Freiheitsberaubung

Hallo,

wenn man jemanden zb. beim klauen erwischt, kann (darf) man ihn dann festhalten, bis die polizei kommt?
meiner meinung nach nicht, aber eine bekannte hat unterricht bei einer rechtsanwältin, die das bejaht. gibt es da feine unterschiede, was ich mit demjenigen mache und wie ich mich dann dazu äußere?

danke

matthias

Keine Freiheitsberaubung
Hallo Matthias,

deine Bekannte hat völlig recht. Denn es gilt der sog „jedermann“ Paragraph :§127 StPO

http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html

Gruß Ivo

Hallo,

wenn man jemanden zb. beim klauen erwischt, kann (darf) man
ihn dann festhalten, bis die polizei kommt?

Ja, dieses Recht besteht. Denke nur mal an Ladendiebstahl und das fetshalten durch einen Kaufhausdetektiv. Bis zum Eintreffen der Polizei - wenn eine Straftat vorliegt - darf der Täter/die Täterin festgehalten werden.

meiner meinung nach nicht, aber eine bekannte hat unterricht
bei einer rechtsanwältin, die das bejaht. gibt es da feine
unterschiede, was ich mit demjenigen mache und wie ich mich
dann dazu äußere?

Gruss Günter

Danke erstmal für die auskunft. als ich mal jemanden festhielt, um ihn von der polizei einen platzverweis erteilen zu lassen, sagte mir diese polizei, dass ich das nicht hätte tun dürfen? irrte man sich?

danke

matthias

Hi,

nein, die Polizei hatte recht, denn in Deinem Fall hat er ja keine Straftat begangen. Auch wenn er sich irgendwie daneben benommen hat, kannst Du nur selbst den Platzverweis aussprechen und dann, wenn er nicht geht, ihn von der Polizei raussetzen lassen. Aber festhalten darfst Du ihn nur bei Straftaten.

Andreas

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Hallo,
der eigentlich wesentliche Teil ist vermutlich in den Texten rund um dieses Gesetz vorhanden. Das „vorläufig festnehmen“, festhalten impliziert sehe ich per se nämlich nicht ein. Wie ist es, wenn die Person Widerstand leistet ? Kann ich dann z.B. meinen zufälligerweise paraten Kabelbinder einsetzen oder sie einfach niederschlagen *g* ?

Gruss
Enno

Wie ist es, wenn die Person Widerstand leistet ? Kann ich dann
z.B. meinen zufälligerweise paraten Kabelbinder einsetzen oder
sie einfach niederschlagen *g* ?

Ich denke mal, dass sich kaum einer freiwillig von dir festnehmen lässt und dass dann deinem Maßnahmen eine Sache der Verhältnismäßigkeit ist. Sollte er dich angreifen, kannst du ihn warscheinlich in Notwehr niederschlagen.

Gruß Ivo

Hallo,
das mit der „Verhältnismäßigkeit“ vermute ich auch. Evtl. kann ein Jurist noch mal was dazu sagen. Mich interessiert das, weil ich mir gestern Nacht auf dem Heimweg einen der hier rumvandalierenden Autobeschädiger geschnappt habe. Der hat zwar keinen Streß gemacht bis die Beamten da waren aber ich hätte ihn auch nicht einfach wegwandern lassen. Normalerweise habe ich keine Ambitionen mich als Scheriff auszuspielen aber mir ist vor ca. 3 Wochen am Firmenwagen der linke Außenspiegel abgetreten worden. Als ich die Type sah’ kam mir echt die Galle hoch.

Gruss
Enno

Du Darfst die Gewalt einsetzten die zum Festhalten erforderlich (wobei Schußwaffengebrauch ausgeschlossen sein soll) ist, ggf. auch Hilfsmittel zum fesseln.
Greift die Person Dich an, darfst Du in Notwehr handeln und Dich verteidigen.

M.

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Was denn für einen Platzverweis?

