arbeitet auf Rechnung. Dies wurde der Arbeitsagentur mehrfach durch A und auch das Nachhilfeinstitut mitgeteilt, jedoch anscheinend nicht registriert, bzw. nicht verstanden
Hat A. ihnen das denn nachweislich schriftlich mitgeteilt (z.B. per Rückschein-Einschreiben oder gegen persönliche Abgabe-Bestätigung) ? - Hier drängt sich ein wenig die Frage auf, ob A. dieses „Durcheinander“ möglicherweise selber verursacht hat …möglicherweise aus reiner Unwissenheit
Weder er noch das Nachhilfeinstitut scheinen sich mit den „formellen“ Abläufen und dem Status einer „Tätigkeit gegen Rechnungsstellung“ wirklich auszukennen… ? Darauf deutet auch diese Frage hin:
gilt A als Heimarbeiter?
Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Heimarbeit Auch da gibt es Unterschiede (unselbständig oder selbständig). -
Das Jobcenter muss von A. darüber informiert werden, um was für eine „Art“ Erwerbsarbeit es sich handelt - und dann wird das damit erzielte Einkommen entsprechend überprüft und ggf. angerechnet. Ob A. jetzt aber von einem Unternehmen als Minijobber angemeldet wurde… oder ob er mit ihnen einen _Arbeits_vertrag hat (ist nicht Dasselbe wie ein Auftrag/ eine Dienstleistungsvereinbarung !) … oder ob er selbständig gegen Rechnung für einen Kunden (Nachhilfeinstitut) etwas erledigt… das sind völlig verschiedene Paar Schuhe.
Das Jobcenter kann ja nur nach dem gehen, was ihnen von A. mitgeteilt und nachgewiesen wird. Es liegt an IHM, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Nachweise zu bringen, was „Sache ist“. Falls A. (z.B.) von seinem „Chef“ und von der Firma spricht, „in“ der er arbeitet… dann klingt das stark nach Arbeitnehmerverhältnis. Und das wäre etwas ganz Anderes, als zu sagen: „Ich bin selbständig tätig und mein Hauptkunde hat derzeit keine Aufträge für mich“
Letzteres scheint hier der Fall zu sein - zumindest nach den bisherigen Angaben. -
Es drängt sich ein wenig die Frage auf, als was A. seine bisherigen Einnahmen aus Rechnungsstellung beim Jobcenter gemeldet hat (als Lohn ? Honorar ? Einnahme aus selbst.Tätigkeit ?) … und ob/ wie er diese Einnahmen bisher nachgewiesen hat.
in einem Schreiben seitens des Nachhilfeinstituts wurde dargelegt, dass es hier nicht zu einer Kündigung kam, sondern A derzeit einfach nicht eingesetzt werden kann.
Und das sollte dem Jobcenter was genau vermitteln… ? "Wir haben A. nicht gekündigt -sprich: er ist immer noch bei uns angestellt !-, aber im Moment haben für ihn halt nix zu tun " ?! 
Das Nachhilfeinstitut müsste wissen (und klar formulieren können!) , welchen „Status“ die Personen haben, die für sie tätig sind. Entweder jemand ist Minijobber, Arbeitnehmer, Angestellter etc. (= ggf. Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter)… oder er ist es eben nicht. Wenn sie für jemanden keinerlei Anmeldungen vornehmen / keine Abgaben hinblättern müssen, sondern wenn sie eine Rechnung von ihm bekommen, diese bezahlen und fertig… - dann dürfte es für sie ja nun nicht schwer sein, den „Status“ der Person richtig einzuordnen (jetzt mal so Punkte wie „Scheinselbständigkeit“ usw. außen vor lassend.) Im Zweifelsfall dürften sie einen Steuerberater haben , der ihnen das erklären kann.
Das Jobcenter darf jedenfalls nur Daten erheben, die leistungsrelevant und für die Erledigung ihrer Arbeit nötig sind. FALLS eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind das die EKS / Angaben und Belege zu den Einnahmen und Ausgaben/ Betriebskosten des Selbständigen. Die Kundendaten gehen das Jobcenter überhaupt nichts an …da stehen das Datenschutzgesetz bzw. das Betriebs-/Geschäftsheimnis davor ( „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich“ , § 35 SGB I). -
Wenn der Selbständige Daten über seine Kunden ohne ihr/e Wissen und Zustimmung an Dritte weitergibt, kann das üble Folgen für ihn haben. Sollte das Jobcenter solche Kundendaten anfordern bzw. ein Problem mit Schwärzungen der Kunden-/ Lieferantennamen/Adressen etc. haben, dann kann man (nachweislich) die schriftliche Auskunft über den konkreten Zweck ihrer Datenerhebung (und vor allem über ihre konkrete Rechtsgrundlage dafür !) verlangen (-> §§ 35 und 67a Abs. 3, SGB X ). Den Landesdatenschutzbeauftragten über die Anforderung von Kundendaten zu informieren wäre ggf. auch nicht verkehrt…
Wenn hier selbständig gearbeitet wurde, muss der Kunde/ das Nachhilfeinstitut gar nix ausfüllen. (Sie geht es übrigens auch nichts an, dass A. überhaupt ALG2 bezieht !) Auch umgekehrt, aus ihrer Position heraus, gilt dieselbe Geschichte: Selbständig Tätiger und Nachhilfeinstitut, Geschäftsbeziehung/ Dienstleistungsverhältnis zwischen Auftraggeber-Auftragnehmer, mit beiderseitigen (Datenschutz-)Pflichten… Das ist KEIN Beschäftigungsverhältnis Arbeiternehmer-Arbeitgeber - und entsprechend besteht auch keine Mitwirkungspflicht des Instituts, dem Jobcenter eine _Arbeitsbescheinigung_auszufüllen oder Auskünfte zu den Rechnungen etc. zu erteilen (Datenschutz). Sie können das unausgefülltes Formular zurückschicken ans Jobcenter mit kurzem Hinweis, dass es bei ihnen keinen Arbeitnehmer/Angestellten namens XY gibt (WENN es denn der Fall ist ! Siehe oben… ) . Und gut isses.
(Und falls bzgl. der Rechnungen Verdacht auf Schwarzarbeit vorläge, liefe das über ein Ermittlungsverfahren vom Zoll , und dafür müsste man mWn ggf. auch die Kundendaten offenlegen. Das Jobcenter wäre dafür aber nicht zuständig.)
LG