger Basis/gegen Rechnung bzw. Honorar gearbeitet hat, wäre er idR kein Arbeitnehmer, und das Nachhilfeinstitut wäre nicht sein Arbeitgeber (und hätte auch keine entsprechenden Auskunftspflichten), sondern es wäre der Kunde/ Auftraggeber des selbständig tätigen Betroffenen. Und der Betroffene selbst müsste seinen Verdienst und seine Aufwendungen etc. gegenüber dem Jobcenter entsprechend der Vorgaben für Selbständige darlegen und nachweisen. http://hartz.info/index.php?topic=17.msg19#msg19

Selbständigkeit wäre ein völlig anderer Sachverhalt als ein Minjobber/ angestellter Arbeitnehmer … und es kämen auch andere Formulare zum Zug. http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formular…

LG

Hi.

Das ist ja ein Teil der Problematik. A ist freier Mitarbeiter wie in deinem Wikipedia-Link beschrieben und arbeitet auf Rechnung. Dies wurde der Arbeitsagentur mehrfach durch A und auch das Nachhilfeinstitut mitgeteilt, jedoch anscheinend nicht registriert, bzw. nicht verstanden. Deshalb weiss auch die Leiterin des Nachhilfeinstituts nicht, was sie in dieses Formular eintragen soll, da hier Daten abgefragt werden, die dort nicht vorliegen.

MfG,
TheSedated

arbeitet auf Rechnung. Dies wurde der Arbeitsagentur mehrfach durch A und auch das Nachhilfeinstitut mitgeteilt, jedoch anscheinend nicht registriert, bzw. nicht verstanden

Hat A. ihnen das denn nachweislich schriftlich mitgeteilt (z.B. per Rückschein-Einschreiben oder gegen persönliche Abgabe-Bestätigung) ? - Hier drängt sich ein wenig die Frage auf, ob A. dieses „Durcheinander“ möglicherweise selber verursacht hat …möglicherweise aus reiner Unwissenheit :wink: Weder er noch das Nachhilfeinstitut scheinen sich mit den „formellen“ Abläufen und dem Status einer „Tätigkeit gegen Rechnungsstellung“ wirklich auszukennen… ? Darauf deutet auch diese Frage hin:

gilt A als Heimarbeiter?

Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Heimarbeit Auch da gibt es Unterschiede (unselbständig oder selbständig). -

Das Jobcenter muss von A. darüber informiert werden, um was für eine „Art“ Erwerbsarbeit es sich handelt - und dann wird das damit erzielte Einkommen entsprechend überprüft und ggf. angerechnet. Ob A. jetzt aber von einem Unternehmen als Minijobber angemeldet wurde… oder ob er mit ihnen einen _Arbeits_vertrag hat (ist nicht Dasselbe wie ein Auftrag/ eine Dienstleistungsvereinbarung !) … oder ob er selbständig gegen Rechnung für einen Kunden (Nachhilfeinstitut) etwas erledigt… das sind völlig verschiedene Paar Schuhe.
Das Jobcenter kann ja nur nach dem gehen, was ihnen von A. mitgeteilt und nachgewiesen wird. Es liegt an IHM, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Nachweise zu bringen, was „Sache ist“. Falls A. (z.B.) von seinem „Chef“ und von der Firma spricht, „in“ der er arbeitet… dann klingt das stark nach Arbeitnehmerverhältnis. Und das wäre etwas ganz Anderes, als zu sagen: „Ich bin selbständig tätig und mein Hauptkunde hat derzeit keine Aufträge für mich“ :wink: Letzteres scheint hier der Fall zu sein - zumindest nach den bisherigen Angaben. -
Es drängt sich ein wenig die Frage auf, als was A. seine bisherigen Einnahmen aus Rechnungsstellung beim Jobcenter gemeldet hat (als Lohn ? Honorar ? Einnahme aus selbst.Tätigkeit ?) … und ob/ wie er diese Einnahmen bisher nachgewiesen hat.

in einem Schreiben seitens des Nachhilfeinstituts wurde dargelegt, dass es hier nicht zu einer Kündigung kam, sondern A derzeit einfach nicht eingesetzt werden kann.

