Freistellung als Stadtrat

Hallo
ich bin Angestellter beim Freistaat Bayern. Laut Gemeindeordnung muss man wohl für das Stadtratsmandat freigestellt werden.
Aber nun im Detail:

  • für was genau wird man freigestellt: Sitzung, Vorbereitungsgespräche, sontige Abstimmungsgespräche? wo ist die Grenze?
  • in wieweit muss das alles nachgewiesen werden? MUss der Oberbürgermeister mir jedes Mal eine entschuldigung schrieben?

Ich habe trotz langer Suche leider keine Gesetzestexte etc. gefunden, wo das näher beschrieben ist.
Vielen Dank

Hallo,
hier in NRW (in BY wird’s ähnlich sein) heißt es „in erforderlichem Umfang“ (oder so ähnlich). Damit sind nicht nur die Rats- und Ausschusssitzungen gemeint, sondern alle Tätigkeiten, die mit der Mandatswahrnehmung verbunden sind. Als da wären: Gespräche mit Bürgern (soweit die keine andere Zeit haben) oder mit Geschäftsleuten während der öffnungszeiten (soweit durch das Mandat veranlasst), Fraktions- und Arbeitsgruppensitzungen, Vorbereitung von Sitzungen, Ortstermine und und und und.
Entschuldigen muss man sich selbst - hat natürlich in der Zeit der Freistellung keinerlei Anrecht auf Bezahlung durch den Arbeitgeber.

Gruß
HaweThie

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hier in NRW (in BY wird’s ähnlich sein) heißt es „in
erforderlichem Umfang“ (oder so ähnlich). Damit sind nicht nur
die Rats- und Ausschusssitzungen gemeint, sondern alle
Tätigkeiten, die mit der Mandatswahrnehmung verbunden sind.

in der bayerischen Gemeindeordnung gibt es leider einen solchen Passus nicht. Trotzdem muss es doch irgendwo irgendeine Vorschrift geben, es gibt ja nicht gerade wenig Stadt- und Gemeinderäte. Und der Freistaat Bayern als Arbeitgeber hat doch da bestimmt eine Richtlinie, wie er damit umgeht.
Hoffe ich zumidnest.
Vielen Dank!

Hi,

eine Verordnung kenne ich nicht, aber ich kann mich an einen Fall in Regensburg erinnern.
Der Stadtrat war Beamter im Vermessungsamt und hat während der Arbeitszeit eine Bürgersprechstunde durchgeführt.
Gegen ihm wurde ermittelt und ein Disziplinarmaßnahme durchgeführt.
Auch im Berufungsverfahren wurde diese Disziplinarmaßnahme bestätigt.

Es ist halt ein Ehrenamt und somit nur Freizeitvergnügen.

nicki

Hallo,

zuerst würde ich mal beim zuständigen PR nachfragen, ob ihm entsprechende Regelungen (z. B. Dienstvereinbarungen) bekannt sind.
Für den grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung sollte man in einen Kommentar zu den §§ 19 - 20a der bay. GO schauen. Sowas benötigt man als Gemeinderat sowieso.
Auch die jeweilige Hauptsatzung der Gemeinde kann dazu Regelungen enthalten. Außerdem sollte man sich über die jeweilige Verwaltungspraxis der Gemeinde (z. B. Nachweispflichten etc.) erkundigen.

&Tschüß

Wolfgang

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Bist du in der Exekutive oder in der Legislative?
Hallo, Hawe

Bist du in der Exekutive oder in der Legislative?

In der Schweiz müssen sich Kantonsangestellte mit ihrem Vorgesetzten VOR einer
Kandidatur absprechen. In der Regel erfolgt keine Freistellung, sondern eine Reduktion
des Pensums mit entsprechender Lohnsenkung.

Bestimmte politische Ämter in den Gemeinden sind allenfalls mit den Aufgaben beim
Kanton nicht vereinbar (Konfliktsituationen).

Gruss
Adam

Hallo,

Dein Vergleich ist falsch. Der Beamte hat seine Befugnisse weit überschritten. Wähend seiner Arbeitszeit durfte er keine Bürger Sprechstunde durchführen. Ich würde das Vorgehen dieses Bematen als äußerst dreist bezeichnen. Wer ein Ehrenamt hat, kann dieses in der Freizeit oder im Rahmen von Freistellungen von der Arbeit ausüben. Nicht aber bei der von einem anderen Arbeitgeber bezahlten Gehalt.

Gruss Günter

eine Verordnung kenne ich nicht, aber ich kann mich an einen
Fall in Regensburg erinnern.
Der Stadtrat war Beamter im Vermessungsamt und hat während der
Arbeitszeit eine Bürgersprechstunde durchgeführt.
Gegen ihm wurde ermittelt und ein Disziplinarmaßnahme
durchgeführt.
Auch im Berufungsverfahren wurde diese Disziplinarmaßnahme
bestätigt.

Es ist halt ein Ehrenamt und somit nur Freizeitvergnügen.

nicki