Freispruch für Martin Hohmann

Hat es jemand in der Zeitung gelesen? Oder im Rundfunk oder im Fernsehen gehört? Es wurde teilweise gemeldet, aber sehr, sehr verschämt, nachdem man sich zuvor nicht laut genug hat aufregen können:

Bereits am 5. Februar hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda bekanntgegeben, daß die Einleitung von Ermittlungen gegen Hohmann wegen seiner Rede zum Tag der deutschen Einheit vom 3. Oktober 2003 abgelehnt wird.

Diese Mitteilung der Staatsanwaltschaft – unterzeichnet von Staatsanwalt Harry Wilke – hat folgenden Wortlaut:

„Die Prüfung eines Anfangsverdachts gegen MdB Martin Hohmann wegen Volksverhetzung, Beleidigung und übler Nachrede auf die Anzeigen verschiedener Verbände und Einzelpersonen hat zur Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda geführt. Eine strafrechtliche Würdigung der Rede des Angezeigten vom 03.10.2003 in Neuhof hat ergeben, daß keine Straftatbestände verwirklicht sind.

I.
Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB liegt nicht vor, da weder das Tatbestandsmerkmal ‘Aufstacheln zum Haß’ noch das des ‘Angriffs auf die Menschenwürde’ anderer erfüllt ist.
Die an der schlechten Finanzlage der öffentlichen Haushalte festgemachte Kritik des Angezeigten an weiteren Entschädigungsleistungen für Juden und andere Opfer des Nationalsozialismus verwirklicht im Lichte der Meinungsfreiheit keines der oben genannten Tatbestandsmerkmale.
Die Ausführungen des Angezeigten zum sogenannten „Tätervolk“ sind in der Gesamtschau ebenfalls nicht tatbestandlich. Zum einen benutzt der Angezeigte bei seiner Äußerung den Konjunktiv und zum anderen relativiert er diese These durch die Feststellung, daß weder die Deutschen noch die Juden ein ‘Tätervolk’ seien.
Die Erwähnung der Erschießung von sieben Mitgliedern der ‘Thule-Gesellschaft’ durch Rotgardisten sowie die Bezugnahme auf die Vorfälle der sogenannten Münchner Räterepublik stellt keinen Angriff auf die Menschenwürde der deutschen Juden im Sinne der genannten Vorschrift dar. Der Gesamtinhalt der Rede bietet angesichts auch deutlicher Distanzierungen keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Angezeigte habe sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifizieren wollen. Im Gegenteil zeigen Passagen der Rede wie ‘verheerenden und einzigartigen Untaten, die auf Hitlers Geheiß begangen wurden’ und ‘die verbrecherischen und verhängnisvollen 12 Jahre NS-Diktatur’ deutliche Distanzierungen auf. Im Zweifelsfall mehrdeutiger Äußerungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 2003, 655) in einer Gesamtschau von der für den Angezeigten günstigsten Auslegung auszugehen. Eine Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB scheidet daher aus.

II.
Die Verbreitung der Rede im Internet stellt keine Straftat in Sinne von § 130 Abs. 2 StGB dar, da die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen mit denen des § 130 Abs. 1 StGB identisch sind und – wie ausgeführt – nicht vorliegen.

III.
Ein Leugnen des Holocausts nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB liegt ebenfalls nicht vor. Der Angezeigte leugnet weder den Holocaust an sich, noch bagatellisiert er nachweisbar die Einzigartigkeit und die wahre Dimension des unter nationalsozialistischer Herrschaft am jüdischen Volk verübten Völkermordes. Die Gesamtheit seiner Äußerungen stellt vielmehr in längeren Passagen seiner Rede die Einzigartigkeit des Holocausts heraus, zu dessen Wiedergutmachung ‘sich die Mehrheit der Deutschen ganz ausdrücklich (bekennt), wobei Leid und Tod in unermeßlichem Maß nicht ungeschehen gemacht werden kann’.

IV.
Die Beleidigungsdelikte der §§ 185 bis 189 StGB sind nicht erfüllt, da der Angezeigte mit seinen Äußerungen die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten hat. Selbst der Einsatz starker Ausdrücke, polemisierender Wendungen und überspitzter ‘plakativer’ Wertungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1993, 1462; BGH NJW 1987, 1398; OLG München NJW 1992, 1323ff.) zulässig, soweit die Kritik des Angezeigten zu den angesprochenen Problemkreisen noch – wie vorliegend – sachbezogen ist.