Und das sollte dem Jobcenter was genau vermitteln… ? "Wir haben A. nicht gekündigt -sprich: er ist immer noch bei uns angestellt !-, aber im Moment haben für ihn halt nix zu tun " ?! :wink:

Das Nachhilfeinstitut müsste wissen (und klar formulieren können!) , welchen „Status“ die Personen haben, die für sie tätig sind. Entweder jemand ist Minijobber, Arbeitnehmer, Angestellter etc. (= ggf. Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter)… oder er ist es eben nicht. Wenn sie für jemanden keinerlei Anmeldungen vornehmen / keine Abgaben hinblättern müssen, sondern wenn sie eine Rechnung von ihm bekommen, diese bezahlen und fertig… - dann dürfte es für sie ja nun nicht schwer sein, den „Status“ der Person richtig einzuordnen (jetzt mal so Punkte wie „Scheinselbständigkeit“ usw. außen vor lassend.) Im Zweifelsfall dürften sie einen Steuerberater haben , der ihnen das erklären kann.

Das Jobcenter darf jedenfalls nur Daten erheben, die leistungsrelevant und für die Erledigung ihrer Arbeit nötig sind. FALLS eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind das die EKS / Angaben und Belege zu den Einnahmen und Ausgaben/ Betriebskosten des Selbständigen. Die Kundendaten gehen das Jobcenter überhaupt nichts an …da stehen das Datenschutzgesetz bzw. das Betriebs-/Geschäftsheimnis davor ( „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich“ , § 35 SGB I). -
Wenn der Selbständige Daten über seine Kunden ohne ihr/e Wissen und Zustimmung an Dritte weitergibt, kann das üble Folgen für ihn haben. Sollte das Jobcenter solche Kundendaten anfordern bzw. ein Problem mit Schwärzungen der Kunden-/ Lieferantennamen/Adressen etc. haben, dann kann man (nachweislich) die schriftliche Auskunft über den konkreten Zweck ihrer Datenerhebung (und vor allem über ihre konkrete Rechtsgrundlage dafür !) verlangen (-> §§ 35 und 67a Abs. 3, SGB X ). Den Landesdatenschutzbeauftragten über die Anforderung von Kundendaten zu informieren wäre ggf. auch nicht verkehrt…

Wenn hier selbständig gearbeitet wurde, muss der Kunde/ das Nachhilfeinstitut gar nix ausfüllen. (Sie geht es übrigens auch nichts an, dass A. überhaupt ALG2 bezieht !) Auch umgekehrt, aus ihrer Position heraus, gilt dieselbe Geschichte: Selbständig Tätiger und Nachhilfeinstitut, Geschäftsbeziehung/ Dienstleistungsverhältnis zwischen Auftraggeber-Auftragnehmer, mit beiderseitigen (Datenschutz-)Pflichten… Das ist KEIN Beschäftigungsverhältnis Arbeiternehmer-Arbeitgeber - und entsprechend besteht auch keine Mitwirkungspflicht des Instituts, dem Jobcenter eine _Arbeitsbescheinigung_auszufüllen oder Auskünfte zu den Rechnungen etc. zu erteilen (Datenschutz). Sie können das unausgefülltes Formular zurückschicken ans Jobcenter mit kurzem Hinweis, dass es bei ihnen keinen Arbeitnehmer/Angestellten namens XY gibt (WENN es denn der Fall ist ! Siehe oben… ) . Und gut isses.
(Und falls bzgl. der Rechnungen Verdacht auf Schwarzarbeit vorläge, liefe das über ein Ermittlungsverfahren vom Zoll , und dafür müsste man mWn ggf. auch die Kundendaten offenlegen. Das Jobcenter wäre dafür aber nicht zuständig.)

LG

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