Danke erstmal für die auskunft. als ich mal jemanden
festhielt, um ihn von der polizei einen platzverweis erteilen
zu lassen, sagte mir diese polizei, dass ich das nicht hätte
tun dürfen? irrte man sich?

Was meist Du denn damit??
Platzverweise erteilt die Polizei an gefährlichen Orten etc. aus dem jeweiligen Polizeigesetz des Landes, was hättest Du dann damit zu tun?

Noch was: Zu beachten ist, das man nach 127 StPO, den Ivo ja unten genannt hat nur Personen festhalten darf, wenn die Identität nicht feststeht (auch ein Personalausweis oder Paß reicht hier nicht aus, da der Bürger Fälschungen nicht erkennen muß). Kennt man aber den Bösewicht persönlich, weils z.B. der Nachbar is, darf man ihn nicht festhalten.
Ebenso wichtig ist das merkmal: auf frischer Tat betroffen.
Sieht man den Straftäter 2 wochen später nochmal, darf man ihn nach 127 StPo nicht festhalten. Ausnahmen können sich aus Notwehr oder dem BGB ergeben, wenn man selbst geschädigter ist.

M.

Danke (owT)
.

Auf frischer Tat…
Hi!

Ebenso wichtig ist das merkmal: auf frischer Tat betroffen.

Was ist in einem Fall, wo mich z.B. ein Kaufhausdetektiv meint, auf frischer Tat erwischt zu haben, sich aber irrt?!

Das Ganze ist mir vor etlichen Jahren mal passiert. Der Typ stellte sich vor, fragte mich, ob ich ihn in sein Büro begleitete, was ich verneinte und ihn stehen ließ. Gut - er hat mich jetzt nicht festgehalten - aber hätte er das Recht dazu gehabt? Wie gesagt: Ich hatte nichts geklaut!

Grüße
Guido

schwierig…
Hi Guido,

Das Ganze ist mir vor etlichen Jahren mal passiert. Der Typ
stellte sich vor, fragte mich, ob ich ihn in sein Büro
begleitete, was ich verneinte und ihn stehen ließ. Gut - er
hat mich jetzt nicht festgehalten - aber hätte er das Recht
dazu gehabt? Wie gesagt: Ich hatte nichts geklaut!

Das ist eine schwierige Situation. Ich bin selbst als Besitzdiener (so nennt der Jurist Menschen, die im Auftrag die Jedermannrechte warnehmen) tätig und solche Situationen werden immer wieder heiß diskutiert.
Die entscheidende Frage ist, wie sicher die Hinweise auf eine Straftat deinerseits sind. Ich vermute, daß er sich ob Deines Verhaltens sehr unsicher war, weshalb er auch nicht das Risiko einer Gewaltanwendung eingegangen ist.
Aber, wenn er sich sehr sicher ist, Dich über seinen Verdacht aufklärt und Dir die Möglichkeit gibt Dich zu entlasten (indem er z.B. in die Tasche schaut), dann hat er das Recht Dich auch mit Gewalt festzuhalten.
Schwierig wird es für ihn, wenn Du unschuldig bist und hinterher Anzeige erstattest. Hier kann letzlich keiner eine gesicherte Aussage treffen, da es zu sehr auf den einzelnen Richter ankommt und wie er die Situation beurteilt, bzw. was andere (unbeteiligte) Zeugen über die gesamte Situation aussagen…

Gruß Stefan

Hallo!

Das sind die klassischen Prüfungsfälle im Strafrecht. Jemand glaubt sich in einer Rechtfertigungssituation zu befinden.

In so einem Fall würde vorsätzliche Freiheitsberaubung ausscheiden! Wenn er fahrlässig eine Rechtfertigungssituation angenommen hat, dann wären wir allerdings im Fahrlässigkeitsdelikt. Ob es allerdings eine „Fahrlässige Freiheitsberaubung“ in D gibt weiß ich ehrlich gesagt nicht.