V.
Da die allein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu bewertende Rede keine Straftatbestände erfüllt, war der Staatsanwaltschaft die Einleitung von Ermittlungen verwehrt (§ 152 Abs. 2 StPO).
Eine Unterrichtung des Bundestagspräsidenten im Hinblick auf die Immunität des Bundestagsabgeordneten war deshalb nicht erforderlich.“

Und weiter?
Hallo,

und weiter? Nur weil seine Äußerungen nicht gleich strafrechtliche Verstöße waren - und da musst du dich mit Worten in der Bundesrepublik wirklich anstrengen, um das zu erreichen - sind sie noch lange nicht moralisch oder wertmäßig gut.
Das einzige was das Urteil bedeutet, ist, dass seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Aber das ist auch der ganze Schmarrn, der von DVU und NPD kommt. Und den finde ich auch nicht toll. So what?

mfg
deconstruct

Hat es jemand in der Zeitung gelesen? Oder im Rundfunk oder im
Fernsehen gehört? Es wurde teilweise gemeldet, aber sehr, sehr
verschämt, nachdem man sich zuvor nicht laut genug hat
aufregen können:

Hallo,

was erwartest Du eigentlich. Jeder von diesem Gesoxe, die von einer angeblichen Straftat plärrten, wussten schon vorher, dass es keine Straftat ist. Die doofe Rede von Hohmann kam günstig zur eigenen Beweihräucherung und zur politischen Erpressung der CDU. Du wirst doch nicht erwarten, dass jemand von diesem Gesindel, das genussvoll u.a. Möllemann in den Tod trieb, sich auch nur Gedanken macht, ob Recht oder Unrecht geschieht. Und von der Fraktion im Brett wirst Du nichts hören. Diese schweigt.

Gruss Günter

Bereits am 5. Februar hat die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Fulda bekanntgegeben, daß die Einleitung von
Ermittlungen gegen Hohmann wegen seiner Rede zum Tag der
deutschen Einheit vom 3. Oktober 2003 abgelehnt wird.

Diese Mitteilung der Staatsanwaltschaft – unterzeichnet von
Staatsanwalt Harry Wilke – hat folgenden Wortlaut:

„Die Prüfung eines Anfangsverdachts gegen MdB Martin Hohmann
wegen Volksverhetzung, Beleidigung und übler Nachrede auf die
Anzeigen verschiedener Verbände und Einzelpersonen hat zur
Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda geführt. Eine
strafrechtliche Würdigung der Rede des Angezeigten vom
03.10.2003 in Neuhof hat ergeben, daß keine Straftatbestände
verwirklicht sind.

I.
Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB
liegt nicht vor, da weder das Tatbestandsmerkmal ‘Aufstacheln
zum Haß’ noch das des ‘Angriffs auf die Menschenwürde’ anderer
erfüllt ist.
Die an der schlechten Finanzlage der öffentlichen Haushalte
festgemachte Kritik des Angezeigten an weiteren
Entschädigungsleistungen für Juden und andere Opfer des
Nationalsozialismus verwirklicht im Lichte der
Meinungsfreiheit keines der oben genannten
Tatbestandsmerkmale.
Die Ausführungen des Angezeigten zum sogenannten „Tätervolk“
sind in der Gesamtschau ebenfalls nicht tatbestandlich. Zum
einen benutzt der Angezeigte bei seiner Äußerung den
Konjunktiv und zum anderen relativiert er diese These durch
die Feststellung, daß weder die Deutschen noch die Juden ein
‘Tätervolk’ seien.
Die Erwähnung der Erschießung von sieben Mitgliedern der
‘Thule-Gesellschaft’ durch Rotgardisten sowie die Bezugnahme
auf die Vorfälle der sogenannten Münchner Räterepublik stellt
keinen Angriff auf die Menschenwürde der deutschen Juden im
Sinne der genannten Vorschrift dar. Der Gesamtinhalt der Rede
bietet angesichts auch deutlicher Distanzierungen keine
hinreichende Grundlage für die Annahme, der Angezeigte habe
sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie
identifizieren wollen. Im Gegenteil zeigen Passagen der Rede
wie ‘verheerenden und einzigartigen Untaten, die auf Hitlers
Geheiß begangen wurden’ und ‘die verbrecherischen und
verhängnisvollen 12 Jahre NS-Diktatur’ deutliche
Distanzierungen auf. Im Zweifelsfall mehrdeutiger Äußerungen
ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 2003, 655) in einer
Gesamtschau von der für den Angezeigten günstigsten Auslegung
auszugehen. Eine Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
scheidet daher aus.

