Freiheitsberaubung?

Hallo ‚Juris‘! Ich möchte mal folgenden Sachverhalt darstellen und Euch um Eure Meinung bitten:
Eine gehbehinderter Person beauftragt durch Unterschrift unter eine Auftragsbestätigung eine Werkstatt mit der Inspektion und eventuell notwendigen Reparatur eines Elektrorollstuhls. Die Auftragsbestätigung beinhaltet nur die durchzuführenden Arbeiten und weist auf keinerlei rechtliche Vorgaben wie z.B. AGB und so hin. Auch wurden diese in persönlichen Gesprächen mit dem Außendienstmitarbeiter der Werkstatt nicht erwähnt oder Angaben über gewünschte Zahlungsmodalitäten gemacht.
Der defekte Rollstuhl wird abgeholt und dem Kunden auf Bitte ein Ersatzrollstuhl für die Zeit der Reparatur zur Verfügung gestellt.
Der Ersatzrollstuhl wird nach 3 Wochen ‚aus Dringlichkeitsgründen‘ von der Firma zurück geholt. Der Gehbehinderte verfügt nun nur noch über einen per Hand zu betreibenden Faltrollstuhl, der, wegen verminderter Leistungsfähigkeit der Arme, von der Person nur in der Wohnung oder im Nahbereich der Wohnung genutzt werden kann. Nach weiteren zwei Wochen Anfrage bei der Firma, wann die reparatur beendet und der E-Rollstuhl zurückgebracht wird. Antwort: ‚Wir schicken eine Rechnung und zahlen Sie darauf 50% an. Dann erhalten Sie Ihren Rollstuhl.‘ Daraufhin schreibt der Betroffene an die Firma, dass er mit diesem Geschäftsgebaren nicht einverstanden ist und die Zahlung erst nach erfolgter Leistung der Firma geschehen wird, da eine Zahlungsvereinbarung dieser Art bei Abschluß des Dienstleistungsvertrages nicht vereinbart wurde. Ansonsten besteht er auf Aushändigung des Rollstuhls innerhalb der nächsten zwei Wochen. Eine weitere Rückmeldung der Firma erfolgt daraufhin nicht. Die 2-Wochen-Frist ist verstrichen.
1.Frage: Hat die Firma das Recht auf Anzahlung in besagter Höhe?
2.Frage: Erfüllt die Firma den Tatbestand der Freiheitsberaubung, da dem Kunden durch die Vorenthaltung des Rollstuhls die Möglichkeit verwährt ist, Konzerte, Kino und andere öffentliche Einrichtungen zu besuchen?
3. Frage: Soll der Kunde einen Rechtsanwalt einschalten?

1.Frage: Hat die Firma das Recht auf Anzahlung in besagter
Höhe?

Das Unternehmen hat ein Zurückbehaltungsrecht und muss den Rollstuhl nur Zug um Zug gegen Zahlung herausgeben, wobei sie 100% verlangen kann.

2.Frage: Erfüllt die Firma den Tatbestand der
Freiheitsberaubung, da dem Kunden durch die Vorenthaltung des
Rollstuhls die Möglichkeit verwährt ist, Konzerte, Kino und
andere öffentliche Einrichtungen zu besuchen?

Wohl kaum.

  1. Frage: Soll der Kunde einen Rechtsanwalt einschalten?

Wie wäre es mit bezahlen? Was ist eigentlich daran so schlimm, offene Rechnungen zu begleichen?

Levay

Hallo Willi,

wie Levay schon richtig sagte, hat die Werkstatt ein sogenanntes Unternehmerpfandrecht. Insbesondere bei Werkverträügen (wie Reparatur) ist dies auch durchaus sinnvoll, da der Unternehmer gezwungen ist zunächst eine Leistung zu erbringen.

Also Rechnung anzahlen und fertig.

Ulf

hi,

entgegen der anderen beiden kommentare sehe ich hier eine geforderte vorleistung durch den kunden. diese war nicht vereinbart, kann also auch nicht gefordert werden. mit unternehmerpfandrecht hat das erstmal nichts zu tun, scheinbar wurde die reparatur ja noch nicht behoben. insoweit solle man dem händler anbieten, den rollstuhl vorbeizubringen:

  • wenn fehler behoben, dann gegen sofortige barzahlung bei rück-übergabe
  • wenn reparatur noch nicht erfolgt, dann gegen erstattung der transportkosten

auf jeden fall würde ich bei dem nicht mehr kunde sein… scheint länger zu brauchen als geplant, gibt nicht bescheid, wickelt service zurück ab (rückholung des ersatz rollstuhls) und verlangt vorleistung.

insoweit gebe ich willi tendenziell eher recht, so geht das nicht.

gruss vom

showbee

entgegen der anderen beiden kommentare sehe ich hier eine
geforderte vorleistung durch den kunden.

Vorleistungsberechtigt ist im Werkvertragsrecht immer der Unternehmer. Darum hat er ja auch ein Pfandrecht nach § 647 BGB. Ob die Reparatur schon abgeschlossen wurde, halte ich für unerheblich, weil das Pfandrecht sich selbst auf Teilforderungen bezieht. Daher Rückgabe Zug um Zug gegen Begleichung der offenen Rechnung.

Überlegen könnte man vielleicht, ob konkludent ein Ausschluss des Pfandrechts vereinbart wurde. Begründen könnte man das ja event. damit, dass der Kunde auf den Rollstuhl so dringlich angewiesen ist. Meines Erachtens reicht das nicht.

Levay

Ergänzung
Das mit dem Anspruch des Unternehmers auf Teilleistung führt wohl nicht weiter, dazu gibt der Sachverhalt nicht viel her, vgl. aber trotzdem § 632 a BGB.

Aber was ist denn, wenn der Besteller den Rollstuhl herausverlangt, obwohl das Werk noch nicht vollendet wurde? Wie sollte man das anderes interpretieren als eine Kündigung des Vertrages? Ich weiß es nicht…

Wenn es aber eine Kündigung ist, wird der Werklohn fällig, im Einzelnen vgl. § 649 BGB. Und wieso sollte daran kein Pfandrecht bestehen?

Levay

und noch eine…
Natürlich kann ein Herausgabeverlangen auch eine Rücktrittserklärung sein, aber auch dafür sehe ich keine Anhaltspunkte. Zudem gibt der Sachverhalt m.E. nicht her, dass die Reparatur nicht beendet sei.

Levay