Freispruch im Strafverfahren - Fragen dazu !

Hallo !

Jemand hat gestern eine befreundete Person als Zuschauer zur Hauptverhandlung begleitet. Angeklagt war die Person wegen „Betrug in 11 Fällen“, die innerhalb gewerblicher Geschäftsbeziehungen verursacht worden sein sollten. Die Ermittlungen in dieser Sache liefen wohl schon seit über 2 Jahren, weswegen der Freund nervlich ziemlich am Ende war (er war stets der Ansicht, niemanden betrogen zu haben).

Die Person war leider mangels Geld ohne anwaltlichen Beistand und hat auch keinen Pflichtverteidiger bekommen, und ist deswegen nun etwas verunsichert in zwei Fragen.

Innerhalb der fast dreistündigen Verhandlung konnte der Angeklagte dem Gericht glaubhaft beweisen und belegen, dass es keine Betrugsabsichten etc. gab. Das Verfahren endete mit dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft auf Freispruch (NICHT Einstellung), welchem sich der Angeklagte natürlich anschloss. Der Richter sprach sodann den Freispruch aus, die Verhandlung war zu ende.

Die 2 Fragen, die nun noch offen sind:

  1. Ist das jetzt definitiv erledigt? Oder kann die Staatsanwaltschaft sich das nochmal anders überlegen? Die Frage stellt sich eigentlich nur, weil kein „echter“ Staatsanwalt anwesend war, sondern „nur“ ein Referendar. Weil dieser nach eigener Aussage keinen Freispruch beantragen darf, musste er vorher noch zweimal mit seinem Ausbilder/Vorgesetzten telefonieren, der es dann nach Zögern schlussendlich genehmigte. Was aber, wenn die morgen die Akten nochmal durchgehen, und dann der Meinung sind „Böser Referendar, du hast das falsch gemacht, wir machen das nochmal neu!“ ? Wäre das möglich?

  2. Was passiert, wenn sich in der selben Angelegenheit zukünftig (nächste Woche, nächsten Monat, nächstes Jahr) noch ein 13. Geschäftspartner einfinden würde, der sich ebenfalls betrogen fühlte, und eine weitere Anzeige in dieser Sache einreicht?
    Würde es dann schon wieder ein neues Verfahren geben, in dem der erneut Angeklagte wieder seine Unschuld vor Gericht beweisen muss?

Danke für sachkundige Antworten und viele Grüße !

  1. Ist das jetzt definitiv erledigt?

Nein.

Oder kann die
Staatsanwaltschaft sich das nochmal anders überlegen?

Ja.

Die
Frage stellt sich eigentlich nur, weil kein „echter“
Staatsanwalt anwesend war, sondern „nur“ ein Referendar. Weil
dieser nach eigener Aussage keinen Freispruch beantragen darf,
musste er vorher noch zweimal mit seinem
Ausbilder/Vorgesetzten telefonieren, der es dann nach Zögern
schlussendlich genehmigte.

Hm, das ist ungewöhnlich. Ein Referendar darf eigentlich zweierlei nicht: der Einstellung des Verfahrens zustimmen und einen Rechtsmittelverzicht erklären. Denn nur diese beiden Dinge lassen sich später nicht mehr korrigieren. Wenn der Referendar trotzdem zustimmt oder den Verzicht erklärt, ist das voll wirksam, darum ist es ihm von Seiten der Behörde verboten.

Einen Freispruch aber kann die StA mit der Berufung angreifen. Wenn der Referendar telefoniert hat, ging es vielleicht doch um einen Rechtsmittelverzicht. In dem Fall könnte die StA sich die Sache nicht mehr anders überlegen.

Was aber, wenn die morgen die Akten
nochmal durchgehen, und dann der Meinung sind „Böser
Referendar, du hast das falsch gemacht, wir machen das nochmal
neu!“ ? Wäre das möglich?