Nun frage man sich, wo sitzen denn in Deustchland die Rasissten !

II.
Die Verbreitung der Rede im Internet stellt keine Straftat in
Sinne von § 130 Abs. 2 StGB dar, da die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen mit denen des § 130 Abs. 1 StGB
identisch sind und – wie ausgeführt – nicht vorliegen.

III.
Ein Leugnen des Holocausts nach § 130 Abs. 3 und 4 StGB liegt
ebenfalls nicht vor. Der Angezeigte leugnet weder den
Holocaust an sich, noch bagatellisiert er nachweisbar die
Einzigartigkeit und die wahre Dimension des unter
nationalsozialistischer Herrschaft am jüdischen Volk verübten
Völkermordes. Die Gesamtheit seiner Äußerungen stellt vielmehr
in längeren Passagen seiner Rede die Einzigartigkeit des
Holocausts heraus, zu dessen Wiedergutmachung ‘sich die
Mehrheit der Deutschen ganz ausdrücklich (bekennt), wobei Leid
und Tod in unermeßlichem Maß nicht ungeschehen gemacht werden
kann’.

IV.
Die Beleidigungsdelikte der §§ 185 bis 189 StGB sind nicht
erfüllt, da der Angezeigte mit seinen Äußerungen die Grenze
zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten hat. Selbst
der Einsatz starker Ausdrücke, polemisierender Wendungen und
überspitzter ‘plakativer’ Wertungen ist nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen
Ehrenschutz und Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1993, 1462;
BGH NJW 1987, 1398; OLG München NJW 1992, 1323ff.) zulässig,
soweit die Kritik des Angezeigten zu den angesprochenen
Problemkreisen noch – wie vorliegend – sachbezogen ist.

V.
Da die allein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu
bewertende Rede keine Straftatbestände erfüllt, war der
Staatsanwaltschaft die Einleitung von Ermittlungen verwehrt (§
152 Abs. 2 StPO).
Eine Unterrichtung des Bundestagspräsidenten im Hinblick auf
die Immunität des Bundestagsabgeordneten war deshalb nicht
erforderlich.“

Herr Thierse, der Rechtshüter ( warum hat er dies denn nicht füher in der DDR mehr getan) des Herrn Spiegel schweigt natürlich. Wie sollte es anders sein. Wo sind nun die politischen Verleumder im „Deutschen Bundestag“.

Gruss Günter

Hallo,

Erpressung der CDU. Du wirst doch nicht erwarten, dass jemand
von diesem Gesindel, das genussvoll u.a. Möllemann in den Tod
trieb, sich auch nur Gedanken macht, ob Recht oder Unrecht
geschieht.

och, mir kommen gleich die Tränen *heul*

mfg
deconstruct

P:S: http://afaik.nimmich.org/usenet/faq/zitieren/zitiere…

Hat es jemand in der Zeitung gelesen? Oder im Rundfunk oder im
Fernsehen gehört? Es wurde teilweise gemeldet, aber sehr, sehr
verschämt, nachdem man sich zuvor nicht laut genug hat
aufregen können:

Hallo,

was erwartest Du eigentlich. Jeder von diesem Gesoxe, die von
einer angeblichen Straftat plärrten, wussten schon vorher,
dass es keine Straftat ist. Die doofe Rede von Hohmann kam
günstig zur eigenen Beweihräucherung und zur politischen
Erpressung der CDU. Du wirst doch nicht erwarten, dass jemand
von diesem Gesindel, das genussvoll u.a. Möllemann in den Tod
trieb, sich auch nur Gedanken macht, ob Recht oder Unrecht
geschieht. Und von der Fraktion im Brett wirst Du nichts
hören. Diese schweigt.

Gruss Günter

Nein. Nicht geschwiegen hat diese Fraktion im Brett. Bis jetzt konnte einer zweimal sich nicht enthalten, seine geschätzte Meinung dazu abzulassen :wink:))

Freundlichen Gruß, Infotalk

http://members.aol.com/infotalkprivat/gruen.gif