Freie Spurwahl innerorts

Hallo, zusammen!

Bei einem Gespräch unter Kollegen stellte sich große Unsicherheit in bezug auf die Freiheit der Fahrspur innerorts bei mehrspurigen Straßen (je 2 Spuren in eine Richtung) heraus. Meiner Erinnerung nach muß ein Kfz über 7,5 to rechts fahren, oder sind es jetzt 3,5 to?
Außerdem vermute ich, daß jeder Fahrer eines Mopeds (zul. Höchst- geschwindigkeit 45 km/h)nicht auf der linken Spur fahren darf, da er ja nicht einmal die zulässige Geschwindigkeit innerorts erreichen kann. Ist das korrekt?

Vielen Dank, Kai-Reginald, dessen Weiterbildung zum Kraftver- kehrsmeister anscheinend viel zu lange her ist.

In Ortschaften besteht freie Fahrspurwahl, wenn mehrere durch Fahrbahnmarkierungen kenntlcih gemachte davon existieren. Das gilt auch für Mopeds, Roller etc., oder wie soll der auf eine markierte Linksabbiegespur kommen?
Mag für LKW ab x t nicht gelten, ob und wenn ja ab wie viel weiß ich nicht, denke es sind über 7,5 t, weil ich mir in grauer Fahrschulzeit mal gemerkt habe, daß das für alles gilt, was ich fahren darf :wink:

:wink:

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Hallo,Nightsurfer!

In Ortschaften besteht freie Fahrspurwahl, wenn mehrere durch
Fahrbahnmarkierungen kenntlcih gemachte davon existieren.

Ja, aber in meiner Fahrschulzeit galt das nicht einmal für Motorräder, denn:

Das gilt auch für Mopeds, Roller etc., oder wie soll der auf eine
markierte Linksabbiegespur kommen?

gilt nur für den Vorgang des Linksabbiegens, nicht für die Wahl der Fahrspur an sich (vgl. Fahrradfahrer! - muß auch immer rechts fahren außer beim unmittelbaren Einordnen auf Linksabbiegerspur)
Ich glaube mich erinnern zu können, daß es damals in der Fahrschule hieß, daß sogar ausgewachsene Motorräder auf der rechten Spur fahren müssen. (Das war 1978, habe es mir gemerkt, weil ich verblüfft war, daß eine 750-erBMW rechts und ein Käfer links fahren soll/darf)

Mag für LKW ab x t nicht gelten, ob und wenn ja ab wie viel
weiß ich nicht, denke es sind über 7,5 t, weil ich mir in
grauer Fahrschulzeit mal gemerkt habe, daß das für alles gilt,
was ich fahren darf :wink:

Inzwischen gelten viele Gesetze, die in „unserer Zeit“ für 7,49 to galten, ab 3,5 to. Deswegen ja meine/unsere Frage. Was ich vielleicht nicht klar genug gefragt habe: ich hatte damals die Bände aus dem Vogel-Verlag, kann mir jemand vielleicht eine Möglichkeit sagen, im Internet Gesetzestexte - eben die aktuelle Fassung des Gesetzes - einzusehen?

Danke, Kai-Reginald

Hallo,

_§ 7 StVO
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen._

Alles klar :wink:

Grurß

hartmut

Inzwischen gelten viele Gesetze, die in „unserer Zeit“ für
7,49 to galten, ab 3,5 to.

Nö, Besitzstandwahrung :smile:))

:smiley:eswegen ja meine/unsere Frage. Was

ich vielleicht nicht klar genug gefragt habe: ich hatte damals
die Bände aus dem Vogel-Verlag, kann mir jemand vielleicht
eine Möglichkeit sagen, im Internet Gesetzestexte - eben die
aktuelle Fassung des Gesetzes - einzusehen?

Danke, Kai-Reginald

Vlt. wirst Du hier fündig:

http://www.verkehrsrecht-online.de/

oder googelst mal

:wink:

Hättest Du vielleicht selbst mal tun sollen, bevor Du wieder Blödsinn erzählst.
Eine Besitzstandswahrung gibt es zwar teilweise für Führerscheinklassen, aber nicht für Verkehrsregeln. Siehe auch oben das Zitat aus der StVO.

