Ich habe gerade eine Wohnung leer stehen. Hatte gerade die Wohnungstür offen gelassen, um durchzulüften. Komme eben vom Essen zurück, sitzt da eine Familie und macht Mittag. Will auch nur kurz bleiben, …
Der Eigentümer kann seinen Parkplatz vermieten, er kann ihn auch unvermietet lassen und selbst nutzen, er kann darauf auch Blümchen pflanzen, alles einzig und alleine seine Sache (solange er damit nicht gegen irgendwelche Gesetze verstößt). Niemand darf sich einen Parkplatz oder was auch immer, das einem anderen gehört einfach krallen, nur weil es ihm gerade passt. Und der Besitzer (hier=Eigentümer) darf sich solcher verbotenen Eigenmacht auch mit allen gebotenen rechtlichen Mitteln erwehren.
Nein. Du weißt ganz genau, wem er gehört. Und vermutlich kann man auch ganz deutlich sehen, dass es kein öffentlicher Parkplatz für alle ist, richtig?
Das muss auch nicht sein, solange man erkennen kann, dass er eben nicht öffentlich ist. Sonst dürfte man doch auch alles mitnehmen, woran nicht ein Schild ‚mitnehmen verboten‘ steht.
Der Hausdrachen vertritt den Hausbesitzer. Auch in Bezug auf das Freihalten der Parkflächen. Also Vorsicht.
Gruß
anf
Es ist also kein Privatgelände, sondern ein Parkplatz im öffentlichen Raum, der aber trotzdem zu einer Wohnung gehört? Wie hat man sich denn das vorzustellen?
So, dass das ein Mehrfamilienhaus ist welches Parkplätze mitvermietet die einer Wohnung, wie im genannten Beispiel, zugeordnet sind und nicht dem öffentlich Raum sondern zum Haus gehörender Privatgrund sind. ramses90
Mietbar = Platz ist nicht öffentlich, liegt garantiert auf Privatgelände, gehört jemandem, man darf annehmen dem Hauseigentümer.
Der kann bestimmen wer dort parken darf.
und wer nicht mietet, der darf da auch nicht parken. Selbst wenn er niemanden behindert, also einem Mieter den bezahlten Platz wegnimmt.
Schilder mögen für manche Zeitgenossen und uneinsichtige Hausbewohner oder Nachbarn angebracht sein, aber nötig sind sie nicht. Es muss erkennbar sein, diese Stellplätze sind privat.
Und das darf man annehmen es ist so.
Straßenverkehrsrechtlich kann es sich bei einem privaten Parkplatz durchaus rein faktisch um öffentlichen Verkehrsraum handeln. Dafür spielen die Eigentumsverhältnisse keine Rolle. Das ist aber eine andere Ebene. Dabei geht es insbesondere um die Frage, inwieweit bestimmte Straf- und OWI-Vorschriften dann gelten. Dies gestattet aber noch lange nicht, dass man fremder Leute Parkplätze in Beschlag nehmen darf.
Aber hier scheint jemand offenbar um Prügel zu betteln.