Freier Architekt - selbständig - scheinselbständig

Hallo zusammen,
ein freier Architekt, mit Eintrag in die Architektenrolle, führt ein Architekturbüro. Dabei ist er nur für einen Auftragnehmer tätig. Dieser Auftragnehmer hat diverse Objektgesellschaften, die Verwaltung dieser Objektgesellschaften läuft aber zentral über eine Hausverwaltung.
Wie ist das Verhältnis Architekt - Auftraggeber?
Architekt tatsächlich noch „Freier Architekt“? Eine eingetragene Gesellschaftsform besteht nicht.
Oder besteht eine Scheinselbständigkeit?
Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

Servus,

das einzige und entscheidende Kriterium für die Frage

ist nicht die Anzahl der Auftraggeber - das war vor rund zwanzig Jahren entscheidend und geistert immer noch überall herum, auch deswegen, weil es bei einzelnen Berufen ein Indiz für Rentenversicherungspflicht (und nicht für Scheinselbständigkeit) sein kann.

Das Entscheidende für die Frage „Scheinselbständigkeit“ hast Du nicht genannt: Wie ist der Architekt mit seiner Tätigkeit in den Betrieb des Auftraggebers (nicht: „Auftragnehmers“, das ist wohl ein Vertippsler) organisatorisch eingebunden? Arbeitet er weisungsgebunden? Wie werden die Aufträge für ihn formuliert? Wie werden die Ergebnisse definiert, die er abzuliefern hat?

Schöne Grüße

MM

Guten Morgen

  • Die Auftragsvergabe erfolgt mündlich.
  • Definition der Ergebnisse: Der Auftraggeber hat ein Projektziel das irgendwie umgesetzt werden muss.
  • Ein Budget für ein Projekt wird nicht vereinbart. Die Kosten werden während des Projektes identifiziert und vom Auftraggeber freigegeben.
  • Er arbeitet nicht weisungsgebunden.
  • Die Arbeit erfolgt im eigenen Büro und mit eigenen Resourcen.

Mich wundert dass man sich da (wer eigentlich, der Archi ja wohl nicht) fragen muss.
Das ist eindeutig Aufgabenfeld eines freischaffenden Archis.

Und „Weisungen“ im Sinne „das will ich so oder so haben“ macht jeder Bauherr !

MfG
duck313

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

Servus,

das hat einen ganz einfachen Grund: Es geistert immer noch und überall und durch die Bedeutung dieses Kriteriums in einem benachbarten Zusammenhang (RV-Pflicht für Selbständige) die Geschichte mit dem einen Auftraggeber herum. Das war in den 1990er Jahren ein wichtiges Kriterium für Scheinselbständigkeit - es gab, wenn ich mich recht erinnere, so ein Schema mit fünf Bedingungen, von denen drei erfüllte die Tätigkeit SV-pflichtig machten.

Die Sache mit dem einen Auftraggeber hat sich so festgesetzt, dass hier ab und zu auch Antworten zu lesen sind, in denen das als Kriterium für Scheinselbständigkeit genannt wird.

Schöne Grüße

MM