Gruß
Tom

Moment
Hi Tom,

jetzt wird es interessant!

Das sind die klassischen Prüfungsfälle im Strafrecht. Jemand
glaubt sich in einer Rechtfertigungssituation zu befinden.

In so einem Fall würde vorsätzliche Freiheitsberaubung
ausscheiden! Wenn er fahrlässig eine Rechtfertigungssituation
angenommen hat, dann wären wir allerdings im
Fahrlässigkeitsdelikt. Ob es allerdings eine „Fahrlässige
Freiheitsberaubung“ in D gibt weiß ich ehrlich gesagt nicht.

Also, Freiheitsberaubung ist in D nur bei Vorsatz strafbar.
Aber hier kann es sich doch wohl kaum um eine fahrlässige Tat handeln, oder sehe ich da was falsch:
Die Tat ist die Freiheitsberaubung. Diese ist in den hier diskutierten Fällen auf keinen Fall fahrlässig, da der Besitzdiener ja genau das will!
Die entscheidende Frage ist doch dann, ob die Tat rechtswidrig bzw. ob sie gerechtfertigt war. Ein Irrtum des Täters in diesem Bereich macht die Tat an sich aber noch lange nicht fahrlässig.
Für die Strafbarkeit ist doch dann ausschlaggebend, ob der Täter seinen Irrtum vermeiden konnte.
Bitte klärt mich auf, wenn ich einen Denkfehler mache, aber eine fahrlässige Freiheitsberaubung wäre für mich z.B. wenn ich jemanden aus Versehen im Keller einsperre, weil ich glaubte es sei niemand dort (aber nicht, weil ich glaubte das zu dürfen - die Tat wäre doch dann weiterhin vorsätzlich?!?).

Gruß Stefan

Hallo!

Also, Freiheitsberaubung ist in D nur bei Vorsatz strafbar.
Aber hier kann es sich doch wohl kaum um eine fahrlässige Tat
handeln, oder sehe ich da was falsch:
Die Tat ist die Freiheitsberaubung. Diese ist in den hier
diskutierten Fällen auf keinen Fall fahrlässig, da der
Besitzdiener ja genau das will!
Die entscheidende Frage ist doch dann, ob die Tat rechtswidrig
bzw. ob sie gerechtfertigt war. Ein Irrtum des Täters in
diesem Bereich macht die Tat an sich aber noch lange nicht
fahrlässig.

Das ist soweit richtig. Es geht genaugenommen um einen Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (kein Rechtsirrtum!!). Irrt jemand über einen rechtfertigenden Sachverhalt, so schließt dies die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Handlung aus, da dies wie ein Tatbestandsirrtum zu behandeln ist (soweit ich weiß ist das in D strittig, in Ö ist dies hM und Jud, mir erscheint es allerdings logisch, da der Täter nicht über die Rechtslage irrt und somit kein Verbotsirrtum, Rechtsirrtum bestehen kann)

Für die Strafbarkeit ist doch dann ausschlaggebend, ob der
Täter seinen Irrtum vermeiden konnte.

Damit sind wir beim Tatbestandsirrtum in der Fahrlässigkeit.

Gruß
Tom

Jetzt mache ich es noch komlizierter
Huhu!

Ok - angenommen, der Kerl damals hätte versucht, mich mit körperlicher Gewalt daran zu hindern, den Laden zu verlassen. Und ich hätte mich gewehrt…
Wäre es dann Notwehr meinerseits gewesen, oder Körperverletzung?!

Liebe Grüße
Guido

Hallo Guido!

Ok - angenommen, der Kerl damals hätte versucht, mich mit
körperlicher Gewalt daran zu hindern, den Laden zu verlassen.
Und ich hätte mich gewehrt…
Wäre es dann Notwehr meinerseits gewesen, oder
Körperverletzung?!

Wenn du dich gewehrt hättest, wäre diese Gegenwehr durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.

Gruß
Tom