Wenn es nur ein Freispruch war und keine Einstellung des Verfahrens, und wenn auch kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, dann ist Berufung seitens der StA möglich, ja.

  1. Was passiert, wenn sich in der selben Angelegenheit
    zukünftig (nächste Woche, nächsten Monat, nächstes Jahr) noch
    ein 13. Geschäftspartner einfinden würde, der sich ebenfalls
    betrogen fühlte, und eine weitere Anzeige in dieser Sache
    einreicht?

Dann hätten wir es wohl mit einer weiteren Tat im prozessualen Sinn zu tun, und hierauf würde sich der Freispruch nicht erstrecken.

Würde es dann schon wieder ein neues Verfahren geben, in dem
der erneut Angeklagte wieder seine Unschuld vor Gericht
beweisen muss?

Ein Angeklagter muss niemals seine Unschuld beweisen. Er kann es aber versuchen, um den Beweis seiner Schuld zu verhindern.

Hm, das ist ungewöhnlich. Ein Referendar darf eigentlich
zweierlei nicht: der Einstellung des Verfahrens zustimmen und
einen Rechtsmittelverzicht erklären. Denn nur diese beiden
Dinge lassen sich später nicht mehr korrigieren. Wenn der
Referendar trotzdem zustimmt oder den Verzicht erklärt, ist
das voll wirksam, darum ist es ihm von Seiten der Behörde
verboten.

Also, der „Zuschauer“ ist ehrlich gesagt nicht sonderlich bewandert auf diesem Gebiet, und kann den Ablauf vielleicht nicht „gesetzeskonform“ wiedergeben. Er kennt das überwiegend nur aus Gerichtsshows.

Deswegen nur, soweit ich das verstanden habe: Zuerst hat man diskutiert, das Verfahren einzustellen (ggf. mit Auflagen), kam aber später zu der Ansicht, dass man überhaupt keinen, nicht mal ansatzweise einen vorsätzlichen Betrug nachweisen kann, und die Anklage auf ziemlich wackeligen Beinen steht (das sagte die Richterin zur StA).

Deswegen hat die Referendarin (nach den Telefonaten) auf Freispruch plädiert.

Einen Freispruch aber kann die StA mit der Berufung angreifen.
Wenn der Referendar telefoniert hat, ging es vielleicht doch
um einen Rechtsmittelverzicht. In dem Fall könnte die StA sich
die Sache nicht mehr anders überlegen.

Das Urteil lautete sinngemäß: „Der Angeklagte wird freigesprochen, die Kosten fallen der Staatskasse zur Last.“

Wenn es nur ein Freispruch war und keine Einstellung des
Verfahrens, und wenn auch kein Rechtsmittelverzicht erklärt
wurde, dann ist Berufung seitens der StA möglich, ja.

Der mir bekannte Spruch „Es besteht für beide Seiten die Möglichkeit, innerhalb von X Tagen Berufung oder Revision einzulegen.“ wurde nicht gesagt. Nach dem Freispruch war die Verhandlung sofort beendet.

Dann hätten wir es wohl mit einer weiteren Tat im prozessualen
Sinn zu tun, und hierauf würde sich der Freispruch nicht
erstrecken.

Und was bedeutet das gegoogelte Wort „Strafklageverbrauch“ in diesem Zusammenhang ?

Das Urteil lautete sinngemäß: „Der Angeklagte wird
freigesprochen, die Kosten fallen der Staatskasse zur Last.“

Dann ist die Sache klar. Es ist ein Urteil.

Der mir bekannte Spruch „Es besteht für beide Seiten die
Möglichkeit, innerhalb von X Tagen Berufung oder Revision
einzulegen.“ wurde nicht gesagt. Nach dem Freispruch war die
Verhandlung sofort beendet.

Die Richterin weiß, dass der Referendar sowieso keinen Rechtsmittelverzicht erklären wird. Darum fragt sie gar nicht erst. So könnte ich mir das vorstellen.