In einem Expertenforum sollte man sich zumindest *ein wenig* sicher sein, dass das, was man schreibt, nicht kompletter Unsinn ist. Sonst wird’s irgendwann peinlich.

gez. Oberlehrer

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1 Like

Inzwischen gelten viele Gesetze, die in „unserer Zeit“ für
7,49 to galten, ab 3,5 to.

Nö, Besitzstandwahrung :smile:))

:smiley:eswegen ja meine/unsere Frage. Was

ich vielleicht nicht klar genug gefragt habe: ich hatte damals
die Bände aus dem Vogel-Verlag, kann mir jemand vielleicht
eine Möglichkeit sagen, im Internet Gesetzestexte - eben die
aktuelle Fassung des Gesetzes - einzusehen?

Danke, Kai-Reginald

Vlt. wirst Du hier fündig:

http://www.verkehrsrecht-online.de/

oder googelst mal

:wink:

Hättest Du vielleicht selbst mal tun sollen, bevor Du wieder
Blödsinn erzählst.

Jetzt vergreift sich Herr Oberlehrer aber im Ton. Hier findest Du vlt Holfe: http://knigge.de/

Eine Besitzstandswahrung gibt es zwar teilweise für
Führerscheinklassen, aber nicht für Verkehrsregeln.

Wirklch?!? Dann darf mein Opa, der seinen Führerschein schon hatte, bevor man in Ortschaften nur noch 50 fahren durfte, gar nicht durch die Stadt brausen, so schnell er mag?

:Siehe auch

oben das Zitat aus der StVO.

Vielen Dank.

In einem Expertenforum sollte man sich zumindest *ein wenig*
sicher sein, dass das, was man schreibt, nicht kompletter
Unsinn ist. Sonst wird’s irgendwann peinlich.

Peinlich find ich eher den Versuch, andere zu maßregeln. Wenn man es besser weiß oder zu wissen glaubt, kann man es auch einfach sagen und gut.
Und auch in einem Expertenforum sollte man nicht jeglichen Sinn für Humor vermissen lassen. Was, glaubst Du könnte :smile:)) bedeuten?

gez. Oberlehrer

gez. :wink:

Hallo,

Eine Besitzstandswahrung gibt es zwar teilweise für
Führerscheinklassen, aber nicht für Verkehrsregeln.

Wirklch?!? Dann darf mein Opa, der seinen Führerschein schon
hatte, bevor man in Ortschaften nur noch 50 fahren durfte, gar
nicht durch die Stadt brausen, so schnell er mag?

Ach? Stehen im Führerschein Deines Opas die Verkehrsregeln drin?

Sorry, Dein Posting war diesbezüglich wirklich Unsinn.
Gruß
loderunner

1 Like

Stimmt. Vorsätzlicher Unsinn. Auch Witz genannt.

1.) Ist wohl jedem klar, daß es keine Besitzstandwahrung im Zusammenhang mit der StVO geben kann und
2.) enthielt diese Äußerung zusätzlich :smile:))
Hallooo! Das bedeutet LACHEN!

Ich bin davon ausgegangen, fälschlicherweise, wie es scheint, daß sich das jedem durchschnittlich Begabten erschließt und habe nicht damit gerechnet, daß irgendjemand diese Äußerung als etwas anderes verstehen könnte. *kopfschüttel*

-)
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Hallo, ich denke das ist hier einfach ein Problem der schriftlichen Kommunikation

Stimmt. Vorsätzlicher Unsinn. Auch Witz genannt.

1.) Ist wohl jedem klar, daß es keine Besitzstandwahrung im
Zusammenhang mit der StVO geben kann und
2.) enthielt diese Äußerung zusätzlich :smile:))
Hallooo! Das bedeutet LACHEN!

Ich bin davon ausgegangen, fälschlicherweise, wie es scheint,
daß sich das jedem durchschnittlich Begabten erschließt und
habe nicht damit gerechnet, daß irgendjemand diese Äußerung
als etwas anderes verstehen könnte. *kopfschüttel*

-)

„Nö Besitzstandswahrung :wink:)))“
kann man auch so lesen " Ätsch, mann ich darf das, da ich meinen Führerschein schon vor Erfingung der Merhspurigkeit hatte und darum muss ich mich nur an die Fahrrichtung halten"
oder eben wie bei dem besagten Beispiel mit Opa,der vor derEinführung von innerorts 50 und einer bauartbedingten Maximalgeschwindigkeit der zeitgenössischen Autos von 45 sein Auto angeblich noch immer ausfahren durfte auf volles Tempo, jetzt also mit 180 durch den Ort.

Gruß Susanne

Hallo,

Eine Besitzstandswahrung gibt es zwar teilweise für
Führerscheinklassen, aber nicht für Verkehrsregeln.

Wirklch?!? Dann darf mein Opa, der seinen Führerschein schon
hatte, bevor man in Ortschaften nur noch 50 fahren durfte, gar
nicht durch die Stadt brausen, so schnell er mag?

Ach? Stehen im Führerschein Deines Opas die Verkehrsregeln
drin?

*Witz Anfang* Ja, die vier, die es zu dieser Zeit gab, hat er sich auf der Rückseite notiert. *Witz Ende*

Sorry, Dein Posting war diesbezüglich wirklich Unsinn.
Gruß
loderunner

Stimmt. Vorsätzlicher Unsinn sogar. Auch Scherz oder Witz genannt.
Es ist wohl jedem klar, daß es keine Besitzstandwahrung im Zusammenhang mit der StVO geben kann und es demzufolge gar nicht ernst gemeint sein KANN. Obwohl ich davon ausging - fälschlicherweise, wie es scheint - daß sich dies jedem durchschnittlich Begabten erschließt, folgte der Aussage ein :smile:))
Das bedeutet LACHEN!
Da ich ja spätestens jetzt um die Auffassungsgabe einiger Experten und Oberlehrer weiß, werde ich in Zukunft ausdrücklich darauf Hinweisen, wenn etwas scherzhaft gemeint ist.
Ich denke, das haben wir jetzt geklärt und sehe keinen weiteren Diskussionsbedarf, betrachte die Sache als erledigt und wünsche ein schönes Wochenende.

-)

Hallo, Hartmut, und danke schön!

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen
auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit
mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen
296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen,

So sieht für mich eine professionelle Antwort aus! (to whom it may concern!!! :wink: )

Nightsurfer war der Schnellste, aber daß der Schnellste nicht immer der Beste ist, lehrt uns ja die Lebenserfahrung. Wo hast du den Text denn her, trotz Googeln habe ich die STVO nicht gefunden?

Und dann immer noch die Frage: hättest Du denn auch die Information für Spurwahl von Mopeds?
Weiß nicht einmal eine Kollegin, die den Schein vor kurzem gemacht hat. Was die Fahrschulausbildung betrifft (oder die Aufmerksamkeit der Fahrschüler?), habe ich inzwischen eine ziemlich schlechte Meinung von unserer Fahrschulausbildung.

Danke nochmal, Kai-Reginald

Hi!

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen
auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit
mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen
296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen,

So sieht für mich eine professionelle Antwort aus! (to whom it
may concern!!! :wink: )

Nightsurfer war der Schnellste, aber daß der Schnellste nicht
immer der Beste ist, lehrt uns ja die Lebenserfahrung. Wo hast
du den Text denn her, trotz Googeln habe ich die STVO nicht
gefunden?

http://www.gesetze-im-internet.de

Und dann immer noch die Frage: hättest Du denn auch die
Information für Spurwahl von Mopeds?

Sind die Nicht in obigem Absatz als Kraftfahrzeuge

Ausbildung… (OT)
Moin

Weiß nicht einmal eine Kollegin, die den Schein vor kurzem
gemacht hat. Was die Fahrschulausbildung betrifft (oder die
Aufmerksamkeit der Fahrschüler?), habe ich inzwischen eine
ziemlich schlechte Meinung von unserer Fahrschulausbildung.

Wenn man sich ansieht wie in D gefahren wird, kann ich nur
zustimmen.

80% der deutschen Autofahrer/innnen halten sich für überdurchschnittlich gute und sichere Fahrer…

Gruß,
Ingo