Dann hätten wir es wohl mit einer weiteren Tat im prozessualen
Sinn zu tun, und hierauf würde sich der Freispruch nicht
erstrecken.

Und was bedeutet das gegoogelte Wort „Strafklageverbrauch“ in
diesem Zusammenhang ?

Das bedeutet, dass dieselbe Tat nicht mehr angeklagt werden könnte, wenn der Freispruch rechtskräftig wäre.

Vielleicht mal gaaanz einfach eine Verständnisfrage:

Wieso kann denn die Staatsanwaltschaft HEUTE einen Freispruch fordern (der dann natürlich auch so vom Richter ausgesprochen wird), und dann MORGEN vielleicht sagen „Hmm, haben wir uns jetzt doch anders überlegt, also nochmal prüfen/neu verhandeln“ ?

Das würde für mich (immer noch Laie) schon den Glauben in das deutsche Rechtssystem ein wenig erschüttern…

Wieso kann denn die Staatsanwaltschaft HEUTE einen Freispruch
fordern (der dann natürlich auch so vom Richter ausgesprochen
wird)

So natürlich ist das nun nicht. Wenn das Gericht anderer Auffassung ist als die StA, dann wird der Angeklagte verurteilt.

und dann MORGEN vielleicht sagen „Hmm, haben wir uns
jetzt doch anders überlegt, also nochmal prüfen/neu
verhandeln“ ?

Weil das Urteil ja falsch sein könnte, auch wenn die StA es - aus ihrer Sicht zu Unrecht - so beantragt hat. Man darf sich das nun aber nicht so vorstellen, dass die StA nichts toller findet, als sich Arbeit dadurch zu machen, dass sie selbst beantragte Freisprüche mit Rechtsmitteln angreift. Im Übrigen kann die StA auch zu Gunsten eines Angeklagten Berufung oder Revision einlegen. Sie ist nicht wie in den USA eine Partei, und sie verfolgt nicht um jeden Preis eine Verurteilung, sondern sie wirkt auf das richtige Ergebnis hin.

Guten Abend!

;Die

Frage stellt sich eigentlich nur, weil kein „echter“
Staatsanwalt anwesend war, sondern „nur“ ein Referendar. Weil
dieser nach eigener Aussage keinen Freispruch beantragen darf,

Das ist Quatsch. Der Antrag im Plädoyer hat für das Gericht keinerlei Bindungswirkung. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft kann auch zwölf Jahre Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung fordern und somit immerhin erreichen, dass der Richter für einen Moment aufhört, an seinem Urteil zu schreiben - das war’s dann aber auch schon.

Ich hab’s selbst schon gemacht und es ist in der Ausbildung ein echtes Highlight, weil man für einen Moment versucht ist, an den Spruch von der „objektivsten Behörde der Welt“, den ein paar Wochen zuvor der Ausbilder zur Erheiterung in die Runde geworfen hatte, tatsächlich zu glauben.

Hallo,

vielleicht zum Verständnis dazu:

Der StA, der den Sitzungsdienst macht, muss nicht unbedingt der sachbearbeitende StA sein. Und die beiden könnten durchaus unterschiedlicher Meinung über den Verfahrensausgang sein, so dass der eine eine geringe, der andere eine höhere Strafe fordern würde.

Ich habe das selbst schon erlebt, dass der Sitzungs-StA eine sehr milde Strafe beantragte, die auch der Richter unverständlich fand aber nicht überbieten wollte, ihn also dazu verurteilte. Als der sachbearbeitende StA davon erfuhr, fragte er als allererstes nach, ob - hoffentlich - kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. Leider war das allseits schon in der Verhandlung geschehen, so dass das Urteil rechtskräftig war und der StA nichts mehr machen konnte.

Der Täter hat sich vermutlich über die milde Strafe kringelig gelacht.

Gruss

Iru

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